TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 G313 2218255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

G313 2218255-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RAe LECHENAUER und SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF jeweils auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

II. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

III. Die Spruchpunkte V, VII und IX werden behoben.

IV. Die Beschwerde gegen die Spruchunkte I, II, III und VIII wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum Vorverfahren:

Der BF lebt seit 1993 in Österreich.

Mit Bescheid vom 23.11.2016 wurde gegen den mehrfach straffällig gewordenen BF ein Einreiseverbot von 6 Jahren erlassen, welches vom BVwG bestätigt wurde.

Das Erkenntnis des BVwG wurde vom VwGH behoben.

Der BF stellte bereits am 08.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 04.07.2018 rechtskräftig negativ entscheiden wurde.

Als Begründung gab der BF damals in seiner niederschriftlichen Befragung an, den Antrag deshalb zu stellen, da es seine letzte Möglichkeit wäre in Österreich zu bleiben, weil gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot (siehe oben) verhängt worden wäre.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung zog der BF nach Entscheidung des VwGH zurück, das Verfahren wurde eingestellt.

Am 27.08.2018 stellte der BF den neuerlichen Asylantrag, ebenfalls mit derselben Begründung in Österreich bleiben zu wollen, da er dies als letzte Chance sehe, und außerdem mittlerweile wieder verheiratet sein und Vater geworden zu sein.

Mit oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 27.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist sowie eine Rückkehrentscheidung mit Abschiebung nach Serbien erlassen. Gegen den BF wurde weiters ein 6-jähriges Einreiseverbot erlassen, und eine Mutwillensstrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 03.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 13.08.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt.

In Rahmen der Verhandlung wurden die Verfahren G313 2139967-1 (Einreiseverbot 1) und G313 2218255-1 (Asyl und Einreiseverbot 2) verbunden.

Nach der Durchführung der oa mündlichen Verhandlung ergangene Erkenntnis des BVwG G313 2139967-1 vom 04.10.2019 wurde der Bescheid der belangten Behörde u.a. das dort ausgesprochenen Einreiseverbot des BF behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem nunmehr ergangenen Erkenntnis liegen die Feststellungen und Beweiswürdigungen aus den Verwaltungsakten bzw. Gerichtsakten zu G313 2139967-1 und G313 2218255-1 und den aus der mündlichen Verhandlung gewonnen Sachverhaltsermittlungen zu Grunde.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er lebt seit seiner Kindheit in Österreich und hat hier bereits die Volksschule besucht.

Der BF hält sich zumindest seit 1993, als Kind zuerst die VS XXXX und sodann die VS XXXX besuchend, in Österreich auf und seither durchgehend im Bundesgebiet auf -ausgenommen während den jeweils kurzzeitigen Meldeunterbrechungen.

Der BF war von 19.11.2010 bis 11.05.2012 und von 22.10.2014 bis 21.10.2015 im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" vom 18.11.2010 wurde bereits als Verlängerungsantrag gestellt. Der BF war demzufolge bereits davor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, jedenfalls gleich ab Erstregistrierung bei einer NAG-Behörde im Jahr 1994 bis zu seiner der ersten strafrechtlichen Verurteilung als Jugendstraftäter im März 2005 zugrundeliegenden Straftat.

Der BF hat in Österreich Familienangehörige, darunter seine Eltern und seine nunmehr 14 Jahre alte Tochter, die aus einer im Jahr 2011 geschiedenen Ehe stammt, für welche er unterhaltspflichtig ist. Nunmehr lebt der BF mit seiner jetzigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Dezember 2017 geheiratet hat, und mit ihrer gemeinsamen im April 2017 geborenen Tochter und der älteren Tochter seiner Ehegattin, im gemeinsamem Haushalt zusammen. Aktuell auch ein weiteres Kind aus der Ehe mit XXXX. Der BF und seine Gattin und Kinder haben seit 24.09.2015 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz und abgesehen von den Zeiten, die der BF in Haft verbrachte, stets an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse zusammengelebt.

Zu seiner Exfrau und der mit ihr gemeinsamen Tochter hat der BF keinen Kontakt mehr.

Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt rechtskräftig zwölfmal strafrechtlich von inländischen Strafgerichten verurteilt, viermal als Jugendstraftäter, zuletzt mit Urteil von Juni 2016 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei 2016 gerichtlich ausgesprochen wurde, dass der BF am 05.10.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen wird, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung dieses Urteils wurden mildernd das Geständnis des BF und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des BF berücksichtigt.

Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 lagen gewaltsame Übergriffe des BF auf seine Ehegattin an einem Tag Anfang Juni 2016 zugrunde.

In einem Schreiben der Bewährungshelferin des BF vom 03.11.2016 wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Vorlage bei der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt (Name des BF in Klammer durch BF ersetzt):

"(Der BF) war von Beginn der Betreuung an sehr bestrebt, am Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, welches er aufgrund der Weisung zu absolvieren hat. (...) Auch ein Hausbesuch ist bereits erfolgt. Insgesamt kann mitgeteilt werden, dass ein großes Bemühen und Bestreben des (BF) sichtbar ist, sein Leben endlich in geordnete Bahnen zu lenken. Er äußerte mir gegenüber mehrmals, wie sehr er sich auf sein, noch ungeborenes Kind freue, er bereit wäre eine Familienberatung in Anspruch zu nehmen und sich auch auf die Bewährungshilfebeziehung gut einlassen werde. Auch mit einer Psychotherapie wäre er einverstanden. Er möchte so schnell als möglich Arbeit finden und für seine Familie sorgen. (...)."

Der BF hat - wie vor seiner Haftentlassung vom Gericht im September 2016 angeordnet - im Zeitraum von März 2017 bis April 2018 und laut Stellungnahme des Psychotherapeuten auch bis 2019 auf eigenen Wunsch verlängert, nachweislich eine Psychotherapie mit Schwerpunkt Gewaltproblematiken und einem Anti-Gewalt-Training gemacht.

Der BF wurde am 16.11.2017 in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ambulant behandelt.

In einem Schreiben des Psychotherapeuten des BF vom 04.12.2017 und 20.8.2019 wurde zur Vorlage an die belangte Behörde Folgendes bekannt gegeben (Name des BF in Klammer umschrieben):

"Auf den ausdrücklichen Wunsch des (BF) sprach das Landesgericht (...) die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings aus, welches von mir im Rahmen der Beratungstätigkeit (...) angeboten wird. Mein Klient lebt seit Oktober 2016, das sind 14 Monate, delikt- und straffrei. (Der BF) konnte seine innere Haltung dem Thema gegenüber entschieden verändern. Nunmehr gelingt es ihm vollständig, potentiell zu Gewaltanwendung führende Situationen zu bewältigen. D.h. Konflikte sind keine Auslöser für Impulskontrollprobleme mehr. Mein Klient hat Strategien zur gewaltfreien Konfliktlösung erarbeitet und im täglichen Leben erfolgreich praktiziert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die/das in Anspruch angenommene Psychotherapie/ Anti-Gewalt-Training jedenfalls die erwünschte Wirkung zeigt. Durch den vom BF im letzten Jahr gepflogenen Lebenswandel - Familiengründung, Arbeitsaufnahme - ist klar ersichtlich, dass die Psychotherapie/das Training zum Erfolg führt. (...). Der Klient hat nach erfolgreicher Beendigung des Anti Gewalt Trainings die Psychotherapie auf eigenen Wunsch fortgesetzt."

Die Mutter der Ehegattin des BF schrieb dem Rechtsvertreter des BF in einem E-Mail vom 08.11.2017 und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem der BF bereits etwas mehr als ein Jahr aus seiner Strafhaft entlassen und seine im April 2017 im Bundesgebiet geborene Tochter ein halbes Jahr alt war (Namen des BF, seiner Ehegattin und Tochter in Klammer umschrieben):

"Wegen (dem BF) kann ich nur Positives berichten. Er sorgt sehr gut für seine Tochter und auch für (die Ehegattin des BF). Er hat keine Anzeichen von Aggressivität und hat sich sehr zum Positiven verändert. Er ist hilfsbereit der Familie gegenüber und sehr bemüht, dass es allen gut geht. Seine Tochter liebt er über alles und zeigt die Liebe (seiner Tochter) voll und ganz. Die ganze Familie leidet jetzt darunter, dass (der BF) jetzt ins Ungewisse abgeschoben wird. Wir haben (den BF) sehr ins Herz geschlossen!!! Und hoffen und bitten von ganzem Herzen, dass er seiner Familie nicht weggerissen wird!!!!! Er hat ein sehr gutes Herz!!!!!!"

Der BF war ab 30.11.2017 in fachärztlicher Behandlung wegen seiner psychischen Beeinträchtigung.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine engmaschige Betreuung der Kinder und Jugendhilfe der Familie angegeben und eine TAF Maßnahme weiterhin stattfinden.

Der BF ging ab Dezember 2004 legalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach und hat während beschäftigungsloser Zeit ab November 2008 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, zuletzt wird der BF von seiner Familie finanziell unterstützt. Er nahm ab 12.06.2017 für zwei Monate an einem "Arbeitstraining" bei einem sozioökonomischen Betrieb teil. Zuletzt stand der BF von 25.10.2018 bis 14.11.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Ehegattin des BF, die im Bundesgebiet zuletzt von Mai bis Juli 2013 erwerbstätig war, bezog ab 23.06.2017 Kinderbetreuungsgeld.

Fest steht zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls, dass der BF mit seiner Ehegattin noch immer verheiratet ist und weiterhin an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet ist. Fest steht weiters, dass die Ehegattin des BF erneut ein Kind bekam. Fest steht weiters, dass die Familie von der Familien- und Jugendgerichtshilfe seit der letzten Tat 2016 intensiv betreut wurde und weiterhin wird. Mit dem BF selbst wird ebenfalls gesondert gearbeitet und ist für die Familientherapeutin eine durchwegs positive Entwicklung des BF festzustellen. Gleiches wird auch von der Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Das damalige Betretungsverbot habe sie eigentlich versucht zurückzuziehen, was jedoch nicht mehr möglich war.

Der BF befindet sich bis vor kurzem noch immer freiwillig zweimal pro Woche in einem Anti Gewalt Training und ist laut Mitteilung und Aussage der Zeuginnen und der Stellungnahme des Psychotherapeuten von einem völlig geänderten Umgang des BF mit seinen Aggressionen auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen in Österreich beruhen auf den BF und seine Familienangehörigen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen und von der zuständigen Magistratsabteilung eingeholten die Eltern des BF betreffenden historischen Meldebestätigungen.

Die Feststellung, dass sich der BF seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet aufhält, beruht auf einer Mitteilung des BFA mit Beschwerdevorlage von November 2016. Da wurde mitgeteilt, der BF habe nach behördlicher Aufforderung vom 16.08.2016 keinen Beweis für sein Vorbringen, sich bereits seit 1991 im Bundesgebiet aufzuhalten, erbringen können. Nach Erhebungen der belangten Behörde bei den Meldebehörden sei der BF erstmals im Jahr 1993 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Nach Vorlage von Schulbestätigungen der VS XXXX und der XXXX ist der Aufenthalt des BF jedenfalls zumindest seit 1993 festzustellen und kann somit nicht dem Vorbringen des BF in schriftlicher Stellungnahme vom 11.06.2016, sich seit 1991 in Österreich aufzuhalten, gefolgt werden.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsstatus ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ebenso wie die Feststellung zum zuletzt gültigen Reisepass des BF.

Die Feststellungen zu den zwölf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einem Strafregisterauszug, und die Feststellungen zu seinen in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten waren aus vorliegendem Akteninhalt ersichtlich. Die Art seines gewaltsamen Vorgehens gegen seine Ehegattin im Juni 2016 ergab sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion von Juni 2016 (AS 131).

Dass der BF nach seiner Haftentlassung eine Psychotherapie mit Schwerpunkt Gewaltproblematiken gemacht und dabei regelmäßig an Sitzungen zu Anti-Gewalt-Training teilgenommen hat, beruht auf dies bescheinigenden dem BVwG am 18.07.2017 und 05.06.2018 sowie 29.08.2019 nachgereichten Bestätigungen einer Psychotherapiepraxis.

Die zu den Feststellungen erhobene Schreiben der Bewährungshelferin des BF vom 03.11.2016 (AS 248), des Psychotherapeuten des BF von Dezember 2017 und 2019 und der Mutter der Ehegattin des BF von November 2017 liegen dem gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt ein.

Dass der BF am 16.11.2017 in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ambulant behandelt wurde, ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Ambulanzbericht vom 16.11.2017.

Die Feststellungen, dass der BF wegen psychischer Beeinträchtigung ab 30.11.2017 behandelt wurde und demzufolge in einem fachärztlichen Kurzbefund vom 13.12.2017 unter "Therapie" eine bestimmte Medikation und ein zweimal wöchentlicher Besuch in einem Antigewaltzentrum angeführt wurde, beruhen auf diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden fachärztlichen Kurzbefund.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, ebenso wie der festgestellte Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die Ehegattin des BF. Dass der BF - laut AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug während beschäftigungsloser Zeit - ab 12.06.2017 für zwei Monate an einem "Arbeitstraining" in einem sozioökonomischen Betrieb teilgenommen hat, beruht auf dies bescheinigender Bestätigung, die dem BVwG am 18.07.2017 nachgereicht wurde.

Der BF ist zum zweiten Mal verheiratet und Vater von drei Kindern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde seitens des BF mitgeteilt, dass seine Ehegattin aktuell ein Kind erwartet. Wie aus den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.08.2019 hervorging, hält sich der BF ununterbrochen seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich auf, sohin besteht keinerlei Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention bzw. liegt gar kein Fluchtgrund vor, da der BF bereits seit mehr als 26 Jahren in Österreich lebt, überhaupt keine Flucht aus dem Heimatland angetreten hat und auch keinerlei Verfolgung vorgelegen hat und der BF selbst angegeben hat den Antrag nur deswegen gestellt zu haben um der drohenden Abschiebung nach Serbien zu entgehen, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen und sohin liegen auch keinerlei Gründe zur Erteilung eines subsidiären Schutzes vor.

Dahingehend war spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu den teilweise stattgegebenen Spruchpunkten:

Grundsätzlich war in der Beschwerde hauptsächlich moniert dass der BF aufgrund seines langen Aufenthalts und seiner vollständigen Integration in Österreich, der Aufrechterhaltung der Bindung zu seinen Kindern und Ehegattin die in Österreich leben, nicht in sein Heimatland zurückehren könne und die privaten Interessen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung bei Weitem überwiegen würden. Ein Aufenthaltstitel wurde beantragt.

Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch zum Bescheid des BFA vom 24.10.2016, Zl. 243860101/160785975, wurde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben.

Insofern wurden die nunmehr beantragten Beschwerdegründe mit der Entscheidung des BVwG vom 02.10.2019 bereits entschieden und sinngemäß erteilt.

Dahingehend wurden die oa Spruchpunkte behoben und der Beschwerdeanträgen bereits mit Erkenntnis des BVwG G313 2139967-1 vom 02.10.2019 teilweise entsprochen, eine weitere Auseinandersetzung mit den wie im oa Erkenntnis angeführten Beschwerdepunkten ist daher entbehrlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zur Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. (...)

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Im gegenständlichen Fall liegt keine der in § 57 AsylG für die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung erforderliche Voraussetzung vor.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)."

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, des Weiteren der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie zuletzt den Beschluss vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Im gegenständlichen Fall hat der BF im Bundesgebiet ein über 26 Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich, er besuchte bereits die VS in Österreich und lebt seit einigen Jahren mit seiner Gattin und den Kindern im gemeinsamen Haushalt, das zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (s. etwa die Erkenntnisse vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119, und in diesem Sinn auch jenes vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN sowie den Beschluss vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031) und dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht entscheidend, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Aus den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse zur Integration des BF und oa. angeführten außerordentlichen Integrationsschritte der BF geht hervor, dass der BF seit seiner Kindheit in Österreich integriert ist, die Schule besucht hat, in Österreich legaler Beschäftigung nachgegangen ist beginnend im Jahre 2004 und auch nach seiner Haftentlassung 2016.

Mit seiner Gattin und Kindern lebt er seit 2016 wieder im gemeinsamen Haushalt und wird die Familie auch von der Kinder- und Jugendhilfe in XXXX betreut.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände haben die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen bei Weitem überwogen, weshalb die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und unter anderem auch dann, wenn

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat.

Gem. § 55 Abs. 2 AsylG ist, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 vorliegen, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 Integrationsgesetz (IntG) idgF ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Dazu ist auch auf das bereits ergangene -Erkenntnis zum Einreiseverbot zu verweisen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse.

Der BF lebt seit seiner Kindheit in Österreich, ist hier vollständig integriert und ist auch immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen, er spricht ausgezeichnet Deutsch, hat den Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 nach § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG daher erbracht.

Der BF erfüllt somit nach § 55 Abs. 1 AsylG die Voraussetzungen für den Erhalt einer "Aufenthaltsberechtigung plus".

Zum Einreiseverbot:

Hier ist ebenso auf die bereits ergangene Entscheidung zum Einreiseverbot

Zl. G313 2139967-1 und die dort gemachten grundsätzlichen Ausführungen nochmals zu verweisen.

§ 53 Abs. 3 FPG lautet:

"(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

Zu prüfen ist nunmehr somit, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wobei als eine solche bestimmte Tatsache nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG insbesondere zu gelten hat, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Zuletzt wurde der BF zudem zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe - somit zu einer drei Monate überschreitenden unbedingten Freiheitsstrafe iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG - strafrechtlich verurteilt.

Fest steht, dass der BF während seiner Aufenthaltszeit sowohl legalen Beschäftigungen als auch kriminellen Machenschaften im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Der BF ging im Bundesgebiet ab 2004 Beschäftigungen nach. Er bemühte sich gleich nach seiner Haftentlassung im Oktober 2016 um einen baldigen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, was aus seiner nachweislichen Teilnahme an einem "Arbeitstraining" ab 12.06.2017 für zwei Monate in einem sozialökonomischen Betrieb und der bald darauffolgenden Arbeitsaufnahme Anfang September 2017 ersichtlich ist. Diese Beschäftigung dauerte von September bis Mitte Oktober 2017.

Zuletzt befand er sich von 25.10.2018 bis 14.11.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis. Danach bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt lebt er von der finanziellen Unterstützung durch seine Familie und ist jedenfalls bemüht einen Arbeitsplatz zu finden und hat diesbezüglich auch Bewerbungsgespräche geführt.

Die insgesamt zwölf strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, erstmals im Jahr 2005 und zuletzt im Juni 2016, wiegen bei der Interessensabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten.

Nunmehr ist zu prüfen, wie sich der BF seit seiner Haftentlassung Anfang Oktober 2016 im Bundesgebiet in Freiheit verhalten hat und ob man zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen kann.

Fest steht, dass auf die Haftentlassung des BF Anfang Oktober 2016 keine strafrechtliche Verurteilung mehr gefolgt ist.

Fest steht jedoch, dass der BF sich seit seiner Haftentlassung nicht nur "passiv" verhalten und von weiteren Straftaten Abstand genommen hat, sondern auch selbst "aktiv" Schritte zu einer Besserung seiner Gesinnung gesetzt hat.

Er hat nachweislich im Zeitraum von März 2017 bis April 2018 sowie freiwillig auch bis dato regelmäßig an Psychotherapiesitzungen mit Schwerpunkt Gewaltproblematiken teilgenommen und sich auch nach seinem Anti-Gewalt-Training in fachärztliche Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigungen begeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, komme es nicht nur darauf an, dass der Betreffende eine Therapie (erfolgreich) absolviert hat und sich nach der Haftentlassung wohlverhält, sondern auch auf die Dauer des Wohlverhaltens - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt die letzte Straftat - die an seiner Ehegattin begangene Körperverletzung, die im Juni 2016 eine strafrechtliche Verurteilung zur einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und eine auf eine dreijährige Probezeit bedingte Haftentlassung zur Folge hatte, mittlerweile mehr als drei Jahre zurück.

Der BF lebte ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung im Oktober 2016 bislang mehr als drei Jahre lang mit seiner Ehegattin und seit Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im April 2017 auch mit dieser mittlerweile fast zwei Jahre lang offenbar problemlos in gemeinsamem Haushalt zusammen. Die Familie befindet sich in einer engmaschigen Unterstützung durch die Kinder und Jugendhilfe Salzburg in einer TAF Maßnahme und kann diese ebenfalls zur Unterstützung des BF herangezogen werden, da auch mit dem BF getrennt gearbeitet wird.

Zu prüfen ist als nächster Schritt, ob der BF zu seiner in Österreich ein Jahr jüngsten Tochter und dem Baby eine berücksichtigungswürdige Nahebeziehung iSv Art. 8 EMRK hat, die der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].

Eine Annahme, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa zweijährigem Kind, vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können, ist zudem lebensfremd (vgl. VwGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12). Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen (vgl. VwGH vom 19.06.2015, Zl. E 426/2015).

Der genannten EGMR-Judikatur zufolge steht im gegenständlichen Fall jedenfalls fest, dass die in Österreich im April 2017 geborene Tochter und ein am 19.01.2020 geborenes Kind des BF während ihres Kleinkindalters besonders auf beide Elternteile angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der BF gegenüber seiner Lebensgefährtin - der Kindesmutter - im Juni 2016 gewalttätig wurde und wegen Körperverletzung infolge von Misshandlung im Juni 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.

Daraus war eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des BF auch gegenüber nahen Bezugspersonen ersichtlich, die jedoch in der mündlichen Verhandlung von seiner Ehegattin auch wieder relativiert wurde. Nachdem der BF aus seiner Strafhaft entlassen worden war, hat er sich regelmäßig Psychotherapiesitzungen und einem Anti-Gewalt-Training unterzogen. Seine psychischen Beeinträchtigungen (akute Belastungsreaktion, emotionale und soziale Anpassungsstörung, psychische- und Verhaltensstörung durch die Einnahme abhängig machender Mittel) wurden einer fachärztlichen Behandlung unterzogen, wobei der ihn behandelnde Psychotherapeut im Dezember 2017 und zuletzt im September 2019 darüber berichtete, dass der BF seine innere Haltung dem Gewaltthema gegenüber entschieden verändern konnte, gelinge es ihm doch nunmehr vollständig, Konflikte gewaltfrei zu lösen, und zeichne sich der Erfolg seiner Psychotherapie mit Anti-Gewalt-Training durch einen bereits erfolgten Lebenswandel im Jahr 2016 mit Familiengründung und Arbeitsaufnahme ab.

Die Mutter der Ehegattin des BF berichtete dem Rechtsvertreter des BF in einem E-Mail vom 08.11.2017 und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem der BF bereits etwas mehr als ein Jahr aus seiner Strafhaft entlassen und seine im April 2017 im Bundesgebiet geborene Tochter ein halbes Jahr alt war (Namen des BF, seiner Ehegattin und Tochter in Klammer jeweils umschrieben):

"Wegen (dem BF) kann ich nur positives berichten. Er sorgt sehr gut für seine Tochter und auch für (die Ehegattin des BF). Er hat keine Anzeichen von Aggressivität und hat sich sehr zum Positiven verändert. Er ist hilfsbereit der Familie gegenüber und sehr bemüht, dass es allen gut geht. Seine Tochter liebt er über alles und zeigt die Liebe (seiner Tochter) voll und ganz. Die ganze Familie leidet jetzt darunter, dass (der BF) jetzt ins ungewisse abgeschoben wird. Wir haben (den BF) sehr ins Herz geschlossen!!! Und hoffen und bitten von ganzem Herzen, dass er seiner Familie nicht weggerissen wird!!!!! Er hat ein sehr gutes Herz!!!!!!"

Die beiden Schreiben des Psychotherapeuten des BF im Dezember 2017 und September 2019 und der Mutter der Ehegattin des BF, sowie der Aussagen der Ehegattin und der Zeuginnen der Familien und Jugendhilfe, zeugen jedenfalls von einem seit Haftentlassung positiven Gesinnungswandel des BF.

Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, schließen diese Grundsätze nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Das könnte etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt. (VwGH 26.04.2018, Zl. Ra 2018/21/0027).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Zeitraum von 2005 bis 2016 im Bundesgebiet zwar insgesamt zwölfmal strafrechtlich verurteilt, wobei der BF die den ersten vier strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten als Jugendstraftäter bzw. junger Erwachsener und demnach in einer altersmäßigen persönlichen Entwicklungsphase begangen hat.

Die Tatsachen, dass auf die Haftentlassung des BF im Oktober 2016 keine strafrechtliche Verurteilung mehr gefolgt ist, der BF ab diesem Zeitpunkt stets mit seiner Ehegattin und der mit ihr gemeinsamen Tochter - mangels gegenteiliger Benachrichtigung offensichtlich problemlos - zusammen gelebt, im Zeitraum von März 2017 bis April 2018 und zuletzt auch bis September 2019 in einer Psychotherapiepraxis ein Anti-Gewalt-Training absolviert, sich wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen fachärztlich behandeln lassen und nach seiner Haftentlassung um Arbeit bemüht und ab 12.06.2017 für zwei Monate zwecks schnellerer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einem Arbeitstraining teilgenommen hat, welche Bemühung zu Beschäftigungen von 01.09.2017 bis 16.10.2017 und von 25.10.2018 bis 14.11.2018 geführt hat, sich weiterhin bei Arbeitgebern bewirbt und eine Beschäftigung als Leiharbeiter in Aussicht hat und der BF für seine während seiner Psychotherapie im April 2017 geborene Tochter seiner Ehegattin und der Zeuginnen zufolge ein liebevoller Vater ist, sind Indizien für einen beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel, wofür seine Familie und seine zwei Jahre alte Tochter, um deren Wohlergehen sich der BF sorgt, offensichtlich hauptauslösend waren.

Die Ehegattin des BF hat ebenfalls sehr auf die Verhaltensänderung des BF eingewirkt und ist um das Wohl ihrer Kinder besorgt. Sie wirkt ebenfalls positiv zum Gesinnungswandel des BF ein.

Fest steht, dass vor allem die mit der Ehegattin gemeinsame zwei Jahre alte Tochter des BF nicht nur auf die Kindesmutter, sondern gerade im Kleinkindalter und der Zeit ihrer Sozialisierung auch auf ihren Vater angewiesen ist. Dieser kümmert sich, wie die Mutter seiner Ehegattin in einer E-Mail-Nachricht vom 08.11.2017 bekannt gab, liebevoll um seine ein Jahr alte Tochter und ist überhaupt sehr um das Wohlergehen seiner Familie bemüht. Zur Geburt des Kindes Dorian Zoran MATELIC ist dies ebenfalls gültig.

Wie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, ist der BF zudem auch nicht, wie der Polizei am 14.01.2019 angekündigt, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, sondern wohnt er weiterhin mit seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Tochter und der älteren Tochter seiner Ehegattin in gemeinsamem Haushalt zusammen.

Auch die Ehegattin des BF hat ihre Ankündigung vor der Polizei am 14.01.2019, in den nächsten Tagen die Scheidung einreichen zu wollen, nicht in die Tat umgesetzt, ist sie doch weiterhin mit dem BF verheiratet geblieben.

Es besteht demnach im Bundesgebiet weiterhin ein Familienleben des BF mit seiner Ehegattin, ihrer gemeinsamen ein Jahr alten Tochter und der älteren im Schulpflichtalter befindlichen Tochter seiner Ehegattin, mit denen er nach wie vor an gemeinsamer Wohnsitzadresse in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt.

Dieses Familienleben hält ihn offenbar von weiteren Straftaten ab. Vor dem Hintergrund, dass laut eines Psychotherapeuten von Dezember 2017 und bis 2019 das Anti-Gewalt-Training einen positiven Gesinnungswandel beim BF bewirkt hat, werden angesichts der offensichtlich starken Verbundenheit zu seiner Familie mit seiner während Psychotherapie geborenen zwei Jahre alten Tochter, die offenbar einen entscheidend positiven Einfluss auf den BF ausübt ,sowie die erneute Schwangerschaft der Ehegattin des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch die zur Verhinderung von weiteren Straftaten beitragen und konnte diese Entwicklung dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt werden.

In Gesamtbetrachtung aller nach Haftentlassung im Oktober 2016 eingetretenen Umstände, der Tatsache, dass der BF danach jedenfalls nicht mehr strafrechtlich verurteilt wurde, seinem erfolgreichen Bemühen um Wiederbeschäftigung nach Haftentlassung, der laut seinem Psychotherapeuten nach durchgeführtem Antigewalttraining beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel und vor allem seiner bestehenden Bindung zu seiner Familie mit seiner erst zwei Jahre alten Tochter, die nicht nur von der Kindesmutter, sondern auch vom BF als Kindesvater, der sich liebevoll um seine Tochter kümmert und für das Wohlergehen seiner Familie sorgt, abhängig ist, sowie das erst kürzlich geborene Kind, ist jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose und keiner vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.

Die Erlassung einer eines Einreiseverbotes in der Dauer von nun 6 Jahren ist nach den oa Überlegungen vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 FPG im gegenständlichen Fall jedoch nicht mehr auszugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2218255.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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