TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W167 2160250-1

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14

Spruch

W167 2160250-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX wegen Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Formalversicherung gemäß § 14 GSVG in der Pensions- bzw. Krankenversicherung unterliegt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen in der Pensions- und Krankenversicherung der Formalversicherung gemäß § 14 GSVG unterliegt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er seit XXXX keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Danach sei er bis zum XXXX unselbständig beschäftigt gewesen, eine Arbeitslosmeldung danach sei nicht möglich gewesen. Auch das Unternehmen gehe seit XXXX keiner aktiven Tätigkeit mehr nach, es habe nur noch Bankverbindlichkeiten und es würden nur noch nachträglich Betriebsausgaben gebucht.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass eine selbständige Tätigkeit keine Voraussetzung für den Eintritt einer Formalversicherung gemäß § 14 GSVG sei.

4. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieser gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angefochtene Bescheid stellte die Formalversicherung für die Zeiträume XXXX (Pensionsversicherung) bzw. XXXX (Krankenversicherung) und XXXX (Pensions- und Krankenversicherung) fest.

1.2. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als einer der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der XXXX bis zur Bescheiderlassung Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung vor. Der Beschwerdeführer bezahlte die vorgeschriebenen Beiträge bis einschließlich XXXX , welche die belangte Behörde unbeanstandet annahm.

1.3. Bis XXXX unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3 GSVG, von XXXX und von XXXX lag eine Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) nach dem ASVG vor. Von XXXX unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 40 AlVG 1977.

1.4. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im XXXX zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt. Da dieser Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zum im Verfahrensgang unter 2. wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind aufgrund der Rechtslage keine Feststellungen erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

§ 14. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten

a) in der Krankenversicherung für drei Monate,

b) in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Soweit der angefochtene Bescheid die Formalversicherung für die Zeiträume XXXX betrifft, wurde diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten, es erfolgte auch kein diesbezügliches Vorbringen. Das Vorbringen betreffend die Zeiten nach XXXX ist nicht entscheidungsrelevant, da im Beschwerdefall nur die Voraussetzungen gemäß § 14 GSVG zu prüfen sind und die diesbezüglichen Feststellungen unstrittig sind.

Nach den Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 GSVG für den Eintritt der Formalversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung erfüllt, da die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen hat und für den vermeintlich Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für drei Monate sowie in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.

Gemäß § 14 Absatz 3 GSVG endet die Formalversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird bzw. in der Pensionsversicherung spätestens am Tag vor dem Stichtag. Somit endete die Formalversicherung im Beschwerdefall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Hinsichtlich des festgestellten Rückstands an Beiträgen wird festgehalten, dass die einmal eingetretene Formalversicherung nicht kraft Gesetzes dadurch endet, dass Beiträge exekutiv hereingebracht werden (VwGH 25.02.1988, 87/08/0088).

Daher hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der festgestellten sonstigen Pflichtversicherungen zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen der Formalversicherung gemäß § 14 GSVG unterlag.

Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig bzw. liegt die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

Schlagworte

Formalversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2160250.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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