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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des MH in Wien, geboren 1969, vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1997, Zl. 4.343.851/8-III/13/97, betreffend Asylgewährung, und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 1997 zugestellt. Mit Beschluß des Berichters vom 17. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines am 5. September 1997 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrages für die beabsichtigte Erhebung einer Beschwerde u.a. die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 24. September 1997 wurde der nunmehrige Beschwerdevertreter zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid langte am 26. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde auf der Rückseite - die den Bewilligungsbeschluß vom 17. September 1997 enthielt - mit einem Eingangsstempel versehen, der untereinander die Bezeichnungen "Verwaltungsgerichtshof" und "Verfassungsgerichtshof" aufwies. Dieser Eingangsstempel mit dem Datum 26. September 1997 war auch auf der Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses vom 17. September 1997 samt Bestellungsbescheid vom 24. September 1997, die dem Verfahrenshelfer am 3. Oktober 1997 zugestellt wurde, wiedergegeben.
In dem am 12. Jänner 1998 (mit unleserlichem Poststempel) eingelangten Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Jänner 1998 bringt der Beschwerdevertreter folgendes vor:
"Aufgrund der Doppelstampiglie "Verwaltungsgerichtshof-Verfassungsgerichtshof" wurde die mit der Erstellung der Beschwerde beauftragte Konzipientin des Verfahrenshelfers dahingehend beirrt, daß sie - auch zufolge des im November 1997 bestehenden großen Arbeitsanfalls - die Beschwerde versehentlich an den Verfassungsgerichtshof konzipierte.
Da die Konzipientin des Verfahrenshelfers, Frau Dr. PR, geb. 1961, bereits eine Reihe von Höchstgerichtsbeschwerden korrekt erstellt hat, konnte der Verfahrenshelfer bei der Unterzeichnung der Beschwerde davon ausgehen, daß diese überlegt und zu Recht an den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist.
Tatsächlich wurde diese Verfassungsgerichtshofbeschwerde innerhalb der - allerdings für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten - offenen Frist eingebracht.
Beweis: angeschlossene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
vom 11.11.1997 samt Aufgabeschein vom 13.11.1997
Diese Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28.11.1997, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 30.12.1997, zurückgewiesen, da die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung zum Verfahrenshelfer nur die Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unterbrochen hatte, nicht jedoch die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Durch Zustellung des Bescheides gelangte der Sachverhalt dem Verfahrenshelfer am 30.12.1997 zur Kenntnis.
Aufgrund der bisherigen zuverlässigen Arbeitsweise der Konzipientin des Verfahrenshelfers, die Schriftsätze und Eingaben stets mit hoher Präzision und richtig erledigt, ist dieses Versehen, mitverursacht durch die Doppelstampiglie "VERWALTUNGSGERICHTSHOF-VERFASSUNGSGERICHTSHOF", noch als minderer Grad des Versehens zu beurteilen.
Die Doppelstampiglie ist geeignet, einen diesbezüglichen Irrtum herbeizuführen.
Beweis: Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.1997
Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997"
Im Rubrum der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 11. November 1997 scheint links oben die Adresse "An den Verfassungsgerichtshof", unten in der Mitte die Bezeichnung "Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" und dazwischen, unmittelbar unter der Stampiglie des Beschwerdevertreters, der maschinschriftliche Zusatz "als mit Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, Zl. VH 1997/20/0358-2, bestellter Verfahrenshelfer" auf.
Bei dieser Sachlage braucht auf die - unzutreffende - Ansicht, der Eingangsstempel vom 26. September 1997 sei geeignet gewesen, die Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters zu der Ansicht zu verleiten, die Beschwerde sei an den Verfassungsgerichtshof zu richten, nicht näher eingegangen zu werden. Selbst oberflächliche Betrachtung auch nur der Stelle auf Seite 1 der Beschwerde, an der der Beschwerdevertreter seine Unterschrift anzubringen hatte, hätte nämlich genügt, um zu erkennen, daß die Beschwerde nur an den Verwaltungsgerichtshof zu richten sein konnte. Wenn der Beschwerdevertreter selbst dies bei Unterfertigung der Beschwerdeschrift nicht erkannte, so stellt dies daher einen über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel dar (zu einem gleichgelagerten Fall siehe schon den hg. Beschluß vom 30. Mai 1997, Zl. 97/19/0822, 823).
Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG aber nur dann nicht entgegen, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des Vertreters einer Partei, und zwar auch eines Verfahrenshelfers, ist der Partei zuzurechnen (vgl. dazu etwa die Beschlüsse vom 18. Februar 1991, Zlen. 90/19/0572, 0573, vom 23. Februar 1995, Zlen. 95/18/0177, 0178, und vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1075).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Dies hatte weiters zur Folge, daß die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200013.X00Im RIS seit
03.04.2001