TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W137 2227983-4

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W137 2227983-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 830695010 / 200004408, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 18.07.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, oder Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.07.2014 wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2015, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

4. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete dies mit psychischen Problemen.

5. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 fern. Er wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am 10.05.2016. Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls unentschuldigt nicht. Um 22:31 wurde nachträglich per Fax von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.

6. Einer Mitteilung der LPD vom 12.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende April 2016 Zeitungen verkauft habe.

7. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich geladen, nunmehr mit Ladungsbescheid, für eine Einvernahme am 18.05.2016. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei.

8. Dem Bundesamt wurde am 23.05.2016 vom rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament Olanzapin einnehme.

9. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer für den 14.06.2016 geladen. Zugleich wurde die rechtsfreundliche Vertretung aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen.

10. Am 12.06.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb Klagenfurts medizinische Hilfe zu finden.

11. Am 13.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt "nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig" wäre. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am 14.06.2016 nicht hätte festlegen dürfen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungswirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war.

13. Am 08.11.2016 kam der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung des Bundesamtes (vom Juni 2016) nach, medizinische Unterlagen vorzulegen; eingebracht wurden Ambulanzberichte des Klinikums Klagenfurt vom 28.04.2016, 03.06.2016 und 29.07.2016 sowie eine "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" eines Allgemeinmediziners vom 03.05.2016 sowie ein Artikel der Kleinen Zeitung vom 02.01.2015 über einen Brand in einem Flüchtlingsquartier. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Brandkatastrophe miterlebt und diese seine psychische Belastungsstörung ausgelöst habe.

14. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt V gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

15. Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und auf schwere psychische Probleme des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt zu einer Einvernahme geladen worden, als er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Olanzapin, ein Psychopharmaka, genommen. Auch aktuell sei er in "psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation". Wenn es ihm sein Zustand erlaube, verkaufe er Zeitungen. Aufgrund der psychischen Gründe sei ein Abschiebungshindernis gegeben; der Beschwerdeführer sei Augenzeuge einer Brandkatastrophe geworden, bei der er seine Unterkunft und seine persönlichen Sachen verloren habe; diese Ereignisse seien geeignet ein Trauma hervorzurufen. In Nigeria würde es keine ausreichende psychiatrische Behandlung geben. Der Beschwerdeführer habe sich trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten in Österreich gut integriert und sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtswidrig, da die Verkürzung der Beschwerdefrist im § 16 BFA-VG auf zwei Wochen verfassungswidrig sei.

16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt VI mit zwölf Monaten befristet wurde.

17. Am 28.12.2017 wurde ein weiterer Folgeantrag gestellt, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit August 2017 verschlechtert habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

18. Am 03.08.2019 wurde der BF als nigerianischer Staatsangehöriger durch die Botschaft identifiziert. Der BF wurde am 30.10.2019 durch ein Organ des BFA einvernommen und gab im Wesentlichen an, seit September 2015 an seiner Meldeadresse zu wohnen. Wenn er jedoch zum Beispiel krank sei, so bleibe er nicht zuhause, sondern gehe zu Freunden. Er verkaufe eine Straßenzeitung. Dabei würden die Leute oft wesentlich mehr als den Preis für die Straßenzeitung bezahlen. Sohin könne er sich seine Wohnung noch leisten. Ihm sei bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, jedoch könne er Österreich nicht verlassen. Er habe psychische Probleme und bekomme Hilfe von einem Arzt. Er bekomme auch Medikamente. Dies alles würde er verlieren, wenn er Österreich verlassen müsste. Er könne nicht nach Nigeria, da er dort niemanden habe. Dort sei er auf sich alleine gestellt. Er wolle eigentlich nicht nach Nigeria, er werde sich jedoch einmal über eine Rückkehr informieren.

19. Am 03.01.2020 wurde der BF im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Im Rahmen einer Einvernahme durch das BFA gab der BF im Wesentlichen an, er habe eine Wohnsitzauflage im Jahre 2018 nicht beachtet, da er seinen Arzt in Klagenfurt habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament Trittico Retart 75 gegen seine Depressionen. Er wollte in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen.

20. Sohin wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Vorverhalten die Tatbestände des § 76 Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9 FPG erfüllt habe und sohin Sicherungsbedarf bestehe. Da der BF nicht freiwillig ausreisen wolle und er eine Ausreisewilligkeit bisher nur vorgetäuscht habe, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verzögern, zeige sich ebenso, dass der BF zur Ausreise aus Österreich verhalten werde müsse.

21. Am 04.01.2020 begann der BF mit einem Hungerstreik und stellte einen weiteren Asylfolgeantrag (nunmehr vierter Asylantrag). Zu seinem Folgeantrag befragt gab der BF an, er sei bedroht worden und habe man sein Geschäft zerstört. Er habe psychische Probleme und in seinem Herkunftsland niemanden, der sich um ihn kümmere. Er wolle in Österreich bleiben, da er hier jede Menge Freunde habe, die ihn unterstützen. Er habe Angst, umgebracht zu werden.

Am selben Tage wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Folgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei.

22. Für 16.01.2020 wurde eine Einvernahme des BFA im laufenden Asylverfahren festgesetzt. Zum fraglichen Termin erschien der BF nicht pünktlich. Als der BF verspätet eintraf, wurde dieser seitens des Organs des BFA nicht mehr einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und auch sonst kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen den BF wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

23. Am 24.01.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin eine Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft ein, wobei er insbesondere auf seine psychischen Probleme verwies.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.01.2020, W171 2227983-1/9E - nach amtsärztlicher Begutachtung des Beschwerdeführers - diese Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gegeben sind. In dieser Entscheidung wurde (insbesondere auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit) umfassend auf die gesundheitlichen/psychsichen Probleme des Beschwerdeführers Bezug genommen.

24. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2020, W154 2227983-2/6E, und vom 29.04.2020, W115 2227983-3/3E, wurde jeweils die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt.

25. Am 22.05.2020 legte das Bundesamt ein weiteres Mal den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. In einer Stellungnahme wurde darauf verwiesen, dass am 18.05.2020 neuerlich bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert worden sei. Zudem sei die Haftfähigkeit und die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers erneut überprüft worden. Durch die Möglichkeit einer Charter-abschiebung sei auch die Notwendigkeit der Wiederaufnahme der Linienflüge nach Nigeria nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I.1. bis I.25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Er machte in seinen bisherigen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Er wird seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten.

Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vor. Der Beschwerdeführer wurde bereits einer nigerianischen Delegation vorgeführt; seine Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Es liegt auch eine grundsätzliche Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vor. Das Bundesamt hat diesbezüglich bereits urgiert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nicht nur grundsätzlich und realistisch, sondern auch binnen einiger Wochen zu rechnen. Diese Zeitspanne liegt auch unter der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer.

Der Beschwerdeführer hat eine bereits für 23.01.2020 geplante Abschiebung durch Einbringung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz (seines insgesamt vierten einschlägigen Antrags) vereitelt.

Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat bereits gegen Wohnsitzauflagen verstoßen und ist Ladungen nicht nachgekommen. Von 04.01.2020 bis 01.03.2020 sowie von 11.04.2020 bis 05.05.2020 trat er in Hungerstreik, den er jeweils freiwillig beendete. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seinen aktenkundigen und unstrittigen psychischen Problemen grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Für eine diesbezügliche Verschlechterung gibt es keinen Hinweis. Überdies steht ihm im Polizeianhaltezentrum eine psychologische und medizinische Betreuung zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die oben angeführten Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend.

2.2. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen.

2.3. Dass der BF seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.4. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für das laufende HRZ-Verfahren. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Nigeria aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden regelmäßig ausgestellt werden und die Zusammenarbeit mit der Botschaft und den nigerianischen Behörden funktioniert grundsätzlich. Eine bereits terminisierte Abschiebung im Jänner 2020 wurde vom Beschwerdeführer durch einen abermaligen (zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesenen) Asylfolgeantrag vereitelt.

Aus der Aktenlage, insbesondere den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und gegenwärtig auch nicht Asylwerber ist.

2.5. Aus der Aktenlage ergeben sich auch keine Hinweise auf familiäre oder substanzielle soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein bestehender Wohnsitz wurde schon im Schubhaft-Beschwerdeverfahren (vom Jänner 2020) der Entscheidung zugrunde gelegt. Aktenkundig ist darüber hinaus die Verletzung der Wohnsitzauflage sowie die Missachtung von Ladungen durch den Beschwerdeführer. Die Hungerstreiks sind in der Anhaltedatei verzeichnet.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich wiederum aus diesem Vorverhalten.

2.6. Aus den bisherigen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an substanziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Einträge, die auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des BF hindeuten. Seine grundsätzliche Gesundheit und Haftfähigkeit sind damit weiterhin gegeben - es gibt keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen seit 30.01.2020, zumal der letzte Hungerstreik des Beschwerdeführers bereits vor drei Wochen beendet worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Zusammenhang (wieder) die Referenzbestimmung, weil das jüngste Asylfolgeverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Anhaltung gemäß § 76 Abs. 6 FPG ein aufrechtes Asylverfahren voraussetzt.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, 8 und 9 des § 76 Abs. 1 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als nachvollziehbar.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts deutlich reduzierter persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist ihm zumutbar, zumal er sich in hohem Maße unkooperativ zeigte. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen.

Die nunmehr noch zu erwartende Anhaltedauer ist derzeit nicht exakt abschätzbar, liegt allerdings voraussichtlich bei nicht mehr als einigen Wochen. Dies ist unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls auch verhältnismäßig. Wie das Bundesamt zu recht ausführte, erfolgen Abschiebungen nach Nigeria regelmäßig mittels Charterflügen. Für deren Durchführung ist die Wiederaufnahme des - aktuell aufgrund der CoVid-19-Pandemie faktisch eingestellten - Linienflugverkehrs oder gar des allgemeinen Reiseverkehrs nicht erforderlich. Angesichts der gegenwärtigen (notorischen) Entwicklungen ist mit einer schrittweisen Wiederaufnahme des Luftverkehrs binnen weniger Wochen zu rechnen.

Daran können auch seine unstrittigen gesundheitlichen Probleme nichts ändern. Für eine substanzielle Verschlechterung in jüngster Zeit (insbesondere seit der letzten gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) gibt es keinen Hinweis.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2227983.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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