Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W247 1412437-2/7EOZ
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992, BGBl. I Nr. 839/1992, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. W186 1412437-1/16E, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers (BF) stattgegeben und ihm gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997, idgF., durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit vom 26.01.2015 bis 25.01.2017 ausgestellt.
3. Am 08.06.2018 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
4. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen für den BF folgende Verurteilungen auf:
4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 91 (2) StGB, 127, 129 Z 2 StGB, 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.07.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 3, 130 4. Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 (1) StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
4.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 (2) StGB, 105 (1), 106 (1) Z 1 1. Fall StGB, 50 (1) Z. 3 WaffG, 282a (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
4.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
5. Mit Schreiben des BFA vom 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Versagung der Ausstellung des Konventionspasses zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
6. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Flüchtlingseigenschaft aufrecht wäre. Weil er ein Ausweisdokument für die Arbeitssuche benötigen werde, ersuche er darum, solange kein Reisepass ausgestellt werde, ihm eine Identitätskarte auszustellen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2018 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF., abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (zuletzt) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2016, Zl XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren verurteilt worden sei. Er habe damit u. a. das Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB begangen.
Für die Behörde bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als Befürworter einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 282a StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionspasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose), sei festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe eine terroristische Vereinigung, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten sei, gefördert und gutgeheißen. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten bestehe begründet die Gefahr, dass er den Konventionsreisepass dazu benutze, um gegen die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu verstoßen. In seinem Fall liege das dieser Annahme zu Grunde liegende Fehlverhalten erst drei Jahre zurück und sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch könne der Umstand, dass es sich nicht um seine erste Verurteilung gehandelt habe und er zu mehrfachen teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventions- oder Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen habe, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein. Im Übrigen sei bei der Versagung eines Konventionspasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die schwerwiegende Tatbegehung (Gutheißung terroristischer Straftaten) könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen. Die von ihm ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1a FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme sei auch durch das seitherige Wohlverhalten nicht entscheidend zu relativieren, zumal die ihm angelasteten Straftaten sehr schwer wiegen würden, noch nicht lange Zeit zurückliegen würden und er sich derzeit aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX (voraussichtlich bis 31.05.2020) wieder in Strafhaft befinde. Es werde daher noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens - in Freiheit - bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können. Daher sei sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG abzuweisen gewesen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt.
9. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.01.2019 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, wenn in den Feststellungen behauptet werde, der Beschwerdeführer könne wegen terroristischer Absichten durch einen durch die Benützung eines Konventionspasses ermöglichten Auslandsaufenthalt die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden bzw. den Konventionspass dazu benützen, strafbare Handlungen zu begehen. Die Behörde habe sich nicht darüber informiert, was für ein Leben der Beschwerdeführer seit der Verurteilung führe und dass er sich um ein geregeltes Leben in Österreich bemühe. Auch habe die Behörde nicht erhoben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer einen Konventionspass benötige. Wäre er einvernommen worden, hätte die Behörde erfahren, dass er nicht russisch spreche, in Österreich verheiratet sei, mit seiner Frau das erste Kind erwarte und für eine Lehre vorgemerkt sei. Auch habe die Behörde nicht ausgeführt, wie sie zur Annahme gelange der Beschwerdeführer könnte den Reisepass dazu verwenden, weitere Straftaten zu begehen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die vom Bundesamt unterstellten Auslandsaktivitäten durchführen wollen, so hätte er dies wohl bereits längst gemacht, nachdem in der Vergangenheit sehr wohl einen Konventionspass besessen habe. Die Nichterteilung des neuen Konventionspasses hindere den Beschwerdeführer lediglich an seinem positiven Fortkommen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, hier eine Lehre zu absolvieren und benötige dafür ein Identitätsdokument. Außerdem habe die Behörde völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer erfolgreich an Deradikalisierungsmaßnahmen teilnehme. Im Falle des Beschwerdeführers hätte daher geprüft werden müssen, ob von ihm eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich ausgehe. Eine solche Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers habe die Behörde in ihrer Entscheidung nicht getroffen und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Beantragt werde daher, 1.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses Folge zu geben; 2.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 3.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 11.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. W186 1412437-1/16E, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, idgF., durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit vom 26.01.2015 bis 25.01.2017 ausgestellt. Am 08.06.2018 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
1.3. Strafrechtliche Verurteilungen des BF in Österreich:
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 91 (2) StGB, 127, 129 Z. 2 StGB, 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.07.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z. 3, 130 4. Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 (2) StGB, 105 (1), 106 (1) Z. 1 1. Fall StGB, 50 (1) Z. 3 WaffG, 282a (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Aus der Sachverhaltsfeststellung im Urteil vom 07.07.2016, Zl. XXXX , auf Seite 16, ist u.a. ersichtlich: "[...]Am 14. November 2015 postete XXXX auf seiner Facebook-Seite: "Es ist soweit, inshallah, Paris wird kaputt gemacht und dann ist es ganze Welt". Hiebei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er in einem Medium bzw. öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat in einer Art gutheißen würde, welche geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen[...]."
* Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich von 30.10.2018 bis 14.10.2019 in (zunächst Untersuchungs- und in weiterer Folge) Strafhaft, wobei voraussichtliches Ende der Strafhaft der 31.05.2020 gewesen wäre.
1.5. Er entzog sich dieser am 14.10.2019 durch Flucht und war bis zum 20.03.2020 unbekannten Aufenthaltes, wurde festgenommen und befindet sich seit 20.03.2020 wieder in der Justizanstalt XXXX .
1.6. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes bestehen begründete Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Konventionspass benützen könnte, um eine terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB zu unterstützen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere respektive äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie die im Akt einliegenden Strafurteile, wie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.2. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seiner Haft am 14.10.2019 durch Flucht entzogen hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Verständigung seitens der Justizanstalt XXXX vom 14.11.2019. Die Feststellung, wonach sich der BF seit 20.03.2020 wieder im Strafvollzug befindet, ergibt sich aus einer Nachfrage bei der belangten Behörde, wie auch aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde
- illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),
- Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder
- der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5)."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu § 92 Abs. 1 FPG auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.
3.2.3. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Umstände hätte berücksichtigen müssen, konnte hg im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, deren Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K3).
Die Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des § 94 Abs. 3 FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. § 94 Abs. 2 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in § 94 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen.
Im Fall des Beschwerdeführers trifft § 94 Abs. 5 FPG iVm § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 zu, insoweit bei ihm Umstände vorliegen, die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.
Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen auf. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 07.07.2016, Zl. XXXX , lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer neben dem Verbrechen des Raubes, dem Verbrechen der schweren Nötigung auch wegen des Vergehens der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB verurteilt wurde.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1 a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG ist durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer terroristische Straftaten befürwortet hat und dadurch gefördert hat, sowie dass er wegen zahlreicher Straftaten, die sich auch gegen Leib und Leben gerichtet haben, rechtskräftig verurteilt wurde, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien, wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden könnte.
Beim Beschwerdeführer kommt erschwerend hinzu, dass dieser insgesamt mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde und sich seine kriminelle Energie nicht nur durch die - vor allem gemessen am erst wenige Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich - hohe Anzahl an Verurteilungen, sondern auch dadurch zeigt, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten sich durch eine stetige Steigerung der kriminellen Energie, sowie dadurch auszeichnen, dass diese sich gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und den öffentlichen Frieden richten. Die gänzlich negierende Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung manifestiert sich schließlich auch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer der Strafhaft durch Flucht entzog und im Zeitraum 14.10.2019 bis 20.03.2020 ein Leben im Verborgenen suchte. Vor dem Hintergrund des vom BF im Bundesgebiet gesetzten, strafrechtswidrigen Verhaltens, welches dessen massive Missachtung gegenüber der in Österreich geltenden Rechtordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der von ihm auf facebook iZm. den Terroranschlägen in Paris vom 13.11.2015 getätigten Gutheißung terroristischer Greueltaten, ist dem Beschwerdeführer somit eine negative Zukunftsprognose zu erstellen.
Es ist in einer Gesamtsicht dieser Erwägungen sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass die erwähnten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er erfolgreich an einem Deradikalisierungskurs teilgenommen habe und sich von den ihm vorgeworfenen Ideologien abgewandt habe, er sohin erkennbar auf ein nunmehr gegebenes "Wohlverhalten" abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 92 Abs. 3 FPG bei strafbaren Handlungen - wie hier vorliegend - bis zum Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Gegenständlich steht folglich der Berücksichtigung der privaten Umstände der Wortlaut der gesetzlichen Anordnung entgegen. Der Beschwerdeführer hätte sich aktuell nämlich noch - konkret bis 31.05.2020 - in aufrechter Strafhaft befunden, sofern er sich nicht dieser durch seine Flucht vom 14.10.2019 entzogen hätte. Von einem mehrjährigen Wohlverhalten seit einer rechtmäßig erfolgten Entlassung aus der Strafhaft ist daher im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls auszugehen.
Nach § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. 92 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.1412437.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020