TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W278 2216309-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §13

Spruch

W278 2216309-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte am 19.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.02.2004 abgewiesen wurde. Es wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 04.03.2004 in I. Instanz in Rechtskraft. Der BF brachte einen Wiedereinsetzungsantrag am 13.05.2004 und eine Berufung am 24.05.2004 ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die eingebrachte Berufung abgewiesen und erwuchs mit 10.08.2010 in Rechtskraft.

2. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.08.2010 wurden der BF erneut von der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, darüber informiert, dass beabsichtigt ist, ihn nach Indien auszuweisen, und wurde eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 13.09.2010 gab er im Wesentlichen an, dass er nun, nach Vorliegen der hierfür notwendigen Unterlagen, beabsichtige, bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" einzubringen, und ersuchte er bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens um Abstandnahme von der Einleitung einer fremdenrechtlichen Maßnahme. Mit Bescheid der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.10.2010 wurde der BF nach Indien ausgewiesen. Am 28.10.2010 brachte er Berufung gegen die Ausweisung ein. Mit Berufungsbescheid der SID vom 08.11.2010 wurde der eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und wurde die Ausweisung bestätigt. Sie erwuchs am 09.11.2010 in Rechtskraft.

3. Am 11.11.2010 wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Mittels Ladung vom 10.01.2011 wurde er aufgefordert innerhalb von 2 Wochen bei der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vorzusprechen und seinen Reisepass mitzubringen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern hat er eine Bestätigung der indischen Botschaft vom 24.01.2011 über einen Besuch - ohne Angabe des Zwecks und ohne Antragsbestätigung für ein Reisedokument - übermittelt.

4. Am 08.02.2011 stellte der BF bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "beschränkt". Mit Ladung vom 22.02.2011 wurde er aufgefordert innerhalb von 2 Wochen bei der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vorzusprechen. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen, sondern behauptete, dass ihm keine sprachkundige Begleitperson zur Verfügung stünde, und ersuchte er um eine Fristverlängerung von einer Woche. Er ist auch später der Aufforderung zur persönlichen Vorsprache nicht nachgekommen.

5. Mit Ladung vom 29.06.2011 wurde der BF für den 07.07.2011 zur BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, geladen, und wurde ihm aufgetragen, zum Termin das übermittelte Formerfordernis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefertigt mitzubringen. Am 07.07.2011 sprach er zwar vor, brachte jedoch nicht wie aufgetragen das ausgefertigte Formerfordernis mit. Er gab an, bei der Caritas Rückkehrhilfe vorsprechen zu wollen und wurde ihm neuerlich ein Formerfordernis zur Ausfertigung übergeben.

6. Am 13.07.2011 wurde das ausgefertigte Formerfordernis übermittelt. Mit Bescheid der MA35 vom 09.10.2013 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

7. Am 18.11.2013 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG, und begründete diesen Antrag damit, dass es ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich wäre aus dem Bundesgebiet auszureisen und lägen diese Gründe nicht in seinem Einflussbereich. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2014 wurde sein Antrag auf Duldung als unzulässig zurückgewiesen. Am 21.11.2014 brachte er gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 03.11.2014 behoben und wurde mit Bescheid des BFA vom 18.03.2019 abgewiesen.

8. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF aufgefordert, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, die gleichzeitig übermittelten Formerfordernisse vollständig und leserlich ausgefertigt am 13.03.2019 um 10:00 Uhr bei der Behörde abzugeben, anderenfalls er mit einer Haftstrafe von 14 Tagen zu rechnen habe. Dieser Aufforderung leistete er nicht Folge, sondern erhob am 11.03.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkenne, da es gemäß § 5 Abs. 3 VVG keine primären Haftstrafen gäbe. Der BF habe bereits am 08.09.2009 bei der MA35 einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG aF gestellt, aufgrund dessen es der Fremdenbehörde untersagt war, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, solange nicht über diesen Antrag entschieden worden ist. Dieses Verfahren sei im Jahr 2011 auf einen Antrag gemäß § 43 Abs. 4 NAG aF wegen einer Gesetzesänderung von Amts wegen geändert worden. Der Antrag sei mit Bescheid der MA35 vom 09.10.2013 abgewiesen worden, jedoch mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014 aufgehoben worden. Es sei von der belangten Behörde ein inhaltsgleicher Bescheid am 06.07.2015 ergangen, dieser befinde sich beim Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde. Der Behörde sei auch anzulasten, dass sie es seit dem Jahr 2010 nicht der Mühe wert gefunden habe, mit dem BF eine Niederschrift aufzunehmen, womit sie sich der Kenntnis entziehe, ob zum aktuellen Zeitpunkt eine Abschiebung seiner Person nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Übrigen sei es dem fremdenpolizeilichen Büro nicht erlaubt gewesen, gegen ihn wegen des Verfahrens bei der MA35 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Darüber hinaus schließe die Behörde mit gesetzwidrigen Argumenten die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aus.

9. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Feststellungen:

Die Identität des BF ist nicht geklärt. Gegen den BF liegt - aufgrund rechtskräftiger Entscheidung der Sicherheitsdirektion Wien vom 08.11.2010, XXXX , zugestellt am 15.11.2010 und dem ungenutzten Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise - eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung für den Herkunftsstaat Indien vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und hat mehrfach seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt.

Am 08.02.2011 stellte der BF bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "beschränkt", der mit Bescheid vom 09.10.2013 abgewiesen wurde.

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF aufgefordert, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, die gleichzeitig übermittelten Formerfordernisse vollständig und leserlich ausgefertigt am 13.03.2019 um 10:00 Uhr bei der Behörde abzugeben, anderenfalls er mit einer Haftstrafe von 14 Tagen zu rechnen habe. Der BF blieb dem Ladungstermin unentschuldigt fern und übermittelte das Formerfordernis nicht.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt hat.

Die Feststellungen zu seinen Vorverfahren und der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit einem IFA-Auszug. Entgegen dem in der Beschwerde Behaupteten, ergibt sich aus dem IFA eindeutig eine Antragstellung nach dem NAG erst am 08.02.2011, sohin nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens. Im Übrigen ergibt sich das auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid sowie, dass der BF dem Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist, beruhen auf dem Verwaltungsakt, dem gegenständlichen Bescheid und einem Schreiben des BFA vom 22.03.2019.

Die Beschwerde beschränkt sich darüber hinaus darauf, das Handeln der Behörde als willkürlich und schikanenhaft zu bezeichnen, ohne ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten oder Unterlagen vorzulegen. Den getroffenen Feststellungen wurde demnach nicht substantiiert entgegengetreten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

5.1. Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.

5.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

5.2.1. Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er das Bundesgebiet nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Das Asylverfahren des BF wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 10.08.2010 rechtskräftig abgeschlossen und Ausweisung mit Berufungsbescheid der SID vom 08.11.2010 bestätigt. Sie erwuchs am 09.11.2010 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Der BF hat die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen lassen. Weder aus der Aktenlagen, noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Noch weniger kann es daher einschlägigen Vorbereitungshandlungen - wie im gegenständlichen Fall auferlegt - entgegenstehen. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, stellte der BF den Antrag nach dem NAG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, weshalb dieser, entgegen den beschwerdeseitigen Behauptungen, der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen kann (s. dazu noch 6.2.).

Das Bundesamt legt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Abschiebung verpflichtet und zu welcher konkreten Handlung er aufgefordert wird. Umgekehrt gelingt es dem Vertreter des Beschwerdeführers in keiner Form, substanzielle Argumente für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

5.2.2. Zur Androhung der Haftstrafe:

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem - angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom XXXX unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Termin beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 13.03.2019 wahrzunehmen.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Bescheid vom XXXX , zugestellt am 27.02.2019, verpflichtet, am 13.03.2019 um 10 Uhr an einem Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Im Übrigen ist aus § 5 Abs. 3 VVG, entgegen dem beschwerdeseitig Behaupteten, nicht abzuleiten, dass primär keine Haftstrafe verhängt werden dürfte. Es muss lediglich das gelindeste, taugliche und zum Ziel führende Mittel angewandt werden. Das Bundesamt nimmt im gegenständlichen Bescheid eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsabwägung zu der angedrohten Beugestrafe vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das gelindeste - taugliche - zum Ziel führende Mittel, aufgrund der nichtvorhandenen Einsicht des BF und seines bisherigen Verhaltens, eine Haftstrafe darstellt. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

Die mit dem bekämpften Bescheid angedrohte Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen ist daher gesetzlich zulässig und auch angemessen.

6. Aufschiebende Wirkung:

6.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

6.2. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung mit gesetzwidrigen Argumenten ausschließe und die Behörde in keiner Weise darstellen könne, dass das öffentliche Interesse beeinträchtigt wäre oder Gefahr in Verzug vorhanden wäre. Die Wiedergabe des Gesetzestextes stelle keine Begründung dar und könne sie sich nicht auf Gefahr in Verzug berufen, wenn man bedenkt, dass die Rückkehrentscheidung schon aus dem Jahr 2010 stamme und die Behörde seit damals in Untätigkeit verharre. Auch aus diesen Hinweisen, kann im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen werden. Die belangte Behörde legt in ihrem Bescheid nachvollziehbar dar, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt dem öffentlichen Interesse widerspreche. Im Übrigen könne das BFA seiner Verpflichtung, die Rückkehrentscheidung durchzusetzen, nicht nachkommen, wenn kein Reisedokument für den BF vorliege und mache sich der BF durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar. Es darf angemerkt werden, dass im Verwaltungsakt schon zahlreiche verhängte Verwaltungsstrafen gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts einliegen und kein Grund ersehen werden kann, warum es dem BF nicht möglich sein sollte, bei der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, insbesondere, weil sein Verfahren auf internationalen Schutz negativ abgeschlossen ist und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Darüber hinaus ist der BF mehrmals Ladungen nicht nachgekommen und hat Formblätter nicht ausgefüllt, weshalb er seine Mitwirkungspflichten verletzt und das Verfahren verzögert hat. Im Übrigen ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gegen den BF eine erneute Rückkehrentscheidung vom 05.02.2020 vorliegt, die sich derzeit im Beschwerdeverfahren befindet. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheides des Bundesamts wurde somit nicht substantiiert entgegengetreten.

7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Auch wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Haftstrafe Ladungen Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2216309.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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