Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W272 2223699-2/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit PAKISTAN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. XXXX zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits das Bundesamt, als auch die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W272 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2223699.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020