TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W252 2122462-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W252 2122462-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI und VIII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI und VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 17.01.2019 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Der BF wurde am 15.01.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 15.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der prekären allgemeinen Lage nicht möglich sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Art 3 EMRK - ausgesetzt sein werde.

4. Der BF erhob am 26.02.2016 Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

5. Am 24.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.02.2019 erteilt.

6. Am 01.03.2017 wurde der BF wegen § 88 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 8. Fall SMG, sowie am 02.11.2017 wegen § 27 Abs. 2a SMG verurteilt.

7. Am 18.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.08.2018 als unbegründet abgewiesen.

8. Der BF beantragte am 17.01.2019 erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Dem BF wurde am 25.01.2019 Parteiengehör über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die beabsichtigte Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dazu gab der BF am 06.02.2019 eine Stellungnahme ab, indem er vorbrachte, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte nur Prognosen beinhalten würden und keine tatsächliche Verbesserung der Versorgungssicherheit aufweise. Die Lage in Somalia habe sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert, vielmehr sei es zu überdurchschnittlichen Regenfällen bzw. zu Überflutungen und zum Ausbruch von Cholera gekommen. Der BF sei bereits seit drei Jahren in Österreich und habe versucht sich in sprachlicher, beruflicher, gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Er bereue seine Straffälligkeit und bemühe sich von seinem falschen Freundeskreis Abstand zu halten.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 15.02.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und es wurde der Antrag des BF vom 17.01.2019 auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs.1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Die Identität des BF stehe nicht fest. Es stehe aber fest, dass er aus Somalia sei und die Sprache Somali spreche, der Volksgruppe der Ajuran angehöre und sunnitischer Moslem sei. Festgestellt werde, dass er illegal nach Österreich eingereist sei. Der BF sei gesund, leide an keinen psychischen und physischen Beschwerden und befinde sich derzeit auch in keiner medizinischen Behandlung. Seit dem 03.03.2016 verfüge er in Österreich über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der BF sei in Österreich bereits zweimal von einem Landesgericht wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass am 25.01.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei. Dieser Status sei vor weniger als fünf Jahren zuerkannt worden. Festgestellt werde, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Ebenso werde festgestellt, dass er während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich straffällig geworden sei und wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällen, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Situation habe sich in seinem Heimatstaat seit seiner Schutzgewährung nachhaltig geändert. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vorlägen, sei der Status von Amts wegen abzuerkennen. In Österreich habe der BF weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er verfüge aber über ein schützenswertes Privatleben, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Festgestellt werde, dass er in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfüge.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht einwandfrei feststehe. Die Feststellungen zu der ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seinem Wohnort und seinem familiären Umfeld ergäben sich aus seinen unwiderlegten und glaubhaften Aussagen. Da er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung keinen Reisepass mit gültigem Visum für Österreich vorgelegt habe, sei die Feststellung zur illegalen Einreise zu treffen gewesen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden seien, seien viele Negativfeststellungen zu treffen gewesen. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, basiere auf dem Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 15.02.2016. Hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde beweisgewürdigt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, weil das Bundesamt von einer realen Gefahr einer Bedrohung aufgrund der damaligen allgemeinen Lage in Somalia (andauernde bewaffnete Konflikte, anhaltende Unsicherheit, Dürrekatastrophe und Verschlechterung der Ernährungssicherheit) ausgegangen sei und der BF einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund durchgeführter Recherchen sei festzustellen gewesen, dass sich die allgemeine Lage und Situation in Somalia in weiten Teilen des Landes, vor allem in Mogadischu nachhaltig gebessert habe. Die Dürresituation sei seit Längerem überwunden und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Außerdem seien in Mogadischu zahlreiche internationale Hilfsorganisationen tätig, die auch für Rückkehrer aus dem Ausland zu Unterstützungsleistungen imstande seien. Vor allem die größeren Städte in Süd- und Zentralsomalia würden von AMISOM Truppen gehalten werden und in ihrem Zentrum als sicher gelten, was insbesondere auch für die Stadt Mogadischu gelte. Darüber hinaus sei Mogadischu eine über den Luftweg sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert habe. Aufgrund der hervorgekommenen Umstände benötige der BF den Schutz des Staates Österreich nicht mehr. Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, dem BF weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, weil im Falle einer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch eine sonstige Gefahr der körperlichen Integrität betreffend drohe. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen (§ 8 Abs 1), sei der Status von Amts wegen abzuerkennen. Neue Gründe für eine Zuerkennung habe der BF nicht vorgebracht und seien solche im Aberkennungsverfahren nicht hervorgekommen. Zudem sei festzuhalten, dass der BF in Österreich zweimal straffällig geworden und aufgrund dessen zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Verurteilungen könne eine soziale Verfestigung bzw. ein Integrationswille nicht erkannt werden. Aufgrund dieser mehrfachen Tatbegehungen müsse von einer besonders schädlichen Neigung ausgegangen werden, weswegen zu befürchten sei, dass der BF in Österreich weitere Straftaten begehe. Durch das Verhalten sei jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich das Bundesamt darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Die allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in der Stadt Mogadischu, wohin dem BF eine Rückkehr möglich und zumutbar sei, habe sich nachhaltig gebessert. In Somalia bestehe auch nicht eine extreme Gefährdungslage, sodass nicht gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF habe keine gegen ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Daher sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm in Somalia keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die gegenwärtige Lage in Mogadischu stelle sich verglichen mit dem Zeitpunkt seiner Schutzgewährung eindeutig als besser dar. Auch seien in Mogadischu viele Clans vertreten. Dass die Al Shabaab oder andere Gruppierungen nach wie vor in der Lage seien schwere Terroranschläge auszuüben, ändere nichts an dem generellen Befund, dass dort für viele das Leben zumutbar sei. Eine Gewaltlage herrsche in Mogadischu, insbesondere im Zentrum dieser Stadt nicht vor. Auch die Lage habe sich bezüglich Nahrungsmittelsicherheit in Somalia nach den Gu-Regenfällen 2018 insgesamt verbessert und die Getreideernte werde die größten Erträge seit 2010 einbringen. Da die Niederschlagsmenge in der Gu-Regenzeit bis zum 20.04.2018 bei 200 % des mehrjährigen Durchschnitts gelegen sei, werde erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit von Nahrungsmitteln auch in einigen Teilen Südsomalias weiter verbessern werde. Es sei mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen. Auch die Felder seien in einem guten Zustand und gebe es in der Landwirtschaft Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Die humanitäre Hilfe werde aufrechterhalten und sei ein Rückgang von Hunger in den Gebieten, die von Dürre betroffen gewesen seien, zu erkennen. Auch im Hinblick auf die vormals vorherrschende Dürrekatastrophe in Somalia, sei davon auszugehen, dass sich die Lage insgesamt bedeutend gebessert habe. Im konkreten Fall sei nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen.

10. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 (am selben Tag eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin eine Verletzung der in Art 3 EMRK normierten Rechte drohe, da sich die Gründe der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen nicht geändert hätten. Zudem habe das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungen gesetzt. Ungeachtet dessen sei die Sicherheitslage in Somalia zwischen 23.08 und 13.12.2018 volatil geblieben. Zur rückkehrspezifischen Grundversorgung werde ausgeführt, dass in Somalia landesweit etwa 800.000 Menschen auf der Flucht vor Hunger, Dürre, Überschwemmungen und Krieg seien. Außerdem seien die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert. Darüber hinaus sei das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot nicht gerechtfertigt. Der BF habe hier in Österreich bereits ein großes soziales Netzwerk und spreche gut Deutsch, in Somalia hingegen verfüge er über kein familiäres oder soziales Netzwerk.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2020 eine Strafregisterabfrage durch.

12. Mit Schreiben vom 08.04.2020 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt Somalia vom 17.09.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben übermittelt am 14.04.2020 wurde durch die Rechtsberatung des BF eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 15.02.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei der BF gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen hat. Bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der prekären allgemeinen Lage nicht möglich sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Art 3 EMRK - ausgesetzt sein werde. Die Länderfeststellungen vom 12.02.2018 mit KI vom 17.09.2018 liegen dem Bescheid zugrunde.

1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3. Die persönliche Situation des BF hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.

Er ist Angehöriger des Clans der Ajuran. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia, konkret nach Mogadischu, keine ausreichende Hilfe durch den dort vorherrschenden Clan der Hawiye erwarten.

1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.5. Die Lage in Somalia hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.6. Der BF wurde zweimal rechtskräftig verurteilt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist, so wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von dem Bundesamt vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid vom 15.02.2016. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom 15.02.2016 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia von 2014 (in der Folge LIB 2014) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018 samt Kurzinformation vom 17.09.2018) und dem LIB vom 17.09.2019.

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 15.02.2016. Der BF hat gegen den Bescheid gegen den Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben, welche vom Bundesveraltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde.

2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid vom 15.02.2016 und dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt, sowie den Parteien zugesandten aktualisierten Länderinformationsbericht vom 17.09.2019.

Was die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wie auch in Mogadischu anbelangt, kann nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden, weil auch die aktuellen Länderberichte zeigen, dass es kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf die Stadtzentren beschränkt ist und Gebiete auch unter der Kontrolle der al Shabaab stehen. Gerade was die Situation der Zivilisten anbelangt zeichnen die Länderberichte ein schlechtes Bild. Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten, wobei diese als Kollateralschaden in Kauf genommen wurden. Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten. Auch kommt es vermehrt zu Luftangriffen. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann somit nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass Somalia von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen war und es zwar zwischenzeitig zu Regenfällen kam, die allgemeine Versorgungslage aber - wie sich aus den im Rahmen der Verhandlung eingeführten Länderberichten ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:

Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2019 neu angeführt: " Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017... (S. 115). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde...". Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)."

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2019 zusätzlich Folgendes ausgeführt:

"Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos. Hintergrund ist, dass 60% der Somali zum größten Teil von der Viehzucht abhängig sind, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert.

Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt. Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert- nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle. Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (LIB 2019, S. 122-123)."

Die aktuelle Lage in Somalia stellt sich wie folgt dar: "Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal. Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen. Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden. Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe. Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten. Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein. Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken." (LIB 2019, S. 123)

Aus dem Vergleich der Länderberichte kann keine Verbesserung abgeleitet werden, es ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat das Bundesamt eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.

Die Herkunftsregion des BF kann dem Länderbericht von 2019 zufolge zwar aufgrund der Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden, ändert sich dadurch aber nichts an der Feststellung, dass die Versorgungslage in Somalia weiterhin prekär ist (LIB 17.09.2019, S. 22). In Zusammenschau mit der ganzheitlichen Betrachtung der grundlegenden Schwäche staatlicher Strukturen in Somalia, der Probleme mit der Einrichtung des Polizei- und Militärapparats und der Clandynamiken kann von einer nachhaltigen und deutlichen Verbesserung der Sicherheitssituation in Bezug auf den Beschwerdeführer und Somalia nicht gesprochen werden.

2.3. zu 1.3. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus der Aussage des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 06.02.2019 und der Beschwerde vom 06.03.2019. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass seitdem bereits ein Jahr vergangen ist, doch war der BF in seinen diesbezüglichen Angaben gleichbleibend und glaubwürdig, weswegen an den betreffenden Angaben festzuhalten ist. Demnach pflegt der BF seit Oktober 2017 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia. Daraus folgt, dass der BF nicht weiß, wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten. Über den Verbleib der Familie kann daher nur spekuliert werden, weswegen davon auszugehen ist, dass der BF keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Somalia hat.

Aus der Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten. Vielmehr hat das Bundesamt völlig außer Acht gelassen, Feststellungen über den Verbleib der Familienangehörigen des BF bzw. über ein etwaig vorhandenes Unterstützungsnetzwerk in Somalia zu treffen. Das Bundesamt stellte lediglich fest, dass sich der BF bei einer Rückkehr an internationale Hilfsorganisationen wenden könne.

Das LIB 2019 weist für Mogadischu für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode aus. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch.

Wenn das Bundesamt meine in Mogadischu seien viele Clans niedergelassen, so ist dem hinzuzufügen, dass der BF kein Angehöriger des in Mogadischu angesiedelten Mehrheitsclans der Hawiye ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Clan den BF effektiv unterstützen könnte. Der BF ist vielmehr dem Clan der Ajuran zugehörig. So führt das LIB hierzu an:

"Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt.

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (LIB 17.09.2019, S. 83).

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine derartige Unterstützung durch einen anderen Clan (Hawiye) zu Teil wird, die mit der Unterstützung durch den Jilib innerhalb der eigenen Clanfamilie vergleichbar wäre.

Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als der BF weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, keine familiären Angehörige in Somalia hat und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ajuran keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Fall einer Rückkehr führen würden.

2.4. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 und des LIB 2019, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung vom Bundesamt auch nicht vorgebracht.

2.5. zu 1.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

2.6. zu 1.6. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in der Stellungnahme und seiner Beschwerde, welche für die Entscheidung herangezogen wurden, lassen einen solchen Schluss zu. Auch das Bundesamt hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. Stattgabe und ersatzlose Behebung

3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich das Bundesamt in seinem Bescheid vom 18.02.2019 bezüglich des Aberkennungstatbestandes auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 430f.: "Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit das ?nicht mehr Vorliegen ' stellt auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab").

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass in Süd- und Zentralsomalia eine sehr prekäre Versorgungslage herrsche und daher im Falle einer Rückkehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der BF mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könne.

Soweit das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich neben der Sicherheitslage auch die Versorgungslage durch die unmittelbar auslaufende Dürreperiode verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde vom Bundesamt nicht schlüssig dargetan. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ist weiterhin als volatil anzusehen, und kommt entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid auch weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative des BF nach Mogadischu mangels Vorliegen eines familiären Unterstützungsnetzwerkes respektive einer Unterstützung durch das Clansystem nicht in Betracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger des Clans der Ajuran auf eine Unterstützung des dort vorherrschenden Hawiye Clans zurückgreifen kann.

Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als zuvor mit Bescheid vom 15.02.2016.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.5. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon aus den Gründen des Abs.1 abzuerkennen ist, dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.1.6. Das Strafgesetzbuch, (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:

"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."

Im Strafregisterauszug des BF scheinen zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen § 88 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 8. Fall SMG und § 27 Abs. 2a SMG auf.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes: Die Verurteilungen des BF datieren auf dem 01.03.2017 und dem 02.11.2017. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um mehrmalige Verurteilungen im Bereich des Suchtgifthandels handelt und eine Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht unterschätzt werden darf. Allerdings war der BF damals noch im jungen Erwachsenenalter und liegen seit der Begehung dieser Delikte mehr als zwei Jahre zurück. Seitdem kann man beim BF ein deutliches Wohlverhalten erkennen und ist der BF bemüht einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der BF seit der letzten oben angeführten Verurteilung keine strafbare Handlung mehr zu Schulden kommen hat lassen und er seit dem 04.02.2019 einer Beschäftigung nachgeht. In Zusammenschau der Natur und Schwere der Straftaten, sowie seinem Wohlverhalten ist daher also nicht von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen.

Ebenso wenig hat der der BF mit seinen gerichtlich strafbaren Handlungen Verbrechen begangen, da die Delikte der §§ 88 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1 SMG und 27 Abs. 2a SMG nicht mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Daran vermögen weder die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid öfter vorgenommenen Hinweise auf die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz noch die in ihren Feststellungen und Beweiswürdigung verwendete Argumentation etwas zu ändern.

3.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2122462.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten