TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 G312 2229712-3

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2229712-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Algerien alias Tunesien alias Marokko alias Ägypten, Zl. XXXX, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.11.2019 wurde gegen XXXX (im Folgenden: SY), gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 13.05.2020 wurde vom BFA, RD Stmk., der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass SY seit 26.11.2019 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des SY in Schubhaft erwecken.

1.2. SY reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 28.10.2014 nicht rechtmäßig nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid vom 31.10.2016 negativ entschieden. SY wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien ausgesprochen, gegen diese Entscheidung wurde von SY kein Rechtsmittel eingebracht und ist diese in Rechtskraft erwachsen.

Am 11.09.2017 stellte SY - im Stand der Untersuchungshaft - neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Beschwerde dagegen wurde durch Erkenntnis des BVwG am 08.11.2017 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 18.09.2018 wurde gegen SY eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, diese ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Am 15.01.2018 wurde ein Verfahren zum Erhalt eines Ersatzreisedokumentes mit der Botschaft Algerien eingeleitet, am 23.01.2018 fand vor der algerischen Botschaft ein Interview statt und wurde SY negativ identifiziert, die Ausstellung eines HRZ abgelehnt.

Am 31.08.2018 wurde mit der Botschaft von Marokko ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet.

Am 07.11.2019 wurde mit den Botschaften von Tunesien, Libyen und Ägypten Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

Am 20.02.2020 fand eine Vorführung vor der Ägyptischen Botschaft statt und wurde SY negativ identifiziert, der ägyptische Konsul davon ausgeht, dass SY ein Marokkaner bzw. Algerier sei.

Am 13.05.2020 wurde zuletzt im Verfahren zur Erlangung des HRZ bei der marokkanischen Botschaft urgiert, die Verfahren mit Libyen und Tunesien wurden vorerst aufgrund der Angaben des ägyptischen Konsuls ausgesetzt.

1.4. SY wurde am 25.11.2019 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen, dabei gab er unter anderem an, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und er nicht wisse, warum es zu verschiedenen Namengebungen kam, er in Algerien (Annaba) geboren zu sein, im Herkunftsstaat sein Onkel lebe, seine Eltern bereits verstorben seien, er in Italien mit seiner Freundin gelebt habe und nicht nach Algerien zurückwolle. Er habe als Schweißer gearbeitet und sei im Herkunftsstaat nie straffällig geworden.

Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen, er mit Haftentlassung am 29.11.2019 aus der Strafhaft in die Schubhaft genommen.

Am 27.12.2019, 28.01.2020 und 24.02.2020 wurden jeweils Schubhaftüberprüfungen durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegt. Im Stande der Schubhaft trat SY in Hungerstreik, welchen er schließlich selbst beendete.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2020, G313 2229712-1/3E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.5. SY hält sich seit 2014 überwiegend illegal in Österreich auf, er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren ist bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. SY verfügte bis dato über verschiedene Wohnsitze in Österreich. Er ist nicht bereit in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er gab bei der niederschriftlichen Befragung unter anderem an, in Algerien (Annaba) geboren zu sein, im Herkunftsstaat sein Onkel lebe, seine Eltern bereits verstorben seien, er in Italien (mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind) gelebt habe und nicht nach Algerien zurückwolle. Er habe als Schweißer gearbeitet und sei im Herkunftsstaat nie straffällig geworden.

Er ist unkooperativ und hat bereits mehrere Jahre die belangte Behörde getäuscht, indem er bei seiner Identifizierung nicht mitwirkt, unterschiedliche Angaben zu seinen Personendaten tätigt bzw. versuchte seine Herkunft zu verschleiern. Nur durch aufwendige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde konnten mittlerweile mehrere Länder als Herkunftsstaat des SY ausgeschlossen werden.

Sobald die Situation mit COVID-19 zu Ende ist, kann der BF der marokkanischen Delegation - im Rahmen des Schubhaftverfahrens - vorgeführt werden. Es besteht gravierende Fluchtgefahr, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird.

1.6. SY verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

1.7. SY wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt:

I) LG für Strafsachen Innsbruck vom 26.11.2015, XXXX, RK 26.11.2015, wegen §§ 241e Abs. 3, 127, 130 erster Fall, 229 Abs. 1 und 15 StGB zu einer Geldstrafte von 360 Tagsätzen zu je 4 Euro (Euro 1.440), Probezeit 3 Jahre

II) LG für Strafsachen Wien vom 26.09.2016, XXXX, RK 26.09.2016, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten

III) LG für Strafsachen Wien vom 11.01.2018, XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15, 269 Abs. 1, 107, 281 Abs. 1a, 127, 129 und 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 29.09.2017 befand sich SY in Strafhaft, er wurde am 29.11.2019 entlassen und in Schubhaft genommen.

1.8. Es liegen die Voraussetzungen aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des SY ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des SY sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er verhält sich unkooperativ und wirkte im Verfahren nicht mit. Er hält sich seit 2014 überwiegend illegal (ausgenommen die Zeiten der laufenden Asylverfahren) in Österreich auf und weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er führte auch Aliasnamen, um seine Herkunft zu verschleiern, die Abschiebung zu verhindern und ändert die Angaben betreffend seiner Identität und Herkunft.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen, dies hat er bereits mehrmals unter Beweis gestellt.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des ZA ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Er ist mehrmals untergetaucht. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Er ist in Schubhaft in Hungerstreik getreten.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet, ist mit den betroffenen Staaten laufend in Kontakt und wird nach einer positiven Identifizierung zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 26.11.2019 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des SY mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

SY hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des SY in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit den betreffenden Staaten in laufenden Kontakt und ist nach positiver Identifizierung zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des SY gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

SY hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft, unterzutauchen, ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SY vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2229712.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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