Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
ASVG §120Spruch
W151 2205313-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , VSNR.: XXXX , vertreten durch Prchal Rechtsanwalts GmbH, Tuchlauben 17, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 01.08.2018, Zl: XXXX , wegen Feststellung des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben von 22.03.2018 gab der Beschwerdeführer (in der Folge BF) der belangten Behörde bekannt, dass seine Anmeldung bei der Versicherung basierend auf seinem Arbeitsverhältnis bei der XXXX GmbH (in der Folge auch mitbeteiligte Partei bzw. mbP) vom 13.01.2018 storniert worden sei und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der BF bei der mbP in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und AlVG gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Ferner wurde festgestellt, dass die bezughabende Anmeldung zur Sozialversicherung per 13.01.2018 von Amts wegen storniert worden sei.
Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus: Der BF sei als vollversicherter Dienstnehmer der mbP mit Datum 13.01.2018 zur Sozialversicherung gemeldet worden. Tatsächlich sei die Arbeit jedoch nicht aufgenommen worden. Der BF habe sich vielmehr in stationärer Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus in Wien befunden. Der Umstand, dass der BF seine Arbeit nicht aufgenommen habe, sei vom Geschäftsführer der mbP nicht bestritten worden. Die Anmeldung ab dem 13.01.2018 sei von Amts wegen storniert worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, nach den Feststellungen seien keinerlei Tätigkeiten ausgeübt worden, die auf eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hinweisen würden. Seitens des Dienstgebers sei eine Korrektur der Anmeldung zur Sozialversicherung einen Tag, bevor sich der BF in stationäre Behandlung begeben habe und somit jedenfalls arbeitsunfähig war erfolgt. Es sei daher nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitsanmeldung gehandelt habe. Es liege daher eine die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm 4 Abs. 2 ASVG zwischen dem BF und der mbP am 13.01.2018 jedenfalls nicht vor.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe am 23.11.2017 mit der mbP einen Anstellungsvertrag geschlossen. Der BF sollte unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei seinem vorangehenden Dienstgeber in das Dienstverhältnis zur mbP eintreten. Als Beginn des Dienstverhältnisses sei gemäß Anstellungsvertrag vom 23.11.2017 vorerst der 15.01.2018 geplant gewesen. Das datummäßige Ende des Dienstverhältnisses zu dem damaligen Arbeitgeber des BF sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht exakt festgestanden. Zwischen der mbP und dem BF sei von Beginn weg vereinbart gewesen, dass der Eintritt in das Dienstverhältnis zum ehestmöglichen Termin und unmittelbar nach Ende des Anstellungsvertrages zu seinem vorangehenden Dienstgeber erfolgen sollte. Anfang 2018 habe der BF mitgeteilt, dass er bei seinem bisherigen Dienstgeber nach Verbrauch des offenen Resturlaubes schon mit 12.01.2018 ausscheiden würde. Daraufhin hätten die Parteien vereinbart, den Eintrittstermin bzw. Arbeitsbeginn auf den 13.01.2018 als ehestmöglichen Starttermin vorzuverlegen. Die DG habe am 10.01.2018 via ELDA die Richtigstellung der Anmeldung mit Wirkung bereits an 13.01.2018 bekannt gegeben. Am 07.01.2018 habe der BF in Rumänien ein Krankenhaus aufgesucht, wobei Darmkrebs diagnostiziert worden sei. Am 09.01.2018 habe der BF die mbP über die Erkrankung informiert. Am 12.01.2018 habe der BF erfahren, dass er sich rasch einem Eingriff unterziehen werde müssen und sei am Sonntag den 14.01.2018 stationär im AKH Wien aufgenommen worden, wobei der Eingriff am nächsten Tag angesetzt gewesen sei. Am 09. und 10.01.2018 sei telefonisch bei der WGKK Auskunft über den bestehenden Versicherungsschutz eingeholt worden. Am 12.01.2018 sei der BF bei der Behörde vorstellig geworden. Diese habe den bestehenden Versicherungsschutz jeweils bestätigt.
Der BF sei arbeitsfähig gewesen und habe am 13.01.2018 nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten seine Arbeit via Home-Office aufgenommen. Dies habe er getan, indem er sich mit Unterlagen betreffend seine neue Funktion vertraut gemacht habe. Die Aufgabenstellung - konkret im Bereich "IP-Sec Tunnel und Struktur der Firewall rules" - sei bereits im Rahmen der Bewerbungsgespräche lange vor dem 13.01.2018 erörtert worden. Der BF habe Arbeitsaufträge erhalten, online verfügbare Dokumentationen zu spezifischen Themen durchzuarbeiten. Durch einen bereits am 20.12.2017 für den BF angelegten "Bamboo User Account" sei es dem BF möglich gewesen, diese Tätigkeiten aus seinem Home-Office zu erbringen.
Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginne die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Als Beginn der Beschäftigung gelte nach herrschender Rechtsprechung idR der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH würden zur Beschäftigung auch allfällige Tage einer Einschulung zählen. Der BF habe nicht nur Einschulungstätigkeiten, sondern erste Arbeiten für die mbP verrichtet. Die Rechtsansicht der Behörde sei somit grob unrichtig.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.09.2018 vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 01.08.2019 erstattete der BF ein ergänzendes Beschwerdevorbringen, in der er eine umfassende Darstellung des Sachverhalts traf. Rechtlich führte der BF zusammengefasst aus, die Pflichtversicherung beginne mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung, wobei es auf die tatsächliche Beschäftigung ankomme. Ein wesentlicher Teil des Einstellungsaktes sei es auch, wenn der Dienstnehmer unzweifelhaft seine Bereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme unter Bedachtnahme auf die ebenso bestehende Bereitschaft des Dienstgebers, die vereinbarte Arbeitsleistung entgegenzunehmen, zum Ausdruck bringe. Der Dienstnehmer erfülle durch die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft ab Beginn des Arbeitstages seine vertraglich übernommene Verpflichtung, so dass nicht erst bei Erzielung eines konkreten Arbeitsergebnisses der Dienstvertrag erfüllt sei und Entgeltanspruch zustehe.
Der BF habe am 12.01.2018 mit seinem direkten Vorgesetzten telefoniert und sich wie vereinbart am 13.01.2018 im Home-Office in jene Unterlagen, die im bereits im November/Dezember zugesandt worden seien eingelesen. Er habe ca. 4 bis 6 Stunden gearbeitet. Bei den Unterlagen handle es sich um Manuals und technische Informationen, die im Internet frei zugänglich seien. Der BF habe daher bereits am 13.01.2018 - wie vertraglich vereinbart - eine Arbeit angetreten indem er sich arbeitsbereit gemeldet und die Weisung empfangen habe, sich in die entsprechenden Unterlagen einzuarbeiten. Er habe dadurch seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seine Beschäftigung angetreten und sei daher bereits mit 13.01. in die Pflichtversicherung eingetreten.
Der BF trat ferner dem Vorliegen einer Gefälligkeitsmeldung unter anderem unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht im Vorhinein über seine Erkrankung Bescheid gewusst habe, entgegen.
6. Am 22.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch durch, in der der BF sowie die Zeugen Mag. XXXX und XXXX einvernommen wurden.
7. Mit Schreiben vom 16.12.2019 legte der BF Unterlagen zum Nachweis weiterer Dienstnehmer der mbP mit Eintrittsdaten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vor und erstattete eine begleitende Stellungnahme in der er schlussfolgernd ausführte, dass der BF am 13.01.2018, als er seine Arbeit angetreten habe, zwar krank, jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen sei und ihm daher gemäß § 122 Abs. 1 2. Satz ASVG Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit bereits ab dem 13.010.2018 gebühren würden.
8. Mit Schreiben vom 14.01.2020 nahm die Österreichische Gesundheitskasse Stellung und führte aus, dass den seitens des BF vorgelegten Urkunden zu entnehmen sei, dass lediglich dann das Anmeldedatum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gefallen sei, wenn es sich um den Monatsersten gehandelt hätte, der Zweck somit vielmehr in der Abrechnung der Bezüge für eine volle Abrechnungsperiode zu sehen sei. Zudem sei nach Ansicht der ÖGK die Leistung des Beschwerdeführers nicht aufgrund der erwarteten Gegenleistung (Entgelt) erbracht worden. Von einem Rechtsgeschäft, das auf einem Austausch von Leistung und Gegenleistung beruhe, könne im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht gesprochen werden, andernfalls der BF bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt - nämlich als er sich erstmals mit seinen zukünftigen Aufgaben beschäftigt habe - angemeldet hätte werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum ursprünglichen Arbeitsbeginn am 15.01.2018 und der Erkrankung des BF am 13.01.2018 und 15.01.2018:
Der BF schloss am 23.11.2017 einen Dienstvertrag mit der mbP. Der Dienstvertrag beinhaltete eine Anstellung des BF als "Infrastructure Operations Engineer" ab 15.01.2018. Der BF wurde zunächst als vollversicherter Dienstnehmer der mbP mit 15.01.2018 zur Sozialversicherung angemeldet.
Am 07.01.2018 suchte der BF aufgrund vermehrter Bauchschmerzen in Bukarest das Krankenhaus auf, wo Blutuntersuchungen, ein Ultraschall sowie eine Computertomographie durchgeführt wurden. Auf Basis dieser Untersuchungen wurde dem BF mitgeteilt, dass ein tumorartiges Gewächs im Darm vorgefunden worden sei. Am 09.01.2018 wurden weitere Tests durchgeführt und dem BF von den behandelnden Ärzten mitgeteilt, dass es sich höchstwahrscheinlich um Krebs handle. Darüber informierte der BF noch am 09.01.2018 die mbP.
Daraufhin meldete am 10.01.2018 die mbP den BF jedoch rückwirkend zur Sozialversicherung per 13.01.2018 per ELDA an. Der BF begründete dies nunmehr damit, dass das mit seinem bisherigen Arbeitgeber, der XXXX , vereinbarte Ende des Dienstverhältnisses von Sonntag den 14.01.2018 auf den Freitag den 12.01.2018 vorverlegt worden sei. Dies habe er der mbP am 05.01.2018 mitgeteilt. Aufgrund der weltweiten Praxis bei der mbP, neu eintretende Dienstnehmer unmittelbar nach Ausscheiden beim Vorarbeitgeber anzustellen, damit diese durchgehend versichert seien, sei die Anmeldung des BF geändert worden. Anmeldungen von anderen Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch die mbP erfolgten jedoch nur dann an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn dieses Datum auf einen Monatsersten fiel, was sich aus der von der mbP im ho. Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlage ergibt. Bei der Anmeldung des BF mit Samstag den 13.01.2018 handelte es sich somit um die einzige Anmeldung eines Dienstnehmers durch die mbP an einem Samstag, die nicht auf einen Monatsersten fiel. Weiters erfolgte auch keine dahingehende Richtigstellung im Dienstvertrag, wo nach wie vor der 15.01.2018 als Arbeitsbeginn aufscheint. Dieses Vorbringen diente daher lediglich dazu, um den BF in Hinblick auf seine erfolgende Operation bereits davor krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren.
Eine weitere Abklärung des Krebsverdachtes erfolgte am 11.12.2018 in Wien durch XXXX , der zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen von Darmkrebs vermutete und dem BF mitteilte, dass eine rasche Operation notwendig sei, da Lebensgefahr bestünde. Am 12.01.2018 wurde dem BF durch XXXX mitgeteilt, dass er am Montag dem 15.01.2018 operiert werden würde. Dies teilte der BF am selben Tag der mbP mit.
Am 14.01.2018 begab sich der BF deshalb in stationäre Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus Wien und erhielt am 15.01.2018 eine Operation, in deren Verlauf eine tumorbildende Form eines Lymphoms vorgefunden wurde.
Der Beschwerdeführer war daher bereits vor dem angestrebten Arbeitsantritt so schwer und lebensgefährlich erkrankt, sodass am Tag des ursprünglichen Arbeitsantrittes, 15.01.2018, eine lebenserhaltende notwendige Operation durchgeführt werden musste und er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht den Arbeitsantritt vornehmen konnte. Es steht somit fest, dass der BF auch zum Zeitpunkt des rückdatierten Arbeitsantrittes bereits so schwer erkrankt war, dass er arbeitsunfähig war und faktisch schon aus diesem Grund kein Arbeitsbeginn eintreten konnte.
Zum Vorbringen einer den Arbeitsbeginn auslösenden Einschulung des BF durch die mbP am 13.01.2018:
Am 13.01.2018 lag auch keine den Arbeitsbeginn auslösende Einschulung durch die mbP vor:
Der BF trat am Samstag, den 13.01.2018 nicht den Weg zur Arbeitsstätte an, sondern verblieb zu Hause und las sich, wie bereits auch schon früher von der mbP und auch am Vortag telefonisch empfohlen - in ein im Internet öffentlich zugängliches Manual "The pfSense Book - Release" ein, wofür er ca. 4 bis 6 Stunden für das Studium der genannten Unterlagen aufwendete. Ein persönlicher Kontakt mit irgendwelchen Vorgesetzten der mbP erfolgte ebenfalls nicht an diesen Samstag. Auch erbrachte der BF keine weiteren Tätigkeiten am 13.01.2018. Die mbP teilte dem Beschwerdeführer aber bereits schon während der Geschäftsanbahnung mit, dass er sich zwecks Vorbereitung auf seine Tätigkeit in dieses Manual einlesen möge, auch am 12.01.2018 wurde dies seitens der mbP neuerlich empfohlen, es lag aber damit keine Einschulungsmaßnahme der mbP dadurch statt, auch erfolgte keine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers zum 12.01.2018. Die Unterlagen waren dem BF bereits im November/Dezember 2017 von der mbP übermittelt worden und waren die Aufgabenstellungen - konkret im Bereich "IP-Sec Tunnel und Struktur der Firewall rules" - dem BF bereits im Zuge der Bewerbungsgespräche konkret erläutert worden und damit hinreichend bekannt. Der BF war somit bereits vor dem 13.01.2018 in Kenntnis der fachlichen Themengebiete, die der Vorbereitung für die Aufnahme der Beschäftigung bedurften und hatte hierzu die erforderlichen Materialien in Form des oben genannten Manuals zur Verfügung. Das Manual konnte zudem online frei abgerufen werden, auf unternehmensinterne Unterlagen musste dafür nicht zugegriffen werden. Vielmehr handelte es sich um Unterlagen, die für jedermann frei verfügbar waren. Das Einlesen in diese Unterlage stellt daher keine Einschulungsmaßnahem des mbP dar.
Am 13.01.2018 erfolgte somit kein betrieblich-organisatorischer oder technischer Vorgang, der auf eine konkrete Aufnahme der Beschäftigung des BF konkret an diesem Tag in betrieblich-organisatorischer Hinsicht hindeuten würde. Dem Beschwerdeführer wurde kein Zugang zu den Netzwerken der mbP (Zugang zu einem eigenen E-Mail Account oder bereits darüber hinausgehende Berechtigungen wie etwa einem jedem mbP-Dienstnehmer zugänglichen Useraccount) - eingerichtet. Er verfügte über keine seitens des Dienstgebers zur Verfügung gestellte Hardware (Notebook etc.). Persönlicher Kontakt mit der mbP bestand an am 13.01.2018 nicht. Ein Hauptleistungsinteresse bestand am 13.01.2018 somit seitens der mbP nicht.
Es lag somit auch am 13.01.2018 keine einen Arbeitsantritt auslösende Einschulungsmaßnahme seitens der mbP vor, andernfalls hätte bereits weit früher, nämlich November/Dezember 2017 bei der erstmaligen Empfehlung, sich auf diese Unterlage hinsichtlich des zukünftigen Arbeitsgebietes vorzubereiten, eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des BF bei der mbP erfolgen müsste, was aber nicht erfolgte, zumal der BF auch noch in einem anderen Arbeitsverhältnis stand.
Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass am 13.01.2018 ein tatsächlicher Arbeitsantritt des BF bei der mbP erfolgte.
Es begann das Arbeitsverhältnis des BF bei der mbP somit weder mangels Einschulungsmaßnahmen am 13.01.2018 noch am 15.01.2018 (wegen der Erkrankung des BF) und bestand auch folglich keine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere der am 22.10.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der der BF sowie die Zeugen Mag. XXXX (ehem. Geschäftsführer der mbP) und XXXX (Systemadministrator bei der mbP und direkter Vorgesetzter des BF) einvernommen wurden.
Dass der BF am 23.11.2017 einen Dienstvertrag mit der mbP über eine Anstellung des BF als "Infrastructure Operations Engineer" ab 15.01.2018 abschloss, ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Dienstvertrag "Employement Agreement", unterzeichnet am 23.11.2017. Auch die Feststellung, dass nach wie vor der 1501.2018 als Arbeitsbeginn im Dienstvertrag vermerkt ist, folgt aus dieser im Verfahren vorgelegten Unterlage.
Dass der BF zunächst mit 15.01.2018, sodann im Wege der Berichtigung am 10.01.2018 mit 13.01.2018 zur Sozialversicherung angemeldet, steht als unbestritten fest. Dass weder eine Korrektur, noch ein Zusatz zum Dienstvertrag ehinsichtlich des Vertragsbeginnes erfolgten, ergibt sich auch aus der glaubhaften Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der mbP Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2019 (S. 15 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu den durchgeführten medizinischen Untersuchungen und den hierbei erfolgten Diagnosen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus dem ergänzenden Beschwerdevorbringen des BF vom 01.08.2019 (OZ 7), die seitens der mbP sowie der belangten Behörde ausdrücklich nicht bestritten wurde. Daraus ergibt sich, dass der BF am 07.01.2018 aufgrund vermehrter Bauchschmerzen in Bukarest das Krankenhaus aufgesucht habe, wo Blutuntersuchungen, ein Ultraschall sowie eine Computertomographie durchgeführt worden seien. Auf Basis dieser Untersuchungen sei dem BF mitgeteilt worden, dass ein tumorartiges Gewächs im Darm vorgefunden worden sei. Am 09.01.2018 seien weitere Tests durchgeführt und dem BF von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden, dass es sich höchstwahrscheinlich um Krebs handle, worüber er noch am 09.01.2018 die mbP informiert habe.
Dem ergänzenden Beschwerdevorbringen ist ferner zu entnehmen, dass eine weitere Abklärung des Krebsverdachtes am 11.12.2018 in Wien durch XXXX , erfolgte, der zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen von Darmkrebs vermutet habe. Dem BF sei am 12.01.2018 durch XXXX mitgeteilt worden sei, dass er am Montag dem 15.01.2018 operiert werden würde (OZ 7, S. 5). Dies habe der BF am selben Tag der mbP mitgeteilt.
Der wesentliche Ablauf der Ereignisse im Vorfeld des 13.01.2018 war aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Vorbringens des BF als erwiesen anzunehmen. Da nach eingehenden Untersuchungen des BF am 07.01.2018 sowie am 09.01.2018 in Bukarest jeweils bereits der Verdacht auf Vorliegen eines Tumors diagnostiziert wurde, war für den BF spätestens am 09.01.2018 ein konkreter Krebsverdacht objektivierbar.
Der BF informierte die mbP bereits am 09.01.2018, sodass sich auch diese bereits am 09.01.2018, somit unmittelbar vor der Berichtigung der Anmeldung des BF zur Sozialversicherung am 10.01.2018 in Kenntnis befand, dass der BF an einer schweren Erkrankung leide und dringend operiert werden müsse (vgl. Sachverhaltsdarstellung von XXXX vom 08.08.2018). Der Sachverhaltsdarstellung von XXXX vom 08.08.2018 ist ferner zu entnehmen, dass dieser in einem Telefonat mit dem BF am 12.01.2018 in Kenntnis gesetzt wurde, dass sich der BF am 14.01.2018 in Behandlung begeben müsse und am 14.01.2018 voraussichtlich eine Operation erfolge.
Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass auch vor dem 13.01.2018 eine Krankheit des BF im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes vorlag, der eine Krankenbehandlung notwendig machte und den vereinbarte Arbeitsantritt am 15.01.2018 wegen Erkrankung des BF als potentiellem Dienstnehmer verunmöglichte.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass seitens der mbP keinerlei Schritte gesetzt wurden, die auf eine Einbindung des BF in betrieblich-organisatorischer Hinsicht und damit auf einen tatsächlichen Arbeitsantritt via Home-Office zu deuten wäre. Den Angaben des der glaubhaften Zeugen XXXX und XXXX sowie des BF ist zu entnehmen, dass dem BF keine Zugriffsberechtigungen auf die Netzwerke der mbP - weder ein Zugang zum dienstlichen E-Mail-Account noch auf ein einen persönlichen User-Account (Activedirectory-Zugang) eingeräumt wurden. Es wurden keine Hardware, wie etwa ein Notebook vorab zur Verfügung gestellt. Schließlich wurden auch keine konkreten Arbeitsaufträge, die über das bloße Einlesen in die betreffenden Materie, die jedoch auch schon Wochen davor, nämlich November/Dezember 2017 - ohne dass dies zu einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des BF geführt hätte- empfohlen, hinausgegangen wären, erteilt. Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass seitens des potentiellen Dienstgebers die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme in Form einer Einschulung des BF am 13.01.2018 via Home-Office nicht erfolgte. Die am 12.01.2018 und bereits davor wiederholt erfolgten Empfehlungen an den BF, sich in die betreffenden Materialien einzulesen, deuten insofern nicht bereits auf ein Hauptleistungsinteresse des Dienstgebers im Rahmen eines synallagmatischen Arbeitsverhältnisses hin.
Auch spricht das Vorbringen des BF betreffend der von ihm am Samstag den 13.01.2018 konkret durchgeführten Tätigkeiten nicht dafür, dass ein tatsächlicher Arbeitsantritt des BF in Form einer Einschulung via Home-Office erfolgte. Als unbestritten vom BF steht fest, dass diesem Tag zu Hause blieb und sich mit öffentlich zugänglichen Unterlagen betreffend seine neue Funktion bei der mbP vertraut gemacht habe. Bei den dem erkennenden Gericht als Beilage ./17 vorliegenden Unterlagen handelte es sich um ein Manual "The pfSense Book - Release", welches weiterführende links enthält. Nach Angabe des BF habe er die Unterlagen bereits im November/Dezember zugesandt bekommen (OZ 7, S. 7) und seien die Unterlagen zudem eben online frei verfügbar gewesen. Die Aufgabenstellung - konkret im Bereich "IP-Sec Tunnel und Struktur der Firewall rules" - sei dem BF bereits im Rahmen der Bewerbungsgespräche lange vor dem 13.01.2018 erörtert worden (Beschwerde S. 5). Eine Einschulung lag nach diesem Ergebnis eben nicht vor, da am 13.01.2018 eben keine irgendwie geartete unternehmensinterne Einbindung des BF vorlag, sondern sich dessen Tätigkeit im Lesen einer für jedermann öffentlich zugänglichen Unterlage erschöpfte, was als Vorbereitungstätigkeit für die zukünftige Arbeit zu qualifizieren ist und keinerlei Einschulungstätigkeit seitens der mbP erkennen lässt.
Dass die rückwirkende Anmeldung des BF per 13.01.2018 aufgrund des durch den bisherigen Dienstgeber, der XXXX , geänderten Dienstendes erforderlich geworden sei, damit der BF entsprechend der weltweiten Praxis bei der mbP durchgehend versichert sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal auch eine dahingehende Richtigstellung des Dienstvertrages nicht erfolgte.
Auch mit dem dahingehenden Vorbringen, wonach seitens der mbP diverse Anmeldungen anderer Dienstnehmer zur Sozialversicherung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erfolgten, war für den BF nichts gewonnen, da den im Rahmen der Stellungnahme vom 16.12.2019 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, dass Anmeldungen von anderen Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch die mbP an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag jeweils auf einen Monatsersten fielen. Bei der Anmeldung des BF mit 13.01.2018 handelte es sich somit um die einzige Anmeldung eines Dienstnehmers durch die mbP an einem Samstag, die nicht auf einen Monatsersten fiel, sodass eine im Fall des BF zum Tragen kommende Unternehmenspraxis gerade nicht nachgewiesen werden konnte.
Das erkennende Gericht geht folglich davon aus, dass dieses Vorbringen und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des BF am 13.01.2015 bei der mbP lediglich dazu diente, um den BF in Hinblick auf seine zu erfolgende Operation am 15.01.2018 und die folgende Heilbehandlung bereits davor krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu ermöglichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
"§ 4.
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. [...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]"
"§ 10.
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend. [...]"
"§ 120.(auszugsweise)
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;..."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist, ob der BF bereits am 13.01.2018 seinen Arbeitsantritt bei der mbP hatte und folglich eine Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG vorlag.
Der BF bringt im Wesentlichen vor, das Arbeitsverhältnis habe ab dem 13.01.2018 vereinbarungsgemäß aufgrund der Einschulung der mbP an diesem Tag begonnen und somit die Vollversicherungspflicht ausgelöst.
Herzu ist wie folgt auszuführen:
* Verunmöglichter Arbeitsantritt des BF aufgrund dessen Erkrankung am 13.01.2018 und 15.01.2018:
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen tritt die Pflichtversicherung ex lege ein. Sie ist von einer An- oder Abmeldung unabhängig.
Die Pflichtversicherung beginnt im Allgemeinen mit dem Tage des Beginns der Beschäftigung bzw. mit dem Tage des Beginns des Lehrverhältnisses (auch wenn die Lerntätigkeit selbst erst später aufgenommen wird), ist also unabhängig vom Beginn des Dienstverhältnisses oder Entgeltanspruches (Strohdorfer in Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (68 Lfg. Juli 2019) zu § 10 ASVG, Rz 2).
Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Versicherungspflicht im Sinne des § 10 Abs. 1 ASVG erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in der Regel mit dem "Einstellungsakt", einem "Vorgang von starker Tatsächlichkeit", weshalb als Tag des Beginnes der Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen ist, es hingegen grundsätzlich auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt (vgl. VwGH vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0104 und vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180 jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen); das Bestehen eines "Verpflichtungsaktes" ist nicht Voraussetzung (vgl. VwGH vom 07.09.1979, Zl. 1104/77).
Die Frage, wann ein Einstellungsakt im Sinne eines "Vorgangs von starker Tatsächlichkeit" eingetreten ist, wurde in der Judikatur des VwGH des wie folgt beurteilt:
In dem bereits genannten Erkenntnis vom 18.02.2004, 200/08/0180 sprach der VwGH aus, dass die Herstellung eines Werkstückes durch die nicht unerhebliche Zeitdauer von zwei Stunden im Betrieb des Arbeitgebers nicht typischerweise Teil eines Vorstellungsgespräches sei.
Der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156). Auch eine mehrere Stunden andauernde Einschulung, die sich im bloßen Mitfahren bei der Auslieferung von Backwaren zum Zweck des gegenseitigen Ansehens und Kennenlernens der Route und der konkreten Tätigkeit erschöpft, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023).
Abweichend von der Regel der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Antrittes (der Aufnahme) der Beschäftigung beginnt nach dem Erkenntnis vom 1. Juli 1970, VwSlg. Nr. 7837/A, sowie nach Entscheidung des OGH 9 ObS 12/87, die Pflichtversicherung dann, wenn der Dienstnehmer auf dem Weg zu erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall erleidet, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme, weil und insofern die vom Dienstnehmer am Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme vor dem Unfall gesetzten Handlungen seine Bereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und sie sich deshalb unter Bedachtnahme auf die ebenso ohne Zweifel bestehende Bereitschaft des Dienstgebers, die vereinbarte Arbeitsleistung entgegenzunehmen, bereits als wesentlicher Teil des "Einstellungsaktes" und damit des maßgeblichen Kriteriums für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dargestellt haben.
Die Pflichtversicherung beginnt auch dann erst mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, wenn der vereinbarte Arbeitsantritt wegen Erkrankung des DN versäumt wird (vgl VwGH 479/69; anders bei Hinderung des Dienstantritts durch einen Wegunfall: vgl unten Rz 7 und § 175 Rz 190) oder wenn die Arbeitsaufnahme deshalb nicht zum vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, weil dem gesetzliche Beschäftigungsverbote entgegen standen, unabhängig davon, ob bereits ein Entgeltanspruch bestand (vgl VwGH 88/08/0281, VwSlg 13.050 A: Das Arbeitsverhältnis begann laut Parteivorbringen schon am 1.11., da dieser Tag aber ein gesetzlicher Feiertag und der folgende Tag ein Sonntag war, wurde die Beschäftigung - vereinbarungsgemäß - erst am 3. 11. aufgenommen) (Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (Stand 1.9.2016) zu § 122 ASVG, Rz. 5)
Vor diesen Hintergrund ist für den gegenständlichen Fall wie folgt festzuhalten:
Nach der Legaldefinition des § 120 Abs. 1 ASVG ist als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht, zu verstehen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt suchte der BF bereits am 07.01.2018 aufgrund vermehrter Bauchschmerzen in Bukarest das Krankenhaus auf, wo Blutuntersuchungen, ein Ultraschall sowie eine Computertomographie durchgeführt wurden und ein tumorartiges Gewächs im Darm vorgefunden wurde. Weitere Tests am 09.01.2018 führten zu dem Ergebnis, dass es sich höchstwahrscheinlich um Krebs handle. Untersuchungen am 11.12.2018 in Wien durch XXXX ergaben die Diagnose, dass der BF vermutlich an Darmkrebs und sich dringend einer Operation unterziehen müsse. Im Zuge der am 15.01.2018 durchgeführte Operation wurde eine tumorbildende Form eines Lymphoms festgestellt.
Es lag somit jedenfalls bereits am und auch vor dem 13.01.2018 und somit auch am 15.01.2018 eine Krankheit des BF im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes vor, der eine Krankenbehandlung notwendig machte. Im Lichte der oben zitierten Judikatur (VwGH 479/69) folgt rechtlich daher, dass diese Erkrankung des BF dessen Arbeitsantritt daher verunmöglichte und folglich auch die Pflichtversicherung an diesem Tag noch nicht bestehen konnte, da der vereinbarte Arbeitsantritt wegen Erkrankung des BF als potentiellem Dienstnehmer verunmöglicht wurde.
Dass ein Unfall (Erkenntnis vom 1. Juli 1970, VwSlg. Nr. 7837/A) vor dem vereinbarten Arbeitsantritt vorlag, der den Arbeitsantritt verhinderte, wurde weder vorgebracht noch ergab sich dies als Verfahrensergebnis.
* Keine Einschulung des BF durch die mbP am 13.01.2018:
Auch wenn nach dem Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023 Einschulungen den Arbeitsbeginn auslösen können, so folgt aus dem Verfahrensergebnis- wie auch beweiswürdigend dargelegt-, dass gegenständlich nicht von Einschulungsmaßnahmen der mbP an den BF gesprochen werden kann. Gegenständlich steht fest, dass der BF am 13.01.2018 nicht den Weg zur Arbeitsstätte antrat, sondern zu Hause verblieb und sich durch Lesen von öffentlich zugänglichen Unterlagen auf seine zukünftigen fachlichen Schwerpunkte seiner künftigen Beschäftigung vorbereitete. Der BF war bereits seit November/Dezember in Besitz der betreffenden Unterlagen und waren die Aufgabenstellungen dem BF bereits im Zuge der Bewerbungsgespräche konkret erläutert worden und damit hinreichend bekannt, somit zu einem Zeitpunkt, wo er noch für einen anderen Dienstgeber tätig war. Der BF war somit bereits vor dem 13.01.2018 in Kenntnis der fachlichen Themengebiete, die der Vorbereitung für die Aufnahme der Beschäftigung bedurften und hatte hierzu die erforderlichen Materialien in Form des oben genannten "Manuals" - welches online frei zugänglich war - zur Verfügung. Weitere Tätigkeiten erbrachte der BF am 13.01.2018 nicht und wurde auch nicht vorgebracht. Das Erarbeiten dieser Unterlagen bereits vor Arbeitsantritt und auch zu einem Zeitpunkt, wo der BF noch für einen anderen Dienstgeber tätig war, spricht daher gänzlich gegen das Vorbringen des BF, dass es sich dabei schon um eine den Arbeitsantritt auslösende Einschulung des BF durch die mbP gehandelt hat.
Im Ergebnis erfolgte am 13.01.2018 somit kein "Vorgang von starker Tatsächlichkeit" im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH, der auf eine Aufnahme der Beschäftigung durch den BF konkret am 13.01.2018 hindeuten würde.
* Kein Leistungsinteresse der mbP am 13.01.2018:
Auch mit seinem Vorbringen, wonach der BF in seinem Telefonat am 12.01.2019 mit seinem direkten Vorgesetzten die Absicht geäußert habe, am 13.01.2019 seine Arbeit anzutreten und damit in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht getreten sei, ist für den BF gegenständlich nichts gewonnen.
Ein Dienstnehmer erfüllt durch die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft ab Beginn des Arbeitstages seine vertraglich übernommene Verpflichtung, so dass nicht erst bei Erzielung eines konkreten Arbeitsergebnisses der Dienstvertrag erfüllt ist und ein Entgeltanspruch zusteht. Um das Kriterium der Entgeltlichkeit zu erfüllen, genügt die Tatsache, dass ein Entgeltanspruch entstanden ist, ohne dass es auf die tatsächliche Auszahlung des Lohnes ankäme. Die Pflichtversicherung ist mit diesem Tag eingetreten (BMAS 3. 3. 1987, 120.889/1-7/87 = ARD 4003/71/88).
Im Erk VwGH 1836/56, VwSlg 4495 A, wurde ausdrücklich offen gelassen, ob schon der Antritt der Stellung ohne gleichzeitige Arbeitsaufnahme - also die bloße Dienstbereitschaft - oder erst deren Effektuierung durch den tatsächlichen Arbeitsbeginn als Begründungsakt des Arbeitsverhältnisses zu werten ist. In einem Erk betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags gem § 113 Abs 1 Z 1 hat der VwGH aber klargestellt, dass der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs 1 schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem der DN vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem DG seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ohne dass es darauf ankäme, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder ob zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden (VwGH 2013/08/0156). Das gilt auch im Hinblick auf den "Beginn der Beschäftigung" iSd § 10 Abs 1: Sobald der DN seine Dienste anbietet, tritt er in Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht, unabhängig davon, ob und in welcher Weise der DG von der ihm dadurch eingeräumten Befugnis, diese Dienste auch anzunehmen und entsprechende Weisungen zu erteilen, Gebrauch macht (vgl zur Realisierung der Dienstpflicht, die in einer ersten Stufe schon durch die Leistungsbereitschaft erfolgt, Rebhahn/Kietaibl in ZellKomm2 § 1153 ABGB Rz 31). Voraussetzung ist hier allerdings die zumindest konkludente Vereinbarung, dass der DN dem DG bereits ab diesem Zeitpunkt für die geschuldete Tätigkeit zur Verfügung stehen soll; der Beginn der Pflichtversicherung kann nicht allein dadurch ausgelöst werden, dass sich ein DN vor dem vereinbarten Zeitpunkt (oder überhaupt aus eigenem) am Arbeitsort einfindet und arbeitsbereit zeigt (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (Stand 01.06.2017) zu § 10 ASVG, Rz. 8).
Gegenständlich konnte durch den BF nicht der Beweis erbracht werden, dass seitens der mbP ein Interesse bestand, dass der BF bereits am 13.01.2018 für die vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stehen sollte und er aufgrund dessen bereits zu diesem Zeitpunkt durch das Anbieten seiner Arbeitsleistung in Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht trat. Seitens der mbP wurden keinerlei Schritte gesetzt, die auf eine konkrete Aufnahme der Beschäftigung des BF konkret am 13.01.2018 in betrieblich-organisatorischer Hinsicht hindeuten würde. Dem Beschwerdeführer wurde kein Zugang zu den Netzwerken der mbP, sei es ein Zugang zu einem eigenen E-Mail Account oder bereits darüber hinausgehende Berechtigungen wie einem Activedirectory-Zugang eingerichtet. Er verfügte über keine seitens des Dienstgebers zur Verfügung gestellte Hardware (Notebook etc.). Es wurden keine Arbeitsaufträge erteilt, die über die inhaltliche Vorbereitung auf die künftig aufzunehmende Tätigkeit hinausgehen würde. Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass an einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme des BF am 13.01.2018 via Home-Office kein Interesse bestand, sondern diese erst nach Genesung des BF erfolgen sollte. Somit konnte der BF durch das bloße Anbieten einer Arbeitsleistung somit noch nicht in Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht treten.
Es wurde ferner nicht nachgewiesen, dass der Arbeitsbeginn von Dienstnehmern bei der mbP gerade am Samstag in der Unternehmenspraxis begründet gewesen wären, und insofern kein Zusammenhang der am 13.01.2018 erfolgten Anmeldung des BF mit der unmittelbar folgenden Operation des BF bestand. Den im Rahmen der Stellungnahme vom 16.12.2019 vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass Anmeldungen von anderen Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch die mbP an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag jeweils auf einen Monatsersten fielen. Bei der Anmeldung des BF mit 13.01.2018 handelte es sich somit um die einzige Anmeldung eines Dienstnehmers durch die mbP an einem Samstag, die nicht auf einen Monatsersten fiel, sodass eine im Fall des BF zum Tragen kommende Unternehmenspraxis gerade nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr folgt daraus, dass die Vordatierung der Anmeldung des BF einzig deshalb erfolgte, um dem BF bereits vor der zu erfolgenden Operation krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren.
Ergebnis:
Es erfolgte am 13.01.2018 kein tatsächlicher Arbeitsantritt durch den BF bei der mbP. Es bestand am 13.01.2018 kein die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis des BF, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit Dienstantritt Einschulung Erkrankung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2205313.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020