Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W272 2206733-1/13E
W272 2206733-2/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG-DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 20.08.2018 bis 11.09.2018 und 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I.
1. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft 20.08.2018 bis 11.09.2018 rechtswidrig war
II.
1.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft 13.09.2018 bis 04.10.2018 rechtswidrig war.
2. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
4. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erkenntnis zugestellt am 05.10.2018, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung bzw. Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W272 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2206733.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020