TE Vwgh Beschluss 1998/2/19 98/16/0037

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993 §92;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Christian Puswald, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid "des Magistrates" (richtig: des Stadtsenates) der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. Dezember 1997, Zl. RM-34/1550/97 (GA/39/97), betreffend Getränkeabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt über eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Getränkeabgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 12. Mai 1997. Gemäß § 91 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993, LGBl. Nr. 112/1993 in Verbindung mit Bestimmungen des Getränkeabgabegesetzes 1992 und der Klagenfurter Getränkeabgabenverordnung, sowie § 215 der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 bzw. § 217 der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 wird festgehalten, daß der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

In seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die gesetzwidrige Anwendung des Art. 33 der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie und des Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12 EWG verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wird auch, daß der angefochtene Bescheid insofern eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, da der Hinweis fehle, daß gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides das Recht zustehe, beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im angefochtenen Bescheid wird zu Recht hervorgehoben, daß

gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 112/1993, gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufung unzulässig ist; ebenso ist gemäß § 217 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 118/1991 gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung des § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 lautet auszugsweise:

"§ 92

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

..."

Eine derartige Vorstellung hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann aber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist; zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist insbesondere die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich (Mayer, B-VG Kurzkommentar, II.4. zu Art. 131 B-VG). Im Beschluß vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Kärntner Landesabgabenangelegenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ergreifung des Rechtsmittels der Vorstellung gemäß § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes notwendig ist, damit der Beschwerdeführer den Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160037.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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