Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2223076-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Italien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Simona BRUNI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 69 Abs. 2 FPG der mit 29.08.2019 datierte und am. eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 29.07.2019. erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).
Mit dem am 29.08.2019 beim BFA, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Verwaltungsgericht möge dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgeben. Begründet wurde, dass der BF seine in XXXX studierende Tochter XXXX, ebenfalls ital. StA besuchen und sie auch unterstützen wolle. Er sei seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und übe eine Beschäftigung aus.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.09.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2014, rk 08.08.2014 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.06.2014 Zl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu einer 30 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei einschlägige Vorverurteilungen weist der BF aus Italien auf.
Das oa Aufenthaltsverbot wuchs ohne Beschwerde dagegen am 08.08.2014 in Rechtskraft.
Der BF wurde am 15.01.2015 bedingt auf drei Jahre Probezeit aus der Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde, entlassen und reiste sodann aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Italien zurück. Der BF hält sich nach eigenen Angaben seitdem zuerst in Italien und zuletzt in Deutschland auf, wo er auch einer geregelten Beschäftigung nachgehe.
Der BF weist einen -Schuldenstand bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von 4053,49 ? für den Zeitraum 05.02.2014 bis 30.11.2015 auf, die Eintragung wurden deswegen gelöscht da der BF unbekannt verzogen ist.
Vorgelegt wurde weiters eine Gehaltsbestätigung vom 24.05.2019.
Der BF weist Interpol Vormerkungen sowohl in Italien wegen Suchtmitteldelikten, Veruntreuung (Bandenmäßig) und Bankrott, als auch in Deutschland wegen Kokain- schmuggel auf, und ein Hinweis auf als Betäubungsmittelkonsument.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen Verfahren. In der vorliegenden Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Dem Argument in der Beschwerde er sei lediglich einmalig verurteilt für einen kurzen Tatbegehungszeitraum von 2012 bis 2014 und wäre nicht allein dafür verantwortlich gewesen, ist entgegenzuhalten dass er wie vorhin erwähnt ebenso auch schon in Italien wegen Bankrott als Interpolvermerk aufscheint und es zu einer entsprechenden Verurteilung in Österreich gekommen ist. Auch diesbezüglich liegen zwei Vorverurteilungen aus Italien vor. Die Verurteilungen sind rechtskräftig.
In der Beschwerde wird als einziger Umstand lediglich vorgebracht, dass sich durch eine konkrete Arbeit zugunsten des BF eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des BF ergeben habe, weshalb nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei. Im Übrigen wurde in der Beschwerde -darauf hingewiesen, dass die Tochter in XXXX studiere.
Die Feststellung zur Haftentlassung beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den Interpolvormerkungen beruht auf den Mitteilungen der Behörden im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des Aufenthaltsverbotes Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idgF beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 125 Abs. 30 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I 145/2017, richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 2. Satz FPG idF BGBl. I Nr. 82/2012, d.h. die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Das im gegenständlichen Fall zugrunde liegende und letztlich auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des BFA am 08.08.2014 rechtskräftig erlassen. Da der BF am 15.01.2015 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ab 15.01.2015 festzustellen.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung somit noch nicht abgelaufen und daher weiterhin zur Hälfte aufrecht.
Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begründete der BF damit, dass er in Deutschland eine Arbeit aufgenommen hat. Die Tochter studiere seit 2018 in XXXX wie der BF angibt, ihre Nebenwohnsitzmeldung ist aus dem ZMR ersichtlich.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung der dann im Bescheid im Einzelnen näher dargelegten Umstände, insbesondere dem strafrechtlichen Vorleben und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Es müsse somit noch immer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem "Verbleib" (gemeint wohl: neuerlichen Aufenthalt) in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel bei seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei, außerdem der BF noch immer Sozialversicherungsbeiträge schuldete und auch Interpolvormerkungen zu den oa Delikten wie Suchtmittel, Bankrott und Veruntreuung? (bandemäßig) und Schmuggel aufweise.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde der im Aufhebungsantrag dargestellte und Vorlage von gehaltsnachweisen als Beweismittel vorgelegt. Zudem wurde vorgebracht, dass die Tochter nun seit 2018 in XXXX lebe um zu studieren.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wird - wie bereits dargelegt - lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF in Österreich eine Tochter habe die seit 2018 in XXXX studiere, und er auch einer geregelten Arbeit in Deutschland nachgehe, sowie keine neuen Verurteilungen aufweise. Weitere Umstände wurden aber weder im Aufhebungsantrag noch in der Beschwerde vorgebracht.
Dazu ist jedoch festzuhalten dass die privaten und familiären Bindungen des BF bereits Gegenstand der Verhandlung waren und diese Umstände dann auch bei der Feststellung des für Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes bereits berücksichtigt wurden. Dass er die nun studierende Tochter in XXXX unterstützen müsse kann als Argument für geänderte Umstände nicht zielführend gewertet werden, ist die Tochter doch bereits erwachsen und lebt in einer WG. Ein besonderer Betreuungsbedarf wurde, außer einem Schiunfall, nicht vorgebracht. Es wäre auch der Tochter möglich im Heimatland Italien oder in Deutschland zu studieren würde Sie die Anwesenheit ihres Vaters unbedingt benötigen, hätte Sie wohl einen Studienplatz in Deutschland wo sich der BF aufhält gesucht. Daher ist dem BF entgegenzuhalten, dass er im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderte oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner Ausreise aus Österreich eingetreten wären. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, eine seit der Ausreise allenfalls erfolgte maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände anzunehmen.
Auch wenn nunmehr die Hälfte der Zeit des Aufenthaltsverbots verstrichen ist, ist aufgrund der vorhin getroffenen Feststellungen dass seitdem beim BF ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher zu einen gänzlichen Wegfall der Gefährdung führen könnte, nicht anzunehmen. Dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, hat sich nicht ergeben.
Seitens des BF wurde auch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in Deutschland erwerbstätig und seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit im Antrag auf Aufhebung und in der Beschwerde auf das Studium der Tochter des BF in XXXX hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass vom BF gar nicht behauptet wurde, dass etwa allfällige Besuche der Tochter in Deutschland oder Italien, während der restlichen Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht möglich wären. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, die Vater-Tochter Beziehung durch gelegentliche Besuche außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß § 67 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Kostenabspruch:
In der von der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt. Des Weiteren wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher -eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2223076.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020