TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W234 1310400-6

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W234 1310400-6/30E

W234 1310399-6/28E

W234 1400635-4/23E

W234 1412795-4/22E

W234 1434283-4/23E

W234 2164403-2/24E

W234 2212334-1/24E

Gekürzte Ausfertigung der am 09.03.2020 mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von

1) XXXX

2) XXXX ,

3) XXXX

4) XXXX

5) XXXX

6) XXXX und

7) XXXX

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

1) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

2) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

3) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

4) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

5) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

6) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

7) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide richten, wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von

1) XXXX ,

2) XXXX ,

3) XXXX ,

4) XXXX ,

5) XXXX ,

6) XXXX , und

7) XXXX ,

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

1) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

2) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

3) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

4) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

5) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

6) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

7) vom 24.11.2018, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.

II. Die Spruchpunkte IV und V der jeweils angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

III. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

IV. Der jeweilige Spruchpunkt VI der an XXXX und XXXX adressierten Bescheide über die Erlassung von Einreiseverboten wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 2a und 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.1310400.6.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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