TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 G306 2230419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G306 2230419-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX.1998, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.04.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2019, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.02.2020, wurde die BF anlässlich ihrer in Untersuchungshaftnahme über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens und über die im Falle ihrer Verurteilung in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur Stellungnahme binnen 10 Tage aufgefordert.

Mit am 10.03.2020 beim BFA eingelangtem Schreiben gab die BF eine Stellungnahme ab.

2. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, wurde die BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

3. Am 10.04.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 10.04.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

5. Mit per Telefax am 17.04.2020 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot), in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache im Umfang des Spruchpunktes VI. zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG, samt kurzer Stellungnahme, vom BFA am 20.04.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik BuH, gesund sowie der bosnischen und italienischen Sprache mächtig.

1.2. Die BF hat jedenfalls erstmals am 25.11.2016 Aufenthalt im Bundesgebiet genommen, und weist bis auf ihre Anhaltung in einer Justizanstalten von XXXX.2020 bis XXXX.2020 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Aktuell wird die BF seit XXXX.2020 in Schubhaft angehalten.

1.3. Die BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und erweist sich deren Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig.

1.4. Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, und geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - besonderen - Integration der BF in Österreich festgestellt werden.

1.5. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in mehreren EU-Mitgliedsländern, insbesondere Italien.

1.6. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, RK XXXX.2020, wurde die BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Die BF wurde für schuldig befunden, sie habe in XXXX im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2017, in insgesamt 22 Angriffen

I. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittäterinnen als unmittelbare Täterin, zumindest aber als Täterin durch sonstigen Tatbeitrag, mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, indem sie arbeitsteilig das hohe Personenaufkommen in U-Bahn-Garnituren durch bewusste Herbeiführung von Stauungen im Eingangsbereich weiter verstärkten, den dadurch abgelenkten Opfern unbemerkt Brieftaschen aus Umhängetaschen, Rucksäcken oder ihrer Bekleidung entnahmen, die Tat mir ihren Körpern abschirmten und abdeckten und unverzüglich die U-Bahn-Garnituren noch vor deren Abfahrt wieder verließen, oder auf sonstige Weise, wobei sie die Taten

a. Gewerbsmäßig unter Ausnützung besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar antrainierter und einstudierter Fingerfertigkeit und Zusammenarbeit mit ihren Mittäterinnen (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB)

b. Sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit ausgelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar als eine durch clanartige Familienstrukturen geprägte bosnischstämmige Tätergruppe, darauf ausgerichtet ist, dass von ihren Mitgliedern nicht nur geringfügige Diebstähle der beschriebenen Art ausgeführt werden, unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds der Vereinigung beging.

II. Durch die in Punkt I. dargestellten Taten in den Behältnissen befindliche Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 13 Angriffen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse und Tatsachen gebraucht werden;

III. Durch die in Punkt I. dargestellten Taten in den Behältnissen mitgeführte unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 12 Angriffen, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die Tatbegehung teilweise als Beteiligte, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Faktenvielzahl gewertet.

Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Straftaten begangen hat.

1.7. Zudem weist die BF eine Verurteilung in den Niederlanden durch das Gericht XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, rechtskräftig seit XXXX.2019, wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten auf.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Anhaltung in einer Justizanstalt sowie das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Dem Zentralen Fremdenregister wiederum lässt sich der fehlende Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels sowie die aktuell anhaltende Anhaltung der BF in Schubhaft entnommen werden. Ferner findet sich im Akt eine Ausfertigung des die Schubhaft gegen die BF anordnenden Mandatsbescheides des BFA einliegend (siehe AS 107ff).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen - mangels Anfechtung seitens der BF in Rechtskraft erwachsenen - sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt der BF stützenden Rückkehrentscheidung.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass die BF einzig Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, IFA Zahl: XXXX vom 10.04.2020 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht. Angefochten wird Spruchpunkt VI. des Bescheides ...".

Die strafgerichtliche Verurteilung der BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und zu den Strafbemessungsgründen sowie die Feststellung, dass die BF die beschriebenen Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.

Den konkreten Angaben der BF vor der belangten Behörde folgen zudem die Feststellungen zu deren bosnisch- Sprachkenntnissen. So gab die BF vor dem BFA an, der bosnischen Sprache mächtig zu sein und war sie zudem in der Lage die Einvernahme in bosnischer Sprache zu folgen. Ferner vermochte die BF das Vorhandensein von Familienangehörigen und weitschichtigen Verwandten in EU-Mitgliedsländern, insbesondere Italien, glaubhaft zu vermitteln. So wurde auch seitens der belangten Behörde ein Bezug zu Italien seitens der BF festgestellt.

Die oben beschriebene Verurteilung der BF in den Niederlanden beruht auf einer Abfrage des europäischen Strafregisters (ECRIS).

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie das der BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör sowie die niederschriftliche Einvernahme derselben vor dem BFA zeigt, wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt der bosnischen Sprache nicht mächtig zu sein ist ihr entgegenzuhalten, vor der belangten Behörde eingestanden zu haben, der bosnischen Sprache mächtig zu sein, was zudem durch den Umstand bestätigt wird, dass die BF der besagten Einvernahme in bosnischer Sprache folgen konnte.

In Ermangelung des Vorbringens eines neuen bisher unberücksichtigt gebliebenen relevanten Sachverhaltes und/oder begründeter Wiedersprüche seitens der BF, gelang dieser keine substantiierte Entgegnung,

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

3.1.2.1.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.2.1.2. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF aufgrund ihres von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose und fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich, wäre sohin die Verhängung eines auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.

In der Beschwerde hebt die BF ihre Reue sowie ihre familiären Bezugspunkte innerhalb des Unionsgebietes hervor, und führt aus, dass sich aufgrund fehlender hinreichender Gefährdung öffentlicher Interessen im Ergebnis die Verhängung des angefochtenen Einreiseverbotes, insbesondere in der besagten Befristung, als unzulässig bzw. unverhältnismäßig erweise.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 FPG, mit Ausnahme der Z 5 bis 9 leg. cit., ist ein bis zu 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund des organisierten Vorgehens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen, des Tatzeitraumes, der Bereitschaft der BF sich notwendige Fähigkeiten anzueignen sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Zudem weist die BF eine einschlägige Vorverurteilung zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe in den Niederlanden auf, was erkennen lässt, dass sie sich selbst durch das bereits Erfahrenmüssen strafgerichtlicher Sanktionen, insbesondere der Unbill der Haft, nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten ließ.

Das von der BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte die BF einzig im eigenen Interesse, (in Bereicherungsabsicht) unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten der BF, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung der BF in absehbarer Zeit sprechen, und damit eine Änderung ihres Verhaltens in Aussicht stellen können. Vielmehr hat die BF über einen großen Zeitraum hinweg delinquiert und erweist sich die Verurteilung in Österreich nicht als deren erste strafgerichtliche Sanktionierung.

Die BF unterließ es zudem ihre Reue oder Einsicht im gegenständlichen Verfahren hinreichend zu artikulieren und lassen die, eine Verantwortungsübernahme seitens der BF nicht erkennen lassenden Ausführungen in der gegenständliche Beschwerde, eine solche auch nicht vermitteln. So unterließ es die BF näher darzulegen sich mit ihren Straftaten, ihrer Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Die bloße Behauptung sich reuig zu zeigen, ohne näher auf das Fehlverhalten einzugehen genügt keinesfalls zur Glaubhaftmachung. Ferner lässt der Versuch der BF ihre Straftaten insofern zu bagatellisieren, als sie eine maßgebliche Gefährlichkeit verneint, auf ein Fehlen einer Einsicht schließen. Zudem gestand die BF vor dem BFA ein, sich von Freunden zu den Straftaten überredet worden zu sein, was eine gewisse Beeinflussbarkeit der BF nahelegt. Wenn die BF auch vor der belangten Behörde angab, den Kontakt zu ihren Mittätern aufgegeben zu haben, kann, insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Erwerbstätigkeiten, eingestandener Beeinflussbarkeit durch andere und gezeigtem Rückfall, ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.

Der seit der letzten Tat der BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten der BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat die BF diese Zeit überwiegend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und Schubhaft verbracht, und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485)

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie - selbst unter Beachtung des Alters der BF in den jeweiligen Zeitpunkten ihrer Straften - im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Die BF hat nicht nur entgegen gültiger Rechtsnormen gehandelt sondern auch wiederholt im Wissen um die Gefahr des Verlustes ihrer Vorortpflege familiärer Bezüge im Schengen-Raum, diese wiederholt aufs Spiel gesetzt. Sohin vermochten selbst familiäre Anknüpfungspunkte bzw. der mögliche Verlust diese vor Ort zu pflegen die BF von der wiederholten Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg abzuhalten.

Eingedenk dessen, sowie des rechtswidrigen Verhaltens der BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot sohin - selbst bei aufrechten familiären Bezügen im Unionsgebiet/Schengen-Raum - nicht zu rechtfertigen.

3.1.2.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots zudem als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann auf 10-jahre befristet erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die Verurteilung in Österreich stellt zudem nicht die erste einschlägige strafgerichtliche Belangung der BF dar. Vielmehr hat die BF bereits einschlägig in den Niederlanden delinquiert und wurde sie zu einer 6-monaitgen Gefängnisstrafe verurteilt. Unter Berücksichtigung dessen, sowie des von der BF gesetzten Verhaltens, insbesondere des Unrechtsgehalts ihrer Straftaten, der gewerbsmäßigen und organisatorischen Ausrichtung ihres Verhaltens, dem langen Tatzeitraum sowie der Tatwiederholungen erscheint ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren als angemessen, zumal das persönliche Verhalten der BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es zu entgegnen gilt.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots mit 6 Jahren spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2230419.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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