TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 W151 2219189-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W151 2219189-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 10.05.2019 des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, in Verbindung mit der Beschwerde vom 20.03.2019 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von ? 1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX , (in Folge auch "DN") zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF den Vater seiner Lebensgefährtin, der früher ein Unternehmen als " XXXX " betrieben habe, um Unterstützung ersucht habe, die ihm unentgeltlich gewährt worden sei. Der BF sei mit dem DN seit vielen Jahren gut befreundet. Es liege damit ein reiner Freundschaftsdienst vor, der nicht zur Anmeldung bei der belangten Behörde verpflichte. Zudem sei dem BF kein Verschulden vorzuwerfen. Auch liege jedenfalls eine erstmalig verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, es hätte daher der Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werden müssen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte beweiswürdigend aus, dass in dem ausgefüllten Personenblatt unmissverständlich ausgeführt werde, dass der DN die Tätigkeiten als Gegenleistung für Elektroinstallationen verrichtet habe. Zudem bestehe für den Zeitraum von 11.04.2018 bis 31.12.2018 eine Anmeldung des Betretenen durch den BF, was als Indiz dafür sei, dass das Verhältnis von Professionalität geprägt sei. Rechtlich folgte die Behörde daraus, dass der Betretene als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für den BF tätig geworden sei, weshalb er vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden hätte müssen.

4. Mit Schreiben vom 10.05.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.03.2018 erfolgte eine Betretung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 24) in XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR: XXXX , beim Verrichten von Vorbereitungsarbeiten für eine Heizungsinstallation auf der Baustelle des BF angetroffen. Es erfolgte keine Anmeldung des DN vor Arbeitsantritt.

Der DN ist gelernter Heizungsinstallateur. Er nahm seine Tätigkeit am Betretungstag um 08:30 auf, wobei eine Dauer der Tätigkeit von ca. zwei Stunden im Vorhinein veranschlagt war. Er war bereits in den letzten drei bis vier Wochen vor dem Betretungstag an vier bis fünf Tagen zu jeweils zwei bis drei Stunden am angegebenen Ort tätig (Demontage der alten Heizung, Demontage der Sanitäreinrichtung im Badezimmer).

Die Tätigkeiten des Betretenen erfolgten als Gegenleistung für Elektroinstallationen des BF bzw. im Gegenzug zu "Heurigeneinladungen" durch den BF.

Der DN war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig. Er erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für den BF wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst liegt nicht vor.

Eine nachträgliche Anmeldung für die Tätigkeit des DN am 29.03.2018 wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass der DN im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle des BF angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Abgabenbehörde, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.

Unstrittig ist ferner, dass der DN am Tag der Betretung sowie bereits zuvor Arbeiten auf der Baustelle des BF verrichtete.

Die Feststellungen zur Dauer der Tätigkeit der DN sowie zu den vereinbarten Gegenleistungen ergeben sich aus den im Zuge der Betretung erstellten Personenblatt des DN sowie aus der Niederschrift der Einvernahme des DN durch die Finanzpolizei Team 24 am 29.03.2018.

Dass zum Entscheidungszeitpunkt keine nachträgliche Anmeldung erfolgt ist, ergibt sich aus einer am XXXX erfolgten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf ? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass der betretene DN auf der Baustelle des BF tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Der DN nahm zum Betretungszeitpunkt Vorbereitungsarbeiten für Heizungsinstallationen auf der Baustelle des BF vor. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Die Behörde ist somit zutreffend vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Zum Vorbringen des BF, es habe sich um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt:

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 unter Hinweis auf die Entscheidungen des VwGH vom 6.3.2008, Zl. 2007/09/0285, vom 14.1.2010, Zl. 2009/09/0276 und vom 19.1.2011, Zl. 2009/08/0062).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 mwN).

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass gegenständlich keine Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste vorliegend sind.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich deutlich aus dem im Rahmen der Betretung erstellten Personenblatt des DN, dass - wenn auch nie ein Geldfluss stattgefunden habe - die Leistungen des DN als Gegenleistung für seitens des BF erbrachte Leistungen (Elektrikerarbeiten bei einer neueingerichteten Küche) erbracht wurden und zudem Einladungen zum Heurigen erfolgt seien. Der DN gab zudem an, bereits in den dem Betretungstag vorausgegangen drei bis vier Wochen insgesamt an ca. vier bis fünf Tagen - jeweils ca. zwei bis drei Stunden - auf der Baustelle des Beschwerdeführers diverse Tätigkeiten (Demontage der alten Heizung, Demontage der Sanitäreinrichtung im Badezimmer) gemeinsam mit dem BF ausgeführt zu haben. Es liegt somit weder eine Unentgeltlichkeit der erbrachten Leistungen vor, noch kann aufgrund des Ausmaßes der durch den DN erbrachten Leistungen von einer kurzfristigen Tätigkeit ausgegangen werden.

Bereits diese Umstände schließen eine Qualifizierung der Tätigkeiten als bloße - kurzfristige - Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste nach Ansicht des erkennenden Gerichts gänzlich aus, und zwar unabhängig von einer spezifischen Bindung zwischen dem BF und den DN.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass mit dem Vorbringen, dass der DN kein Geld, sondern Einladungen zum Heurigen erhalten habe, für den BF nichts gewonnen ist, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, ist jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. VwGH vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374 mwN). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vereinbart war, wofür es im vorliegenden Fall auch keinen Anhaltspunkt gibt.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des DN zum BF auszugehen.

2. Zum Beitragszuschlag:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zum Vorbringen mangelnden Verschuldens des BF ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, den DN vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, sollte der BF in einem durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu führenden Strafverfahren verurteilt werden, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd § 41a ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht (vgl. VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 ? herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Im gegenständlichen Fall ist für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bislang keine Anmeldung durch den BF nachgeholt worden, sodass trotz des erstmaligen Verstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann.

Somit ist der in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2219189.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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