Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2197469-1/11E
W214 2197470-1/13E
W214 2197474-1/11E
W214 2197477-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden der 1. XXXX , geb. XXXX , 2. des XXXX , geb. XXXX , 3. der XXXX , geb. XXXX , und 4., XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Iran, BF3 und BF4 vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Wilfried EMBACHER Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52, 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.05.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2197477.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020