Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W272 2228268-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit RUMÄNIEN, gegen den Bescheid vom 02.02.2020, GZ 1057262907/200123873 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. l BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für
die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG
abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. Il Nr. 517/2013,
hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe
von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 10.02.2020 sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erkenntnis zugestellt am 11.02.2020, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung bzw. Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W272 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit 24.04.2020 zugewiesen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2228268.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020