TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W124 2171033-2

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53

Spruch

W124 2171033-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am XXXX wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Am XXXX wurde der BF aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Daraufhin wurde er am XXXX als obdachlos gemeldet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , XXXX , wurde seine Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am XXXX zugestellt.

I.1.2. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am XXXX zugestellt. Ferner wurde dem BF das Erkenntnis am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren

I.2.1. Gegen den BF wurde am XXXX von der LPD XXXX Anzeige erstattet, da er als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und am XXXX um 10.00 Uhr am Flughafen XXXX betreten worden sei. Der Anzeige ist ferner zu entnehmen, dass der BF versucht habe, mit einem verfälschten und entfremdeten spanischen Reisepass nach Toronto auszureisen. Im Zuge einer Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Behältnisse hätten keine Dokumente, welche zur Klärung der Identität dienlich gewesen wären, aufgefunden werden können. Am Mobiltelefon des BF seien diverse Schriftstücke vorgefunden worden, welche auf den Namen " XXXX " gelautet hätten. Durch eine EKIS-Abfrage habe die Identität schließlich geklärt werden können. Seit XXXX halte sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.

Am selben Tag erließ das Bundesamt gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zweck der Abschiebung. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Straferkenntnis vom XXXX , wurde über den BF aufgrund seiner Betretung am Flughafen XXXX am XXXX gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von ? 5.000 ,-- verhängt.

I.2.2. Am XXXX fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend seine Schubhaft, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung in den Herkunftsstaat statt.

Eingangs gab der BF an, er leide an keinen Krankheiten und benötige keine dauerhafte Medikation. In der Folge wurde ihm vorgehalten, dass er wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von ? 5.000 ,-- erhalten habe. Aufgrund seines Verhaltens gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot zulässig sei. Die Möglichkeit zu diesem Vorhalt Stellung zu beziehen, ließ der BF ungenützt verstreichen und gab lediglich zu Protokoll, er habe dazu nichts zu sagen.

Im Zuge der weiteren Befragung gab der BF an, dass er keinen Reisepass habe, zumal ihm dieser vom Schlepper abgenommen und in Moskau zerrissen worden sei. Einen Aufenthaltstitel, ein Visum oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nie besessen. Im Jahr XXXX sei er nach Österreich gekommen und sei seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Befragt, warum er sich ohne aufrechte Meldung in Österreich aufhalte, erklärte er, zu einem früheren Zeitpunkt sei er an einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Da er keine Wohnung mehr habe, sei er auch nicht mehr gemeldet. Der BF sei nie verurteilt oder festgenommen worden. Auch anderwärtigen Kontakt mit der Polizei habe er nie gehabt.

Zu seiner Ausbildung führte er an, er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe mit Matura abgeschlossen. Im Herkunftsstaat habe er sich um die familiäre Landwirtschaft gekümmert. In Österreich sei er von XXXX als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe dadurch ein monatliches Einkommen in Höhe von ? 350 ,-- erzielt. Anschließend sei er von Freunden unterstützt worden. Manchmal habe er als Zeitungszusteller auch mehr Geld eingenommen, davon habe er leben können. Eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, in Österreich auf legale Weise an Geld zu kommen, habe er nicht mehr. Im österreichischen Bundesgebiet habe er auch keine Familienangehörigen. Soziale Kontakte pflege er nicht. Zweimal habe er einen A1-Deutschkurs besucht, habe die Prüfung jedoch nicht geschafft. Deutsch spreche er nur gebrochen. Zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt mehr. Als er den Herkunftsstaat verlassen habe, hätten seine Eltern sowie seine Schwester, welche verheiratet sei und Kinder habe, in Indien gelebt. Auch seine Onkel und eine Tante würden dort leben. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Auf die Frage, wie hoch seine derzeitigen finanziellen Mittel seien, antwortete er, er habe kein Geld. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Der BF könne als Zusteller und als Koch arbeiten. Auch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft und am Bau könne er ausführen. In Indien habe er Probleme, die er bereits in seinem Asylverfahren dargelegt habe. Einer Abschiebung würde er sich nicht widersetzen.

I.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF am XXXX mit einem verfälschten und entwendeten spanischen Reisepass vom Flughafen XXXX aus nach Toronto reisen habe wollen. Aus diesem Grund sei er am Flughafen festgenommen und durch das SPK XXXX einvernommen sowie angezeigt worden. In der Folge sei über ihn mit Straferkenntnis des PK XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm § 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe von ? 5.000, -- verhängt worden. Der BF könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel und dürfe daher keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem habe er kein Visum und sei nicht meldeamtlich erfasst. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. In Österreich führe der BF kein Familienleben. Er habe keine Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet und pflege keine sozialen Kontakte. Sorgepflichten habe der BF nicht.

Auf den Seiten 10 bis 28 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots auf die Anzeige des SPK XXXX vom XXXX , den Amtsvermerk des SPK XXXX vom XXXX ; dem rechtskräftigen Straferkenntnis des PK XXXX vom XXXX , die am XXXX vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift sowie auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stützen würden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden sich zudem aus der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX ergeben.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. erwogen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich der BF in Österreich unrechtmäßig aufhalte, kein Familienleben führe und im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen habe. Er pflege keine sozialen Kontakte und gehe keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es würden sohin keine Hinweise auf eine berufliche, sprachliche, private, familiäre oder soziale Integration vorliegen. Überdies sei er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden und habe durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Eine Verfahrensverzögerung habe es im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Abwägung der dargestellten Punkte ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zulässig sei. Abschiebungshindernisse iSd § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 53 FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg. cit. genannte Übertretung handle (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) oder wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Im Fall des BF seien die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG erfüllt, da er wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden sei und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Im Zuge der Gefährlichkeitsprognose wurde erwogen, dass der BF seine Identität verschleiern habe wollen. Er habe sich als spanischer Staatsbürger ausgegeben und sei im Besitz eines verfälschten und entwendeten spanischen Reisepasses gewesen. Mit diesem Dokument habe er nach Toronto ausreisen wollen. Im Besitz eines indischen Reisepasses sei er hingegen nicht. Zudem habe er zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, auf legalem Weg Geld zu verdienen, zumal er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits ausgeführt, verletze die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF nicht in seinen in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten. Unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. In einer Abwägung sei die Behörde unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In Hinblick auf Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde. Folglich sei keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt VI. wurde erwogen, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei.

I.2.4. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Nach einem allgemeinen Verweis auf die Rechtsprechung des BVwG sowie der auszugsweisen Wiedergabe des Erkenntnisses des BVwG vom 21.05.2018, I417 2128297-2, wurde ausgeführt, der Argumentation der Behörde, wonach der BF eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zu entgegnen, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht ersichtlich seien. So sei zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bislang unbescholten sei. Er sei zwar seiner Ausreiseverpflichtung im ersten Verfahren nicht nachgekommen, doch lasse sich allein daraus keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Zusammengefasst sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen habe lassen. Der Bescheid sei sohin nicht umfassend und in sich schlüssig begründet. In "den bekämpften Bescheiden" verweise die Erstbehörde zudem begründend auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie und erkläre diesen gleichsam für direkt anwendbar. Die Behörde verkenne insoweit die Rechtslage. Die in § 53 Abs. 2 FPG genannten Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbots seien zwar nicht abschließend geregelt; dennoch müssten von der Behörde gerechtfertigte Gründe für die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes aufgezeigt werden, die vom Beschwerdeführer konkret ausgehende Gefahr dargelegt werden sowie eine konkrete Gefährdungsprognose erstellt werden. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass der Verstoß gegen die Ausreiseverpflichtung kein in § 53 Abs. 2 FPG normierter Tatbestand sei. Dennoch gehe die belangte Behörde im Fall des BF davon aus, dass gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen sei, wobei sie sich direkt auf Art. 11 Abs. 1 lit b der Rückführungs-RL stütze. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im Rahmen des Europarechts erlassene Richtlinien zu ihrer Anwendbarkeit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die Rückführungs-RL sei bereits beginnend mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2011 umgesetzt worden, sodass eine unmittelbare Heranziehung des Art. 11 der Rückführungs-RL zum Nachteil des BF unzulässig sei. Schlussendlich sei weder eine auf den BF bezogene konkrete Gefährdungsprognose erstellt worden, noch sei die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von "zwei Jahren" begründet worden. Die belangte Behörde habe die von ihr angenommene Gefährdung durch den BF allgemein mit dem Missbrauch des Asylrechts sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen begründet und darauf hingewiesen, dass spezialpräventive sowie generalpräventive Überlegungen anzustellen seien. Es fehle gegenständlich ein konkreter Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes einerseits und eine auf den Beschwerdeführer bezogene konkrete Gefährdungsprognose unter Heranziehung des Gesamtfehlverhaltens sowie eine Begründung der Dauer des Einreiseverbotes andererseits. Die Behörde habe sich bei der Begründung des Einreiseverbots ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur sowie auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt. Die Begründung lasse jegliche Kriterien vermissen, die letztlich für die Erlassung des Einreiseverbots herangezogen worden seien und für die Festsetzung der Dauer mit fünf Jahren ausschlaggebend gewesen seien. Die Behörde habe ihre Begründung darauf reduziert, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können, in seinem ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren, sohin die Höchstdauer, gerechtfertigt sei. Das verhängte Einreiseverbot erweise sich daher als zu hoch bemessen. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei insgesamt rechtswidrig und sei der angefochtene Bescheid daher insoweit zu beheben oder in eventu auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

I.2.5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Aufenthalt des BF in Österreich

Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Seit Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , welches dem BF am XXXX rechtswirksam zugestellt wurde, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er nicht nachgekommen.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF sowohl am XXXX im Wege seines zum damaligen Zeitpunkts ausgewiesenen Vertreters, sowie am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich

In Österreich lebt der BF weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Europa keine Angehörigen oder nahe Verwandte.

Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Von 2015 bis 2019 hat er als Zeitungszusteller gearbeitet, wodurch er ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von ? 350 ,-- erzielt hat. Nach Beendigung dieser Tätigkeit ist der BF von seinen Freunden unterstützt worden. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz aus Eigenem sichern kann. Folglich verfügt er über keine hinreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit geht er nicht nach. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Am XXXX wurde der BF am Flughafen XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat versucht, mit einem verfälschten und entfremdeten spanischen Reisepass nach Toronto auszureisen. Mit Straferkenntnis vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde über ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 5.000 ,-- verhängt.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Feststellungen zu den Verfahren des BF in Österreich

Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie zum Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Einsicht in den Akt zum Verfahren XXXX .

Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX in Verbindung mit dem Akteninhalt.

II.2.2. Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinem Leben in Österreich

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen insoweit konsistenten Angaben in seinen Verfahren. Ferner stützen sich die Feststellungen zu seinem (fehlenden) Familienleben, seinen Deutschkenntnissen sowie seinen kaum vorhandenen sozialen Bindungen in Österreich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Europa nahe Verwandte oder sonstige Angehörige hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Umstand in der Beschwerde nicht behauptet.

Auch die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich, zur Höhe seines Einkommens sowie zur Unterstützung durch seine Freunde beruhen auf seinen insoweit nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt. Diese Angaben sind auch vor dem Hintergrund der im Akt aufliegenden Auskunft vom XXXX (vgl. AS 9ff) insoweit plausibel, als sich daraus ergibt, dass der BF zumindest von XXXX sowie seit XXXX zur Sozialversicherung gemeldet ist, wenngleich in der Auskunft auf nicht bezahlte Versicherungsbeiträge hingewiesen wird.

Ferner gab der BF vor dem Bundesamt auf die Frage nach seinen finanziellen Mitteln (wie etwa Bargeld, Konto, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen) explizit an, kein Geld zu haben. Folglich war festzustellen, dass der BF über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Aus dem Amtsvermerk sowie der Anzeige der LPD XXXX , beide vom XXXX , ergibt sich, dass der BF am XXXX am Flughafen XXXX im Zuge einer Dokumentenkontrolle bei Check In Schalter 348 für den Kurs AC 899 nach Toronto von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei. Ferner ist dem Amtsvermerk zu entnehmen, dass der BF einen spanischen Reisepass, dessen Datenseite verfälscht worden sei, bei sich getragen und sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit ausgewiesen hat. Der BF hat auf entsprechenden Vorhalt in seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu diesem Sachverhalt nicht Stellung bezogen und ist den diesbezüglichen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Zudem liegt eine Kopie eines Auszugs aus dem verwendeten Reisepass im Akt auf. Ein Vergleich des Fotos am Reisepassauszug mit den am IZR-Auszug ersichtlichen Lichtbildern ergibt, dass der BF auf der Kopie des Reisepasses abgebildet ist, während das Reisedokument jedoch auf den Namen " XXXX " ausgestellt ist und unter Nationalität "ESPANOLA" vermerkt ist (vgl. AS 75). Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass der BF versucht hat, mit einem verfälschten und entfremdeten Reisepass nach Kanada auszureisen.

Ferner liegt im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt ein Straferkenntnis vom XXXX auf, mit welchem über den BF gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von ? 5.000 ,- - verhängt worden ist. Aus dem beiliegendem E-Mail eines Organs der Fremdenpolizei vom XXXX geht zudem hervor, dass dieser Bescheid am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Auch dieser Sachverhalt, welcher bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, ist vom BF weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bestritten worden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom XXXX .

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF frühestens am XXXX zugestellt.

Gemäß § 6 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde bis zum Ablauf des XXXX unterbrochen. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde am XXXX sohin fristgerecht beim Bundesamt eingebracht. Nach Vorlage ist sie am XXXX beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden.

Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen wäre, "selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt" sei, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde ausschließlich Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten wurde, sodass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht zulässig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Ausführung lediglich um einen vorformulierten Textbaustein handelt, zumal die Beschwerde keine (sonstigen) Ausführungen enthält, welche darauf hindeuten würden, dass der BF die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erachtet.

Zu Spruchteil A)

II.3.2. Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbots

Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K2).

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg. cit. genannte Übertretung handelt.

Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt hat, zumal über ihn mit Straferkenntnis vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , gemäß § 120 Abs. 1b FPG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000, -- verhängt worden ist. Die Annahme einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom XXXX , mit welchem die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesasylamt rechtskräftig bestätigt wurde, unrechtmäßig in Österreich verblieben ist und erst im Juli 2017 versucht hat, seinen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu legalisieren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgewiesen. Auch der zweiten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hat der BF nicht Folge geleistet, sondern ist unrechtmäßig in Österreich verblieben, woraufhin er am XXXX am Flughafen XXXX betreten wurde und über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom XXXX eine Strafe nach § 120 Abs. 1b FPG verhängt wurde. Der BF zeigte daher während seiner Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Als besonders schweres Fehlverhalten ist überdies zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen. Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF in Österreich auch in den nächsten Jahren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Hinzu kommt, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist.

Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Drittstaatsangehörigen auch dann anzunehmen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet. So gab er vor dem Bundesamt explizit an, aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keine finanziellen Rücklagen zu verfügen. Insoweit er vorbrachte, von 2015 bis 2019 als Zeitungszusteller ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von ? 350 ,-- erzielt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des BF weit unter dem für eine Einzelperson in § 293 ASVG normierten Richtsatz gelegen ist und er sohin auch im genannten Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz sichern könnte.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; mit Hinweise auf die in der ständigen Rechtsprechung insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Die Gefahr der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit hat sich im Fall des BF bereits während seines Aufenthalts in Österreich realisiert. Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134; mH auf VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF hat sohin seine Tätigkeit als Zeitungszusteller im Zeitraum von 2015 bis 2019 unrechtmäßig ausgeübt und fällt auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose gegenständlich zu Lasten des BF aus.

Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde in ihrer Begründung die Erlassung des Einreiseverbots nicht direkt auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gestützt, sondern hat korrekterweise begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG erfüllt sind. Auch weisen die Beschwerdeausführungen, insoweit sie sich auf die Erlassung eines "zweijährigen Einreiseverbots beziehen und Aussagen über den Bescheid des "Erstbeschwerdeführers" getroffen werden, keinerlei Bezug zum gegenständlichen Fall auf, sodass diesen Ausführungen kein Begründungswert zukommt.

Da die Erlassung eines Einreiseverbotes, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") steht, ist die Erlassung der Entscheidung im Falle eines Eingriffs in das Privat- oder Familienlebens nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, verfügt der BF in Österreich über kein Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Er hat Freunde, die ihn nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unterstützt haben, allerdings konnte er keine besonders intensiven Bindungen im Bundesgebiet dartun. Er verfügt trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen, engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist zu keinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, kann dem nicht entgegengetreten werden.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF zwei der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat, sodass nicht von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten des BF gesprochen werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung bereits am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, er sich sohin seit circa achteinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zudem von 2015 bis 2019 einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Als besonders gravierendes Fehlverhalten ist zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen.

In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des BF ergibt sich sohin, dass das Bundesamt die Dauer des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall zu Recht mit fünf Jahren festgesetzt hat.

II.3.3. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung

II.3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

II.3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Geldstrafe illegale Beschäftigung Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2171033.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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