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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des N N in Wien, geboren am 19. August 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1997, Zl. 4.348.566/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im August 1994 in das Bundesgebiet ein. Am 23. Jänner 1996 beantragte er, ihm Asyl zu gewähren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Beschwerde hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 1994 in Österreich auf und wurde hier wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wegen "Suchtgiftmißbrauches" befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran den Vollzug der Todesstrafe.
Die belangte Behörde vertrat dazu in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesasylamtes den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr in den Iran keine Verfolgung aus den in § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 genannten Gründen zu befürchten, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Auskunft von Amnesty International nichts, wonach im Iran auf Drogenbesitz im Falle der Überschreitung einer bestimmten Suchtgiftmenge die Todesstrafe stehe.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schutz von "Leib und Leben des Betroffenen ein wesentliches Anliegen" des Asylrechtes sei. Es liege "zwar kein direkter Zusammenhang mit den in der Flüchtlingskonvention und im AsylG genannten Verfolgungsgefahren vor, doch ist im Endeffekt hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Abschiebung, diese Sachlage, mit denen, die das AsylG vor Augen haben, gleich zu halten".
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist eine Person unter anderem dann Flüchtling, wenn die Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung besteht. Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich von der Verfolgung wegen der angeführten Fluchtgründe im vorerwähnten Sinn wesentlich dadurch, daß der Beschwerdeführer die befürchtete Verfolgung wegen der drohenden Bestrafung aufgrund einer begangenen Straftat gemäß den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates und nicht wegen eines die vorerwähnten Fluchtgründe bildenden Umstandes geltend macht. Es liegt auch kein Fall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/20/0793). Der Beschwerdeführer gesteht im Ergebnis selbst zu, der von ihm geltend gemachte (Nachflucht-)Grund stehe nicht in einem "direkten Zusammenhang" mit den in der Konvention genannten Gründen, jedoch sei davon auszugehen, "daß der Schutz von Leib und Leben des Betroffenen ein wesentliches Anliegen" des Asylrechtes sei. Dazu ist aber anzumerken, daß im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen das Zurück- bzw. Abschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, bzw. (nunmehr) des § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75/1997, in Betracht kommt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200784.X00Im RIS seit
20.11.2000