Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
ASVG §410Spruch
I413 2230379-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 28.02.2020, Zl. BE/KÖM, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.02.2020, BE/KÖM, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin den Rückstand per 10.09.2019 auf dem Beitragskonto 089066 in Höhe von EUR 1.077,66 zzgl Beitragszuschlägen, Nebengebühren und gesetzlichen Verzugszinsen von 3,38 % gemäß § 58 ASVG zu bezahlen.
Gegen diesen den im Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsvertretern am 04.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.04.2020 der Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut: "Ich erhebe gegen den Bescheid der OGK (siehe Anhang) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 17.04.2020 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt angefochtenen Bescheid vor.
Mit Schreiben vom 17.04.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag die näher bezeichneten Mindestinhalte des § 9 Abs 1 VwGVG binnen der Frist von 14 Tagen nachzuholen und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der der Beschwerdeführerin am 24.04.2020 zugestellte Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. Es langte keine Verbesserung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin brachte ein Anbringen ein, dem nur zu entnehmen ist, dass sie gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhebt.
Dem Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2020 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerde nichts weiter zu entnehmen ist, als dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben möchte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Anbringen vom 16.04.2020. Dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen worden ist, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist (sie begann gemäß § 1 COVID-19-VwBG am 01.05.2020 neu zu laufen und endete am 15.05.2020) ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2230379.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020