Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W220 1430043-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 821349410-190563163, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten II. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser sich auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG zu stützen hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 10.10.2012 ab. Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) in Bezug auf Indien zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Mit Entscheidung vom 26.06.2013, Zl. C8 430043-1/2012/6E, wies der vormals zuständige Asylgerichtshof die Beschwerde gegen diesen Bescheid vollumfänglich ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 30.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Ausreiseverpflichtung einvernommen. Er gab bei dieser Gelegenheit an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er verdiene EUR 300,-- monatlich als Zeitungszusteller, über eine Arbeitsgenehmigung verfüge er aber nicht. Er spreche nur wenig Deutsch, besuche jedoch gerade einen A1 Deutschkurs. In Österreich habe er keine Angehörigen, weil seine Familie in Indien lebe. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer über das weitere Prozedere zur Ausreise und die ihm dabei zur Verfügung stehende Unterstützung informiert. Im Zuge dessen wurden vom Beschwerdeführer auch die notwendigen Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikats ausgefüllt.
4. Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthalt und seiner Identität einvernommen. Dabei gab er an, über keine Dokumente, auch keinen Reisepass, zu verfügen. Er sei auch schon bei der indischen Botschaft gewesen und habe versucht, ein Dokument zu erlangen, dies sei ihm aber grundlos verwehrt worden. Eine Bestätigung der Botschaft zum Beweis dafür habe er aber nicht. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis 19.06.2019 eine Bestätigung der Botschaft über die Beantragung eines Reisepasses vorzulegen. Auf Nachfrage erklärte er, nach Erhalt der Reisedokumente selbstständig nach Indien ausreisen zu wollen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht und bestanden zu haben und sprach danach ein wenig auf Deutsch. Nach seiner Arbeit befragt, gab er an, freiwillig im indischen Tempel zu kochen und als Zeitungszusteller zu arbeiten. Dabei verdiene er zwischen EUR 900,-- und EUR 1000,-- monatlich. Auf Nachfrage, ob ihm bewusst sei, dass er keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, gab er an, dies nicht zu wissen, da er einen Vertrag habe und einen Steuerausgleich mache. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin die Aufforderung zur Einstellung der illegalen Beschäftigung zur Kenntnis. Er erklärte, mit einem Freund in einer Mietwohnung zu wohnen und, dass sich seit der Erlassung der letzten Ausweisungsentscheidung nichts an seinen persönlichen oder privaten Verhältnissen verändert hätte. Seine Eltern und ein Bruder würden in Indien leben und habe er telefonischen Kontakt zu ihnen. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Verwandte, aber Freunde. In einem Verein sei er nicht tätig. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer über das weitere geplante Vorgehen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl informiert.
Vom Beschwerdeführer wurden erneut die notwendigen Formulare für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ausgefüllt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Beweismittel in Vorlage.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2019, Zl. 821349410-190563163, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Im abgeschlossenen Asylverfahren habe er keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können und auch im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Verfolgungsgründe vorgebracht. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2013 halte er sich illegal im Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Weiters sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie würde weiterhin in Indien leben und er habe keine Angehörigen in Österreich. Außerdem sei er jahrelang illegal selbstständig erwerbstätig gewesen. Seit 31.07.2019 sei er weder erwerbstätig noch bestehe für ihn ein aufrechter Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer sei somit als mittellos anzusehen und bestehe daher die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch seinen weiteren Aufenthalt. Die belangte Behörde habe keine Umstände feststellen können, welche eine Ausreise unmöglich oder eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Solche seien auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die unstrittigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Erwerbstätigkeit sowie auf die Abfrage eines Versicherungsregisters.
Rechtlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden, daher sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 AsylG zu erlassen. Mangels Familienangehöriger in Österreich liege kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Es sei keine über die reine Aufenthaltsdauer hinausgehende Integration feststellbar, die schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Ein Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien sei nicht ersichtlich. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Z 6 und Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG erfülle. Durch Abfrage eines Versicherungsregisters habe die Angabe des Beschwerdeführers bestätigt werden können, dass er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dies sei einem Betreten bei der illegalen Beschäftigung gleichzusetzen. Da er derzeit keiner (illegalen) Beschäftigung mehr nachgehe, sei der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen. Dies indiziere eine Gefährdung für die Öffentlichkeit und falle die Zukunftsprognose negativ aus, da dem Beschwerdeführer auch in Zukunft keine Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet zukommen würde. Nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers sei daher das Einreiseverbot in der verhängten Dauer gerechtfertigt und notwendig. Aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines Reisedokuments habe aber von der Verhängung der Höchstdauer abgesehen werden können.
6. Gegen die Spruchpunkte II., III. und V. dieser am 18.09.2019 ordnungsgemäß zugestellten Entscheidung wurde am 16.10.2019 im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde eingebracht und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Sodann wurde das bereit erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzt. Dem Beschwerdeführer sei ein Gewerbeschein ausgestellt worden und arbeite er zudem auf Werkvertragsbasis. Daher sei er durchgehend selbsterhaltungsfähig gewesen. Als ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden wäre, dass er keine Arbeitsberechtigung habe, habe dieser unverzüglich die Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Die Interessenabwägung der Behörde sei mangelhaft und die Behörde hätte dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Würdigung einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gehabt. Der Beschwerdeführer habe einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen A2-Deutschkurs absolviert. Er habe auch sehr viele Freundschaften in Österreich geschlossen und verfüge daher über ein intensives Privatleben. Auch sei er strafrechtlich unbescholten. Bezüglich des Einreiseverbots sei die Interessenabwägung mangelhaft, da der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthalts keine Sozialleistungen bezogen hätte und sich der Rechtswidrigkeit seiner Erwerbstätigkeit nicht bewusst gewesen sei. Die Dauer des Einreiseverbots sei aufgrund der Einsicht des Beschwerdeführers als unangemessen hoch anzusehen.
Der Beschwerdeführer legte Versicherungskontoauszüge für die Jahre 2014 bis 2019, eine Bescheinigung gem. § 229a BAO des Finanzamts Klagenfurt, Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017, Unterlagen bzgl. eines Verteilvertrags, einen Auszug aus dem österreichischen Gewerberegister und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Religionsgemeinschaft des Sikhismus an. Seine Identität steht nicht fest. Im Heimatland besuchte er die Grundschule und er spricht Punjabi und Hindi. Im Herkunftsland leben noch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßig telefonischen Kontakt hat. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig abgewiesen. Der weitere Verfahrensgang wurde bereits unter I. ausführlich dargestellt.
Seit der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens durch Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2013 hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er nicht nach.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörigen in Österreich. Er arbeitete jahrelang als Zeitungszusteller bzw. Essenslieferant ohne die notwendige Beschäftigungsbewilligung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und spricht nur schlecht Deutsch.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und zur Staatsangehörigkeit, zu seiner schulischen Ausbildung in Indien, seiner familiären Situation sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen intensiven sozialen Kontakte in Österreich hat, als Zeitungszusteller und Essenslieferant gearbeitet hat und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren (insb. AS 49ff und AS 81ff) .
Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts ergeben sich unstrittig aus dem Datum der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer über keine anderen Aufenthaltstitel verfügte, war festzustellen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthalts mit der rechtskräftig negativen Beendigung seines Asylverfahrens endete und er sich seither unrechtmäßig in Österreich aufhält. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.12.2019 im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben von XXXX übermittelt (OZ 4). Herr XXXX sei der Cousin des Beschwerdeführers, sehe diesen jede Woche mehrmals und telefoniere fast täglich mit ihm. Der Beschwerdeführer sei wie ein Familienmitglied für Herrn XXXX und seine gesamte Familie. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde (AS 50, 82 und 84). Er gab dabei wiederholt an, keine Verwandten oder Angehörigen in Österreich zu haben. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass Herr XXXX tatsächlich der Cousin des Beschwerdeführers ist, so kann jedenfalls nicht von einer besonderen Intensität dieser Beziehung (vgl. dazu unten die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.) gesprochen werden. Würde der Beschwerdeführer den Verfasser des Schreibens tatsächlich als Familie ansehen und mit ihm täglich Kontakt haben, so ist nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer dies bei keiner Gelegenheit seiner persönlichen Einvernahmen zuvor jemals erwähnt hat. Dies insbesondere, da der Cousin österreichischer Staatsbürger mit jedenfalls gesichertem Aufenthalt in Österreich ist und solche familiären Kontakte nur positiv für den Ausgang des Verfahrens sein können. Auch entspricht es der Erfahrung des erkennenden Gerichts, dass Beschwerdeführer, die enge Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen haben, grundsätzlich mehrere Unterstützungsschreiben von diesen Freunden vorlegen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Aus all dem ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Meinung ist, familiäre oder enge freundschaftliche Beziehungen in Österreich zu haben. Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A):
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Die aufenthaltsbeenden Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.09.2012 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich. Seit Rechtskraft der Asylentscheidung mit 10.07.2013 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er nicht nach. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Im Fall des Beschwerdeführers wurden allfällige freundschaftliche Beziehungen auch zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Situation jedenfalls bewusst war. Auch ist in Anbetracht der bisherigen illegalen Aufenthaltsdauer (über 6 Jahre) das Erreichen des Sprachniveaus A2 nicht überdurchschnittlich und daher nicht als Zeichen einer besondere Integrationsverfestigung zu werten.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit insgesamt über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des langjährigen Aufenthalts dadurch wesentlich relativiert, dass er während dieser gesamten Zeitspanne sich der aufrechten Ausreiseentscheidung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bewusst sein musste und auch ständig einer illegalen Beschäftigung nachging. Das insgesamt gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers lässt somit keine positive Prognose erwarten, zumal er auch nicht als nachhaltig selbsterhaltungsfähig zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführer hat andererseits sein gesamtes Leben bis zur Ausreise aus Indien dort verbracht. Er erfuhr in der Heimat seine Schulausbildung, auch lebt im Herkunftsstaat noch seine Familie. Weiters spricht er zwei Sprachen des Herkunftsstaates, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag nicht ausreiste, sondern beharrlich im Bundesgebiet verblieb.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletzt das Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK nicht und ist daher dringend geboten.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Eine solche Gefährdung konnte nicht festgestellt werden und zeigte sich der Beschwerdeführer sogar bereit, freiwillig nach Indien auszureisen (AS 83).
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer hat keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich.
Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß § 50 Abs. 3 FPG liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Im zu beurteilenden Fall hat die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand der Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Hierdurch ist die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Wie im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, die ihn unterstützen könnten; auch hat er keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere, weshalb die Gefahr besteht, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Da der Beschwerdeführer nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt ist, ist auch künftig nicht davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren können wird. Im Zuge seiner Einvernahme hat er zudem nichts vorgebracht, was die Annahme berechtigen ließe, er würde künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst legal erwirtschaften können.
Dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit Steuern abführte und Beträge zu Versicherungen leistete, vermag nichts an der fehlenden Beschäftigungsbewilligung zu ändern.
Darüber hinaus ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass auch die Ziffer 7 des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass er jahrelang als Zeitungszusteller gearbeitet und zuletzt bis zu EUR 1000,-- verdient hätte (AS 84). Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der österreichischen Rechtsordnung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dabei handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 04.09.1992 Zl. 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047), zumal auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist.
Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. ist aber dahingehend zuzustimmen, dass die Abfrage eines Versicherungsregisters bzw. die Erklärung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht dem nach Z 7 notwendigen "Betreten" gleichzusetzen ist.
Der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend anzupassen, dass sich das Einreiseverbot nur mehr aus Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG zu stützen hat.
Der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, sich der Illegalität seiner Erwerbstätigkeit nicht bewusst gewesen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass er selbst eine "Aufforderung gemäß § 26 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" (AS 155) einbrachte. Darin erklärte er bei der Ausführung der beauftragten Werkleistungen, keine Ausländer im Sinne des AuslBG zu beschäftigen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer daher bewusst sein müssen, dass eine Erwerbstätigkeit durch Ausländer, wie er es ebenso ist, rechtlich beschränkt ist. In der letzten Zeile des Dokuments findet sich auch ein Hinweis darauf, dass das Dokument dem Beschwerdeführer in der ihm verständlichen Sprache Hindi vorgelegen ist. Der Inhalt der Aufforderung musste ihm somit jedenfalls bewusst sein. Ein der Rechtsordnung verbundener Mensch hätte Nachforschungen angestellt, zumal im Internet Informationen bzgl. der Erwerbstätigkeit von Ausländern in Österreich in zahlreichen Sprachen leicht auffindbar sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Im Falle des Beschwerdeführers ist somit in Gesamtschau seines gesetzten Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu halten, da er wiederholt massiv die Bestimmungen des FPG und des AuslBG übertreten hat, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich kann auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.
Die bereits oben beschriebenen Verstöße des Beschwerdeführers lassen zweifelsfrei ein bisheriges (Fehl-)Verhalten erkennen, das die Schlussfolgerung zulässt, sein Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG gefährdet zumindest die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurden. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Einreiseverbot illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1430043.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020