TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 W151 2198968-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
Koordinierung Soziale Sicherheit Art13

Spruch

W151 2198968-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 07.05.2018, OB: XXXX, wegen § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und Art 11 und Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Feststellungsbescheid vom 07.05.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin vom 30.04.2013 bis 31.08.2016 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gemeinsam mit ihrem Bruder geerbten, in Deutschland liegenden Liegenschaft von der Sozialversicherungsanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ab 30.04.2013 als forstwirtschaftliche Mitunternehmerin qualifiziert worden. Desweiteren sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2016 in Österreich als Gewerbetreibende tätig gewesen. Aufgrund der Größe der geerbten Grundstücke und des Wohnsitzes in Österreich gehe die Behörde davon aus, dass ein wesentlicher Teil dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich ausgeübt werde und diese somit österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass die geerbten Grundstücke weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Bruder bewirtschaftet würden und es sich daher keinesfalls um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG führe zu einer Ungleichbehandlung von im Inland ansässigen Personen, deren Grundstücke im Ausland gelegen seien, gegenüber jenen, deren Grundstücke im Inland gelegen seien. Zudem unterliege die Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften.

3. Am 22.06.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt einer ergänzenden Stellungnahme der Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Parteiengehör vom 11.02.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorläufigen Ermittlungsergebnis ein. Die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen ließ.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat seit 31.03.1965 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . In der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.08.2016 übte die Beschwerdeführerin in Österreich eine Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibende aus.

1.2. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25.10.2013, Ordnungsbegriff XXXX , wurde der Beschwerdeführerin und deren Bruder, Herrn XXXX , geb. XXXX der Nachlass der am XXXX verstorbenen Frau XXXX je zur Hälfte eingeantwortet. Teil des Nachlasses waren die beiden Flurstücke Nr. XXXX (Ausmaß 0,1810 ha) und XXXX (Ausmaß 0,2067 ha), Flur 17 in der Gemarkung XXXX in Deutschland.

1.3. Bei den Liegenschaften handelt sich um mit Laub- und Nadelholz bzw. mit Unkraut, Stauden und Gehölz bewachsene Flächen. Eine tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt seitens der Beschwerdeführerin nicht. Hinweise für eine andersartige Nutzung der Waldfläche sind nicht gegeben.

1.4. Vorliegend war die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der genannten Liegenschaften in Deutschland somit seit dem 30.04.2013 als forstwirtschaftliche Mitunternehmerin selbständig tätig.

1.5. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - SVA (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS) ein Formular A1 ("PD A1") ausgestellt, mit dem die Anwendbarkeit der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften für den Zeitraum von 30.04.2013 bis 21.10.2018 bescheinigt wurde.

1.6. Die Beschwerdeführerin unterliegt vom 30.04.2013 bis 31.08.2016 (Ende der Gewerbetätigkeit in Österreich) der Unfallversicherung der Bauern in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse an den gegenständlichen Liegenschaften in Deutschland ergeben sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt ersichtlichen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25.10.2013 sowie Auszügen aus dem Liegenschaftskataster der Katasterbehörde Landkreis XXXX . In der Beschwerde wurde ausdrücklich angegeben, dass die gegenständlichen Flächen mit Unkraut, Stauden und Gehölz bewachsen sind und weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch ihren Bruder eine Bewirtschaftung erfolgt.

Das Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, die hierzu jedoch keine Stellungnahme abgab.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. § 2. Abs. 1 und Abs. 2 BSVG lauten auszugsweise:

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 ? erreicht oder übersteigt. [...]"

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG lauten auszugsweise:

"(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 ? erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 ? nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen: [...]"

3.4. Fallbezogen folgt daraus:

Das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, das heißt hier konkret eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, ist nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu beurteilen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 1 VO Nr. 883/2004). Es ist nicht erforderlich, dass dieser Begriff in allen Mitgliedstaaten völlig deckungsgleich ausgelegt werden muss (Spiegel in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 1 VO 883/2004, Rz 6).

Somit ist dies als Vorfrage nach deutschem Recht zu beurteilen.

Demnach ist die Beschwerdeführerin nach deutschem Recht als land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerin damit selbständig erwerbstätig aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit Herrn XXXX (beide wohnhaft in Österreich) als Erbin der am XXXX verstorbenen XXXX Miteigentümerin von forstwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung XXXX und XXXX umfänglich insgesamt 0,3877 ha geworden.

Vor dem Hintergrund des Waldbesitzes und der damit verbundenen forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreiben die Miterben seit dem 30.04.2013 gemeinsam ein von der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasstes Unternehmen.

Beim Besitz von Forstflächen greift die durch das Bundessozialgericht (BSG), Oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland, bestätigte Bewirtschaftungsvermutung, die ein Unternehmen im versicherungsrechtlichen Sinn begründet.

Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft nämlich grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG-Beschluss vom 12. Juli 1989 - 2 BU 175/88 -). Forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind mithin Unternehmen, die der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt oder nach ihrer Beschaffenheit zu dienen in der Lage sind und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müssen.

Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens (S 121 Abs. I SGB VII) ist sehr weit gefasst. Er umfasst Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens ist somit eine lex spezialis für den Bereich des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung. Er entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nicht den Definitionen in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel im Handelsrecht. Die Rechtsprechung hat das Unternehmen als "jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit" definiert.

Bestimmte Betriebseinrichtungen oder die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke werden also nicht vorausgesetzt (Hauck, Kommentar Sozialgesetzbuch VII, § 121, Rz 17). Auch auf die Motivation der Verrichtung der Tätigkeiten kommt es nicht an.

Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeiten ausführen. Der Begriff Planmäßigkeit ist auch dann erfüllt, wenn jahrelang weder Pflanzungsarbeiten noch Erntetätigkeiten vorgenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Erträge nicht in kurzen Abständen erzielt werden können. Um den besonderen Verhältnissen der Forstwirtschaft Rechnung zu tragen, sind die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" auf längere Zeiträume zu beziehen (BSG-Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83.

Das BSG hält auch die Annahme einer tatsächlich widerlegbaren Vermutung geeignet, die dahingeht, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet wird (BSG- Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R -). Eine solche Vermutung wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. Aus rechtlicher Sicht lässt sich für die Vermutung anführen, dass die Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung verpflichtet sind, wobei es keine Rolle spielt, wie die Einhaltung dieser Pflichten waldrechtlich gesichert ist.

Diese Rechtsauffassung hat des Bundessozialgerichts auch in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 2004 (B 2 U 43/03 R) vertreten.

Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt, da auch in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden wird, dass auf den Flächen Unkraut, Stauden und Gehölz wachsen. Dass derzeit offenbar keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist nach den obigen Ausführungen unbeachtlich. Erforderlich wären greifbare Umstände, die auf eine andersartige Nutzung der Waldfläche hinweisen. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an der Eigenschaft als solche jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der Vermutung keine ihrer Grundlagen.

Vorliegend betreibt die BF mit dem weiteren Miterben somit nach der deutschen Rechtslage selbständig erwerbtätig ein forstwirtschaftliches Unternehmen.

3.5. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, besteht Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unter anderem dann, wenn für einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. für die Grundstücke, auf denen dessen betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, ein Einheitswert aus anderen Gründen als jenen des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht festgestellt wurde. Daraus folgt, dass für sämtliche land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten, die auf Grundstücken ausgeübt werden, die bewertungsrechtlich nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 BewG geführt werden, Pflichtversicherung festzustellen ist. Für im Ausland gelegene Vermögenswerte gelten - abgesehen davon, dass dies eine finanzrechtliche Frage darstellt - die Vorschriften des zweiten Teils des BewG zur Einheitsbewertung nicht (§ 26 BewG e contrario). Eine hilfsweise Ermittlung eines Einheitswertes für im Ausland gelegene Grundstücke durch die SVB scheidet somit aus.

Es kommt damit aber nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - zu einer pauschalen Ungleichbehandlung von in Inland ansässigen Personen, deren Grundstücke im Ausland liegen, gegenüber jenen, deren Grundstücke im Inland gelegen sind. Auch Betriebsführer, die eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit auf einer im Inland gelegenen Fläche ausüben, die bewertungsrechtlich als Grundvermögen (§ 18 Abs. 1 Z 2 BewG) eingestuft ist, unterliegen beispielsweise losgelöst von einer Einheitswertgrenze der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (siehe etwa Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern (2018) Rz 286).

Somit lag im strittigen Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Deutschland vor, für den ein Einheitswert aus anderen Gründen als jenen des § 25 Z 1 BewG nicht festgestellt wurde. Diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin war nach den Vorschriften der VO(EG) Nr. 883/2004 nach österreichischem Recht zu beurteilen und sie wurde deshalb - gleich einem im Inland auf nicht land(forst)wirtschaftlich bewerteten Flächen tätigen Betriebsführer - in die Unfallversicherung nach dem BSVG einbezogen.

3.6. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt und rechtskonform begründet - vom 30.04.2013 bis 31.08.2016 (Ende der Gewerbetätigkeit in Österreich) der Unfallversicherung der Bauern in Österreich, da auch mit Schreiben vom 21.10.2016 der SVA (nunmehr SVS) das A1 - Dokument ausgestellt wurde.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde somit abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

landwirtschaftlicher Betrieb Mitgliedstaat Pflichtversicherung Rechtslage selbstständig Erwerbstätiger Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2198968.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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