TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 G306 2230729-1

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2230729-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des indischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, Zl.: XXXX zu Recht:

A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den europäischen Raum ein und kam in Folge - schlepperunterstützt - illegal bis nach Österreich. Der BF wurde am XXXX.2020 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Der BF wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Mittels oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX.2020 um 14.15 Uhr zugestellt. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde.

Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020, Zahl XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Auch wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.01.2020 um 15.20 Uhr von Polizeiorganen im PAZ XXXX

zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs, da der BF kein Rechtsmittel dagegen einlegte, am 15.02.2020, in I. Instanz in Rechtskraft.

Der BF stellte am XXXX.2020 um 17.30 Uhr gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.01.2020 nach dem Asylgesetz erstbefragt.

Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 18.01.2020, wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass die Schubhaft trotz Asylantragsstellung aufrechterhalten wird.

Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020, Zahl XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Auch wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2020, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020, GZ W252 2229559-1/5E, wurde diese Beschwerde unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Am 06.05.2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft, vor.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und ist seine Muttersprache Panjabi. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Familie lebt in Indien. Der BF ist gesund und haftfähig.

Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020, Zahl XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Auch wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Der BF brachte dagegen keine Beschwerde ein und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2020, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020, GZ W252 2229559-1/5E, wurde diese Beschwerde unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zulässig erklärt.

In ihrer Stellungnahme zur Vorlage der gegenständlichen amtswegigen Schubhaftüberprüfung vom 06.05.2020, führte die belangte Behörde folgendes aus:

"Aufgrund der eindeutigen Sachlage und des von XXXX dargebotenen Verhaltens,

welches sich zusammengefasst wie folgt darstellt, wird vom Bundesamt die bisherige bzw.

die weitere Anhaltung in Schubhaft für notwendig erachtet:

- Der Fremde reiste schlepperunterstützt nach zwei Visaverweigerungen nicht

rechtmäßig in das Gebiet der Europäischen Union ein.

- XXXX

- Der Fremde durchreiste verschiedene Länder und wurde von Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes beim unrechtmäßigen Aufenthalt auf frischer Tat

betreten, was bedeutet, dass er sich nicht aus eigenem Antrieb (zur Stellung eines

Asylantrages) den Behörden gestellt hat.

- Der Fremde stellte zumindest im Zeitraum von XXXX.2020 um 11.15 Uhr bis

XXXX.2020 um 15.20 Uhr gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

keinen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er durch die ständige Anwesenheit

von Polizeiorganen dazu jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte.

- Der Fremde stellt erst am XXXX.2020 um 17.30 Uhr, ca. zwei Stunden nach Zustellung

des Bescheides in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einen

Antrag auf internationalen Schutz.

- Der Fremde ist nicht im Besitze von Dokumenten sowie erforderlichen

Aufenthaltsberechtigungen und die finanziellen Mittel können als bescheiden

bezeichnet werden.

- Der Fremde zeigte sich im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches nicht

rückkehrwillig.

- Der Fremde verfügt über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte im Gebiet

der Europäischen Union.

- Die Möglichkeit einer entsprechenden Unterkunftnahme scheint nicht

wahrscheinlich.

- Der Fremde beabsichtigt auch die Weiterreise innerhalb des Schengengebietes aus

wirtschaftlichen Gründen, weshalb aufgrund fehlender Dokumente und

Bewilligungen eine zukünftige mögliche Schwarzarbeit nicht ausgeschlossen werden

kann. Damit steht auch die Möglichkeit im Raum, dass der Fremde von skrupellosen

Arbeitgebern ausgebeutet werden könnte.

- Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft ist mit hoher Wahrscheinlichkeit

anzunehmen, dass der Fremde untertaucht oder sich in ein benachbartes Land

absetzt, um weitere notwendige Maßnahmen im Sinne einer geordneten Vollziehung

des Fremdenwesens zu vereiteln.

Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegt kein Reisedokument vor.

Aus CVIS-Auskünften (Visa Informationssystem) vom 16.01.2020 geht hervor, dass dem BF am

XXXX.2017 bzw. XXXX.2017 die Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken durch Estland (XXXX) und die Erteilung eins Visums zu geschäftlichen Zwecken durch Polen (XXXX) verweigert wurde.

Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er hier je eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt. Der BF beabsichtigte nach Italien zu reisen bzw. war das Ziel seiner Reise Italien, wo auch sein Bruder aufhältig ist, um dort zu arbeiten (siehe Niederschrift vom 15.01.2020 im Verwaltungsakt).

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde die indische Botschaft in Wien am 17.03.2020 vorübergehend geschlossen und ist sie dies nach wie vor (Stellungnahme BFA zur Vorlage). Seit dem 18.03.2020 ist allen aus der Europäischen Union kommenden Passagieren die Einreise nach Indien untersagt (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien).

Das BFA hat bereits am XXXX.2020 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Da der BF bereits zweimal um eine Visum angesucht hat (Polen und Estland) welches jeweils abgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die indische Botschaft, sobald Vorführungen wieder möglich sind, ein Heimreisezertifikat für den BF ausstellen wird.

Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass bis Ende Juni 2020 ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Indien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich ins Ausland (Italien) absetzen wollen(siehe Angaben des BF in seiner Niederschrift vom XXXX.2020, wo diese Angab nach Italien zu wollen um dort zu arbeiten).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen basieren auf die Angaben des BF in seiner Niederschrift vom XXXX.2020 sowie aus den Abfragen des Visa-Informationssystem, Strafregisterauskunft, Zentralem Melderegister, Sozialversicherungsauszug und dem Fremden Informationssystem.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, da der BF beim BFA mittels Dolmetscher für Panjabi einvernommen wurde.

Es sind keine Hinweise auf Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.

Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA und seinen Angaben in der Niederschrift vom XXXX.2020. Die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden vom BFA glaubwürdig vorgelegt.

Das BF im Bundesgebiet keine soziale.- sowie familiäre Verankerungen aufweist ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (Niederschrift vom XXXX.2020). Seine beschränkten finanziellen Mittel (UR 253 in bar) ergeben sich aus der Bargeldaufstellung der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften.

Das BFA weist in der Stellungnahme OZ 1 zu Recht darauf hin, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise, des unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz, der konsistenten Weigerung, nach Indien zurückzukehren, und seines zunächst wenig kooperativen Verhaltens wahrscheinlich. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Indien bewerkstelligt werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und keine Unterkunftmöglichkeit besteht und der BF angab, dass sein Zielland Italien sei.

Da die Schubhaftdauer sechs Monate noch nicht überschreitet und der BF noch nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (vgl. § 80 Abs 4 Z 2 FPG), ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, der Aussetzung von Einzelrückführungen und der Schließung der indischen Botschaft in Wien derzeit noch verhältnismäßig. Die vom BFA befürchtete Weiterreise des BF innerhalb des Schengengebiets ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr zu Zeit sehr schwierig, jedoch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung dennoch versuchen würde sich ins Ausland absetzen zu können. Da der BF bisher schlepperunterstützt durch Europa reiste, ist davon auszugehen, dass auch eine Überschreitung einer Bundesgrenze auf illegaler Weise möglich sein würde. Des Weiteren ist von der Politik in Aussicht gestellt, die Grenzen wieder schrittweise zu öffnen.

Da die Beschränkungen für Reisen nach Indien, die Schließung der Botschaft und die Aussetzung von Rückführungen derzeit vorübergehend bzw. befristet sind, ist davon auszugehen, dass nach deren Aufhebung im Mai oder Juni 2020 ein Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Rückführung nach Indien durchgeführt wird. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen. Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei Reisebewegungen und die Botschaftsschließung, jedoch über den Juni 2020 hinaus verlängert oder gar unbefristet angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung nach Indien ausgegangen werden kann.

Eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, konnte unterbleiben, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und von der mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2230729.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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