TE Bvwg Beschluss 2020/5/25 G314 2227985-4

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17

Spruch

G314 2227985-4/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), BFA-Zl. XXXX:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020,

G314 2227985-4/2E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchteil B) wie folgt zu lauten hat: "Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig."

B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

§ 62 Abs 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.

Hier wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts versehentlich ausgesprochen, dass die Revision zulässig sei, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass beabsichtigt war, die Revision an den VwGH nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte (siehe Seite 10 des Erkenntnisses). Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage, ob und wie ein Fehler zu berichtigen ist, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt, und in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, zu lösen war.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227985.4.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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