TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W252 2164575-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W252 2164575-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 05.04.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Der BF wurde am 26.05.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 21.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia aufgrund der vorherrschenden Hungersnot für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Hungersnot in Somalia mit sich bringen würde.

4. Der BF erhob am 10.07.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

5. Am 05.04.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 und er gab am 19.07.2018 eine Stellungnahme in Bezug auf die Verlängerung ab. Beim BF sei eine Lymphadenopathie festgestellt worden und er leide an einer mittelgradig bis schweren Depression, sowie an einer postraumatischen Belastungsstörung. Eine diesbezügliche Behandlung sei in Somalia nicht gewährleistet.

6. Am 08.08.2018 wurde der BF erneut zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 21.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und es wurde der Antrag des BF vom 05.04.2018 auf Verlängerung abgewiesen (Spruchpunkt VII.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Die Identität des BF stehe nicht fest. Es stehe aber fest, dass er aus Somalia sei, die Sprache Somali spreche und somalischer Staatsangehöriger sei. Die Clanzugehörigkeit sei nicht eindeutig festzustellen gewesen. Es stehe ebenso fest, dass er sunnitischer Moslem sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er traditionell verheiratet sei. Festgestellt werde, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und am 27.08.2014 einen Asylantrag gestellt habe. Der BF leide an keinen psychischen und physischen Beschwerden und sei arbeitsfähig. Es stehe fest, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei und eine Beschwerde gegen § 3 AsylG 2005 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Fest stehe, dass sich die Dürresituation in Somalia in weiten Teilen des Landes nachhaltig verbessert habe. Der BF verfüge in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte. Nicht festgestellt werden könne, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso nicht festgestellt werden könne, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende (medizinische) Notlage geraten würde.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, da er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal Süd- und Zentralsomalia zum Entscheidungszeitpunkt stark von einer Dürresituation betroffen gewesen sei. Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten seien ausgefallen, was zu einem gesamten Ausfall der Ernte und zu einem Engpass an Wasser geführt habe. Der Umstand, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia zweifelsfrei zumutbar sei, begründe sich daraus, dass sich die Dürresituation und die Versorgungslage seit Mai 2018 maßgeblich verbessert habe. Die Situation entspanne sich aufgrund der Deyr-Regenzeit und die Bevölkerung in den Städten sei besser versorgt als auf dem Lande. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern werde, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar seien in betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden, jedoch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen sei. In der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Bereits tausende somalische Staatsbürger seien im November und Dezember 2017 aus Jemen und Kenia zurückgekehrt, dies bezeuge die Bereitschaft dieser Menschen und auch die objektive Möglichkeit, sich in Somalia wieder anzusiedeln. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sicherlich eine schwierige sei, vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe. Es könne ihm zugemutet werden, in seinem Heimatstaat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Es könne ihm als gesunden jungen Mann zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was vor allem beispielsweise im vom Aufschwung geprägten Mogadischu, für den BF kein Problem darstellen werde, aber auch in anderen urbanen Zentren Somalias. Da der BF nicht glaubhaft habe machen können, einem Minderheitenclan anzugehören, sei davon auszugehen, dass er sich auch an seinen Clanverband wenden könne um Unterstützung zu erhalten. Zudem habe sich die Situation für Minderheiten maßgeblich verbessert und würde sie sich auch weiterhin verbessern. Der BF sei in der Lage gewesen, sich bis nach Österreich durchzuschlagen, womit er gezeigt habe, dass er die Reife besitze, um für sich selbst zu sorgen und dass er das für die Existenz Notwendige zu erarbeiten wisse. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, das heißt, es ist ihm auch im Falle einer Rückkehr zumutbar, durch eigenen und notfalls durch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Hilfsorganisationen, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Er verfüge über Berufserfahrung und habe in Somalia auf dem Arbeitsmarkt weit bessere Aussichten auf eine angemessene Arbeit als in Österreich. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso er in Somalia nicht in der Lage sein solle, ein neues Leben aufzubauen, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Auch Mogadischu sei vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiederholung und Optimismus gekennzeichnet. In anderen, der al Shabaab abgerungenen Städte steigt die Zahl der wirtschaftlichen Aktivitäten ebenso. Zudem seien viele UN-Agenturen dabei, das Land wiederaufzubauen. In Mogadischu gebe es heute keine Clankonflikte und -kämpfe mehr und das Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit sei nicht gegeben. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten habe sich wesentlich gebessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant sei, weise auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin. Rückkehrer hätten bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet und einfallsreicher seien. Zudem hätten sie einen guten Zugang zu Geld und sonstigen Hilfen von Hilfsagenturen. Der BF habe selbst ausgeführt noch Familie in Somalia zu haben, daher gehe das Bundesamt davon aus, dass er noch familiäre Anknüpfungspunkte habe oder er zumindest von seinem Clanverband aufgenommen werden würde. Neben einer finanziellen Rückkehrhilfe könne der BF das Reintegrationsprojekt der Caritas Österreich in Anspruch nehmen. Auch UNHCR stelle ein Rückkehrpaket zur Verfügung. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Dem Bundesamt lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass der BF bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich das Bundesamt darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Der BF habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne. Bei einer Rückkehr nach Somalia könne der BF für seinen Lebensunterhalt selber sorgen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

8. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 (am selben Tag eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der BF mittelgradig bis schwer depressiv, im Denken verlangsamt, im Affekt flach bis starr sei, sowie tagsüber unter körperlichen Symptomatiken leide. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Der BF sei nicht einvernahmefähig gewesen und ein Gutachten sei diesbezüglich zu erstellen. Den letzten Kontakt habe der BF im Jahr 2015 zu seiner Familie gehabt, er wisse nicht wo sich diese nun aufhalte. Er würde in Somalia in eine ausweglose Lage geraten. Die Dürresituation in Somalia habe sich zudem nicht wesentlich gebessert.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2020 eine Strafregisterabfrage durch.

10. Mit Schreiben vom 23.04.2020 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt Somalia vom 17.09.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde von Seiten des Bundesamtes eine Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 29.04.2020 wurde durch die Rechtsberatung des BF eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 21.06.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei der BF gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhob. Bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde festgestellt, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia aufgrund der vorherrschenden Hungersnot für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Hungersnot in Somalia mit sich bringen würde. Die Länderfeststellungen vom Februar 2017 liegen dem Bescheid zugrunde.

1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3. Die persönliche Situation des BF hat sich nicht wesentlich geändert. Der BF wurde in Mogadischu geboren, lebte aber seit 2007 in Hargeysa. Es wird festgestellt, dass der BF über kein ausreichendes unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.

Die Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden, es wird jedoch festgestellt, dass der BF kein Mitglied eines in Mogadischu vorherrschenden Mehrheitsclans ist. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia, konkret nach Mogadischu, keine ausreichende Hilfe durch den dort vorherrschenden Clan der Hawiye erwarten.

1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.5. Die Lage in Somalia hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.6. Der BF wurde einmal rechtskräftig verurteilt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist, so wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von dem Bundesamt vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid vom 21.06.2017. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom 21.06.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.09.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom Februar 2017 (in der Folge LIB 2017) bzw. vom 17.09.2018 (in der Folge LIB 2018) und dem LIB vom 17.09.2019.

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 21.06.2017. Der BF hat gegen den Bescheid gegen den Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben.

2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid vom 21.06.2017 und dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2018 zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt, sowie den Parteien zugesandten aktualisierten Länderinformationsbericht vom 17.09.2019.

Was die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wie auch in Mogadischu anbelangt, kann nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden, weil auch die aktuellen Länderberichte zeigen, dass es kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf die Stadtzentren beschränkt ist und Gebiete auch unter der Kontrolle der al Shabaab stehen. Gerade was die Situation der Zivilisten anbelangt zeichnen die Länderberichte ein schlechtes Bild. Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten, wobei diese als Kollateralschaden in Kauf genommen wurden. Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten. Auch kommt es vermehrt zu Luftangriffen. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann somit nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass Somalia von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen war und es zwar zwischenzeitig zu Regenfällen kam, die allgemeine Versorgungslage aber - wie sich aus den im Rahmen der Verhandlung eingeführten Länderberichten ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:

Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2019 neu angeführt: " Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017... (S. 115). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde...". Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)."

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2019 zusätzlich Folgendes ausgeführt:

"Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos. Hintergrund ist, dass 60% der Somali zum größten Teil von der Viehzucht abhängig sind, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert.

Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt. Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert- nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle. Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (LIB 2019, S. 122-123)."

Die aktuelle Lage in Somalia stellt sich wie folgt dar: "Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal. Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen. Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden. Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe. Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten. Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein. Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken." (LIB 2019, S. 123)

Aus dem Vergleich der Länderberichte kann keine Verbesserung abgeleitet werden, es ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat das Bundesamt eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.

Der BF wurde in Mogadischu geboren und ist im Jahre 2007 nach Hargeysa gezogen, diese Feststellung konnte aufgrund der diesbezüglich stringenten Angaben des BF im gesamten verfahren getroffen werden.

Für die Al Shabaab bietet Mogadischu schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen und nimmt dabei in Kauf, dass Zivilsten zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt werden. Abgesehen von der prekären Sicherheitslage ist auch die Versorgungslage in Mogadischu und Hargeysa nicht ausreichend vorhanden, weswegen die Herkunftsregion des BF nach wie vor als volatil einzustufen ist (LIB 17.09.2019, S. 29).

2.3. zu 1.3. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus der Aussage des BF im Rahmen seiner Einvernahme und der Beschwerde vom 10.10.2018. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass seitdem bereits zwei Jahre vergangen sind, doch war der BF in seinen diesbezüglichen Angaben gleichbleibend und glaubwürdig, weswegen an den betreffenden Angaben festzuhalten ist. Demnach pflegt der BF seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (diese beinhaltet die Eltern und vier Geschwister) in Somalia. Daraus folgt, dass der BF nicht weiß, wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten. Über den Verbleib der Familie kann daher nur spekuliert werden, weswegen davon auszugehen ist, dass der BF keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Somalia hat. Lediglich zu seiner Ehefrau, welche in Hargeysa lebt, hat der BF Kontakt gehabt. Diese ist alleinstehend und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese, geschweige denn ihre Angehörigen, den BF wirtschaftlich unterstützen können.

Aus der Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten.

Das LIB 2019 weist für Mogadischu für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode aus. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch.

Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des BF Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt. Indem das Bundesamt eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstandes vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.

Wenn das Bundesamt meine in Mogadischu seien viele Clans niedergelassen und der BF könne sich auch durch seinen Clan unterstützen lassen, so ist dem hinzuzufügen, dass der BF kein Angehöriger des in Mogadischu angesiedelten Mehrheitsclans der Hawiye ist. Dies konnte festgestellt werden, weil der BF und seine Mutter und Geschwister nach der Scheidung 2007 nicht Hargeysa gezogen wären, und dadurch den Schutz des Mehrheitsclans freiwillig aufgegeben hätten. Es ist daher vielmehr anzunehmen, dass der BF einem Minderheitenclan angehört. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Clan der Hawyie den BF effektiv unterstützen könnte. So führt das LIB hierzu an:

"Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine derartige Unterstützung durch einen fremden Clan (Hawiye) zu Teil wird, die mit der Unterstützung durch den Jilib innerhalb der eigenen Clanfamilie vergleichbar wäre.

Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als der BF weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine familiären Angehörige in Somalia hat und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye/Tumal keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu oder Somaliland zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Fall einer Rückkehr führen würden. Dem ist hinzuzüfügen, dass der BF, wie auch schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides, an schweren psychischen Problemen leidet und daher auch in diesem Hinblick keinesfalls von persönlichen Verbesserungen auszugehen ist. Bei ihm wurde etwa eine mittelgradig bis schwere Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Dies wird auch durch die vorgelegten Arztbestätigungen unterlegt. So berichtet auch das LIB 2019: Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für psychiatrische Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an und nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis. Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen (LIB 17.09.2019, S.132).

2.4. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 und des LIB 2019, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung vom Bundesamt auch nicht vorgebracht.

2.5. zu 1.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

2.6. zu 1.6. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in der Stellungnahme und seiner Beschwerde, welche für die Entscheidung herangezogen wurden, lassen einen solchen Schluss zu. Auch das Bundesamt hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. Stattgabe und ersatzlose Behebung

3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich das Bundesamt in seinem Bescheid vom 21.09.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestandes auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 464f.: "Subsidiärer Schutz ist ein Schutz auf Zeit und daher abzuerkennen, wenn, so wie in Ihrem Fall, die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen").

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Mit Bescheid vom 21.06.2017 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass in Süd- und Zentralsomalia eine sehr prekäre Versorgungslage herrsche und daher im Falle einer Rückkehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der BF mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könne.

Soweit das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich neben der Sicherheitslage auch die Versorgungslage durch die unmittelbar auslaufende Dürreperiode verschlechtert. Reine Prognosen, die eine Verbesserung vorhersagen, reichen diesbezüglich keineswegs aus. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde vom Bundesamt nicht schlüssig dargetan. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ist weiterhin als volatil anzusehen, und kommt entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid auch weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative des BF nach Mogadischu mangels Vorliegen eines familiären Unterstützungsnetzwerkes respektive einer Unterstützung durch das Clansystem nicht in Betracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger des Clans der Gabooye/ Tumal auf eine Unterstützung des dort vorherrschenden Hawiye Clans zurückgreifen kann.

Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als zuvor mit Bescheid vom 21.06.2017.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.5. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon aus den Gründen des Abs.1 abzuerkennen ist, dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.1.6. Das Strafgesetzbuch, (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:

"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."

Im Strafregisterauszug des BF scheint eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 27 Abs. 2a SMG vom 12.02.2019 auf.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes: Es ist durchwegs zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verurteilung im Bereich des Suchtgifthandels handelt und eine Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht unterschätzt werden darf. Allerdings ergibt sich in Zusammenschau der Natur und Schwere der Tat keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich. Der BF hat sich geständig gezeigt und war bisher unbescholten. Des weiteren ist er bemüht einen ordentlichen Lebenswandel zu führen, dies wird bestätigt durch die (geringfügige) Beschäftigung die der BF nachgeht.

Ebenso wenig hat der der BF mit seinen gerichtlich strafbaren Handlungen Verbrechen begonnen, da § 27 Abs. 2a SMG nicht mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

3.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2164575.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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