Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G308 2226754-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des indischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, (BFA-Zl. XXXX) zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden als betroffener Fremder, kurz BF, bezeichnet) wurde am 01.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX.10.2019 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die seit XXXX.10.2019 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird.
Die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt und ausgesprochen, dass zum damaligen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit den Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2020, 27.02.2020 und vom 20.04.2020, teilweise nach einer mündlichen Verhandlung, festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schreiben vom 20.03.2020 forderte das BVwG den BF und das BFA auf, sich zur beabsichtigten Berücksichtigung der Vorentscheidungen des BVwG und zu den Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der aktuellen Corona-Pandemie (COVID-19) auf die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu äußern. Das BFA erstattete fristgerecht eine begründete Stellungnahme und vertrat die Ansicht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen trotzdem vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2020 festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 11.05.2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien; seine Muttersprache ist Panjabi. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig.
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und wegen Mittellosigkeit ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, das vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 02.12.2019, GZ W222 2225826-1/2E, aufgrund der Beschwerde des BF auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
Am 26.11.2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war. Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 20.12.2019 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2020, GZ W202 2225826-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegt kein Reisedokument vor. Der BF unterfertigte am 15.11.2019 Unterlagen für die Anforderung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) für seine Rückführung nach Indien, nachdem er dies zuvor noch verweigert hatte. Am 19.02.2020 wurde er der indischen Botschaft in Wien zu einem Interviewtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt, nachdem ein Termin im Jänner 2020 aufgrund einer Erkrankung des Botschaftspersonals nicht durchgeführt werden konnte.
Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er hier je eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland. Er verfügt - abgesehen von geringen Barmitteln - über keine finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt.
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt auch in Indien zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Weltweit ist der Flugverkehr derzeit stark eingeschränkt. Kommerzielle Flugverbindungen von und nach Indien bleiben bis zum 17.05.2020 weiterhin eingestellt. Ein- und Ausreise sind somit in diesem Zeitraum nicht möglich. Auch der nationale Eisenbahnverkehr bleibt in diesem Zeitraum ausgesetzt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content, Zugriff am 12.05.2020). Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde die indische Botschaft in Wien am 17.03.2020 vorübergehend geschlossen (https://eoivienna.gov.in/, Zugriff am 12.05.2020).
Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass zeitnah ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Indien durchgeführt werden kann.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den in den vorangegangenen Verfahren beim BVwG beigezogenen Dolmetschern für Panjabi hervorgekommen sind.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben.
Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit gut in Einklang gebracht werden können.
Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA und wurde auch von ihm selbst bei den Verhandlungen am 23.12.2019, am 29.01.2020 und am 27.02.2020 bekräftigt. Die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren dargelegt.
Es liegen keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt. Dies wurde auch von ihm selbst bei den vorangegangenen Verhandlungen am BVwG nicht ins Treffen geführt. Seine beschränkten finanziellen Mittel (ca. EUR 150.- in bar) ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (siehe z.B. Seite 4 der Niederschrift vom 27.02.2020, G307 2226754-3/4Z) im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dafür spricht auch die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG).
Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die angegebenen Websites verlässlicher Stellen verwiesen.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise, des unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz, der konsistenten Weigerung, nach Indien zurückzukehren, und seines wenig kooperativen Verhaltens äußerst wahrscheinlich.
Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten zwei Monate, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Indien bewerkstelligt werden kann, zumal für einen anderen, gleichzeitig mit ihm aufgegriffenen indischen Staatsangehörigen, der sich im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments kooperativer verhielt, mittlerweile ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A):
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 20.04.2020 nichts geändert. Es liegt kein Reisedokument vor. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und keine Unterkunftmöglichkeit besteht.
Die Schubhaft ist trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs, der Aussetzung von Einzelrückführungen und der Schließung der indischen Botschaft in Wien derzeit noch verhältnismäßig. Die vom BFA befürchtete Weiterreise des BF innerhalb des Schengengebiets ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich, jedoch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet.
Da die Beschränkungen für Reisen nach Indien, die Schließung der Botschaft und die Aussetzung von Rückführungen derzeit vorübergehend bzw. befristet sind, ist davon auszugehen, dass nach deren Aufhebung zeitnah ein Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Rückführung nach Indien durchgeführt wird. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2226754.6.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020