Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2218845-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen Spruchpunkt IV. mit dem gegen den BF auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot wurde Beschwerde erhoben.
3. Am 15.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.
1.2. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Bezugspersonen.
1.3. Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, weist im Bundesgebiet keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf und ist in Österreich auch nicht erwerbstätig und versichert.
1.4. Er wollte am 14.04.2019 mit einer gefälschten griechischen IT-Karte vom Flughafen Wien Schwechat nach Großbritannien reisen, dies ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung zu sein.
Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2019 an, er sei im Besitz von EUR 290,- Barmittel, und befragt danach, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren könnte: "Durch eigene Kraft nicht." (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 2, 3).
Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2019 des Weiteren an, er habe in London seine Schwester durch Arbeit unterstützen wollen, und fügte hinzu, er meine damit die Einkünfte einer möglichen Arbeit (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3).
1.5. Der BF wurde am 15.04.2019 in Schubhaft genommen.
1.6. Am 18.04.2019 wurde der BF nach Albanien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem von ihm vorgelegten albanischen Reisepass (AS 13).
Dass der BF am 14.04.2019 in Österreich eingereist ist, im Versuch, mit einem gefälschten Reisedokument - einer gefälschten griechischen IT-Karte - nach London zu reisen, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.
Dass der BF nach Anordnung der Schubhaft über ihn zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zwecks Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom 15.04.2019 am 15.04.2019 in Schubhaft gekommen ist (AS 93ff), ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Dass der BF am 16.04.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt hat, beruht auf dem diesbezüglichen Antrag bzw. das diesbezüglich ausgefüllte Antragsformular im Akt (AS 161f).
Dass der BF am 18.04.2019 nach Albanien abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und einem "Bericht" über die Abschiebung des BF nach Albanien am 18.04.2019 (AS 173).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. (...);
(...);
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
(...)."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:
Mit dem gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 14.04.2019 im österreichischen Bundesgebiet am Flughafen Wien Schwechat auf der Durchreise nach London ohne ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes aufgegriffen.
Auch wenn der BF seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit ab 01.02.2020 kein Unions- oder EWR-Bürger mehr ist, so ist er im aufenthaltsrechtlichen Sinne bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) einem Unions- und EWR-Bürger gleichgestellt. Großbritannien ist dem Schengen-Abkommen nicht beigetreten und zählt nicht zu den Schengen-Staaten.
Fest steht, dass Unionsbürger bei Reisen innerhalb der EU das Recht auf Freizügigkeit haben, unabhängig davon, ob das Land Teil des Schengen-Raums ist oder nicht. Bei Einreise in einen EU-Mitgliedstaat, der nicht dem Schengen-Raum angehört, müssen sie sich in der Regel nur den Mindestkontrollen zur Überprüfung ihrer Identität anhand von Reisedokumenten unterziehen.
Der BF wurde in Österreich am Flughafen in Wien Schwechat nur im Besitz einer gefälschten griechischen IT-Karte aufgegriffen, offenbar in der Absicht, mit einer gefälschten griechischen IT-Karte illegal nach London zu reisen und sich dort auf illegale Weise ein Aufenthaltsrecht bzw. eine Beschäftigungsbewilligung zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2019 angab, seine Schwester in London zu unterstützen.
Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Einreiseverbot bezieht sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit laut VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Irland, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Der BF reiste am 14.04.2019 in der offenbaren Absicht, mit einer gefälschten, griechischen IT-Karte nach London zu reisen, um sich dort auf illegale Weise Arbeit zu verschaffen und seine dort aufhältige Schwester zu unterstützen, in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2019 an, derzeit über EUR 290,- Barmittel zu verfügen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht:
"Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde ist der Tatbestand der Mittellosigkeit im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer abzustellen. (...) Der BF gab weiters unwidersprochen an, über Barmittel in der Höhe von EUR 290,- zu verfügen. Diese Summe hätte ausgereicht, dass sich der BF die Ausreise nach Albanien und gegebenenfalls den Aufenthalt für einige Tage bis zur Ausreise selbst finanzieren hätte können. Somit wäre der BF in der Lage gewesen, selbstständig auszureisen."
Bezüglich der "Mittellosigkeit" eines Fremden hat der VwGH auf Folgendes hingewiesen:
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Der BF konnte jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union seinen Unterhalt auf legale Weise sichern kann.
Fest steht jedenfalls, dass der BF beabsichtigte, sich nicht nur kurzfristig innerhalb der Europäischen Union aufzuhalten, gab er doch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2019 an, er habe nach London zu seiner Schwester reisen und diese dort unterstützen wollen, und zwar durch "Einkünfte einer möglichen Arbeit", demnach durch auf illegale Weise erworbene Einkünfte. Das Beschwerdevorbringen, der BF verfüge über Barmittel in der Höhe von EUR 290,-, welche Summe ausgereicht hätte, sich bis zur Ausreise nach Albanien einen Aufenthalt für einige Tage selbst zu finanzieren, widerspricht jedenfalls den eigenen Angaben des BF vor dem BFA, nach London zu reisen zu beabsichtigen, um dort auf illegale Weise Einkommen zu erwerben, hatte er demnach doch nicht vor, nach einigen Tagen wieder nach Albanien zurückzukehren.
Der BF gab vor dem BFA außerdem zu, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht durch eigene Kräfte finanzieren könnte. Aus den Angaben des BF vor dem BFA ist seine grundsätzliche Bereitschaft zu Schwarzarbeit erkennbar, nicht nur in London, wo er sich laut seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA auf illegale Weise Einkommen verschaffen wollte, um dort durch "Einkünfte einer möglichen Arbeit" seine Schwester zu unterstützen, sondern auch in einem anderen EU-Staat bzw. in einem EU- und Schengen-Staat wie Österreich.
Vom BF, der am 14.04.2019 am Flughafen in Wien Schwechat im Besitz von Bargeld in Höhe von EUR 290,- und einer gefälschten, griechischen IT-Karte in der Absicht, sich auf illegale Weise mit einer gefälschten, eine Unionsbürgerschaft bescheinigende IT-Karte im EU- und Schengen-Raum zu bewegen, geht in seiner individuellen Situation und aufgrund seiner grundsätzlichen Bereitschaft zu Schwarzarbeit mithilfe einer gefälschten griechischen IT-Karte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG aus.
Der Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes aufgrund vorliegender schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist daher gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden privaten Interessen des BF vorliegen, hat er doch in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Bezugspersonen und verfügt er auch nicht über einen ordentlichen Wohnsitz oder eine in sonstiger, etwa in beruflicher, Hinsicht bestehende Bindung zum österreichischen Bundesgebiet. Auch im übrigen Schengen-Raum hat der BF keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte oder Bindungen, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten, sprach der BF doch vor dem BFA stets nur von einer Schwester in London. Eine nähere Beziehung zu seiner Schwester in London konnte der BF außerdem nicht glaubhaft machen, weder vor dem BFA noch in seiner Beschwerde.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen, wird doch das vom BFA gegen den BF erlassene dreijährige Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der dreijährigen Dauer nach für gerechtfertigt gehalten.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2218845.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020