Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2192471-1/2E
W185 2192475-1/2E
W185 2192474-1/2E
W185 2192473-1/2E
W185 2192472-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.03.2018, Islamabad-ÖB/KONS/0176/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen:
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 07.02.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 17.10.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 07.02.2017 wurde den Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Prüfung der Anträge ergeben habe, dass die Antragsvoraussetzungen aus folgenden Gründen nicht gegeben seien:
"die Familienangehörigeneigenschaft gem. § 35 Abs. 5 AsylG kann nicht nachgewiesen werden (Fehlen einer Tazkera sowie Volljährigkeit der erwähnten Ankerperson)
ein Antrag im Familienverfahren nach § 35 AsylG ist gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich (Bezug zum Bescheid GZ 1028798101-14886769 v. 17.10.2016)"
Mit Schreiben vom 07.02.2017 teilte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass die Tazkera der Bezugsperson nach Erhalt an die ÖB weitergeleitet werde. Die Angehörigen der Bezugsperson, vor allem die Geschwister, würden nach drei Jahren fast alle volljährig sein. Deshalb würden sie gerne versuchen einen Antrag zu stellen und abwarten, nach welchen Kriterien auf Grund der Novellierung die Entscheidung getroffen würde.
Nachdem die Antragsunterlagen durch die ÖB Islamabad am 22.02.2017 an das Bundesamt weitergeleitet wurden, teilte dieses am 04.11.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG). Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Einreise seien am 07.02.2017 gestellt worden; eine Antragstellung sei jedoch frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung der Bezugsperson möglich.
Mit Schreiben vom 13.11.2017, zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.11.2017. Daraus ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
In der Stellungnahme vom 27.11.2017, eingelangt bei der ÖB Islamabad am 29.11.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die vorliegenden Anträge vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt würden, da bei Abwarten der Frist alle drei Geschwister der Bezugsperson volljährig - und damit keine Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG - mehr seien. Ein Familiennachzug sei dann erst mit Erreichen der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit in unbestimmter Zeit möglich. Die gegenständlichen Anträge seien vor der Volljährigkeit der Bezugsperson gestellt worden. Auf Art. 8 EMRK sowie Art. 14 EMRK und Art. I Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung wurde hingewiesen. Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsse die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 11.12.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Einreiseanträge zu früh gestellt worden seien. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es dem Bundesamt durchaus bewusst sei, dass die Antragstellung nach dem XXXX (Anm.: Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson) ebenfalls zu einer negativen Stellungnahme geführt hätte. Dennoch seien die vom österreichischen Gesetzgeber vorgebebenen Fristen einzuhalten.
Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 12.12.2017, zugestellt am selben Tag, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.11.2017 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge abzulehnen gewesen wären.
Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 27.11.2017 verwiesen. Die Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden. Der Bezugsperson sei im Alter von 17 Jahren und neun Monaten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; im Zeitpunkt der Asylantragstellung sei die Bezugsperson erst 15 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung der gegenständlichen Einreisetitel sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Wenn die Behörde weiterhin davon ausgehe, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson als Begründung zur Ablehnung des Einreiseantrages herangezogen werden könne, belaste sie das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Bezugsperson habe sich rund 28 Monate im Asylverfahren befunden. Hätte die Behörde das Verfahren prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen können. Die Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson während des Familienverfahrens könne den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit sei - mit Verweis auf die Judikatur des VwGH - auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Weiters wurde auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren am EuGH in der Rechtssache C-550/16 verwiesen. Das gegenständliche Verfahren müsse bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder dem EuGH vorgelegt werden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheine. Die Entscheidung verletze auch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls. Das gegenständliche Verfahren müsse in Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen in der Rs C-550/16 bis zu dessen Beantwortung ausgesetzt werden.
Am 19.01.2018 erteilte die ÖB Islamabad einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerde näher bezeichnete Unterlagen entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen gewesen seien.
Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2018 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG nicht eingehalten worden sei. Die formellen Voraussetzungen würden daher nicht vorliegen. Betreffend Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass dieser unter Gesetzesvorbehalt stehe. Die Regeln des Einwanderungsrechtes würden eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und VfGH komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Überdies sei die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten anwendbar. Auch liege keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. des Art. 14 EMRK vor. Zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten würden sachliche Unterschiede bestehen, da der Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur sei. Aus keinem der Artikel des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder könne ein Recht des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels abgeleitet werden. Dass der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auf die Nichterfüllung der Wartefrist von drei Jahren keine Anwendung finde, sondern lediglich auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Ab 2 Z 1 bis 3 AsylG, sei nach dem Gesetzeswortlaut und der Absicht des Gesetzgebers evident.
Am 05.03.2018 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, auf welche anderen Möglichkeiten des Familiennachzuges nach dem NAG oder dem FPG verwiesen werde. Weder nach den Bestimmungen des NAG noch nach jenen des FPG sei ein Familiennachzug von Eltern zu volljährigen asylberechtigten Bezugspersonen vorgesehen. Es wurde erneut auf das Vorabentscheidungsverfahren zu C-550/16 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge nach § 35 Abs 2 AsylG 2005 (Anm: 07.02.2017) noch minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans.
Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016, rechtskräftig mit 17.11.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Bezugsperson wurde am XXXX - somit während des Verfahrens über die Einreiseanträge - volljährig.
Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs 2 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson XXXX wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals explizit ausgeführt, dass die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist.
Die Einreiseanträge wurden vor Ablauf der in § 35 Abs 2 AsylG 2005 normierten Frist von 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2019 wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Bezugsperson nach Afghanistan zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Bezugsperson Beschwerde. Gegen die Versäumung der entsprechenden Frist wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Islamabad, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und des Betreuungsinformationssystem GVS durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das festgestellte Geburtsdatum der Bezugsperson (Anm: XXXX ) ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016, dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. vom 16.11.2016, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.11.2017, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.11.2017, der Beschwerde vom 04.01.2018, der ins Deutschen übersetzten Tazkira der Bezugsperson (Anm: XXXX ) sowie dem Vorlageantrag [Anm: Bei Heranziehung der (einmalig) im Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016 (einmalig) erwähnten Aliasdaten vom XXXX wäre die Bezugsperson bereits am XXXX volljährig geworden, was die Position der Beschwerdeführer nicht verbessert hätte].
Dass die gegenständlichen Einreiseanträge vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt wurden, ist offenkundig und wurde auch von den Beschwerdeführern selbst explizit zugestanden.
Die in Beschwerde befindliche Aberkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson ist dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 05.05.2020 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:
"Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend:
Verfahrensgegenständlich wurden am 07.02.2017 die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei.
Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 11.12.2017, wonach eine Antragstellung frühestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson möglich sei, abgewiesen. Ergänzend wurde darin festgehalten, dass eine Antragstellung nach dem XXXX ebenfalls zu einer negativen Stellungnahme geführt hätte (Anm: wegen der dann erreichten Volljährigkeit der Bezugsperson).
Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen.
Wie nachstehend dargelegt wird, erfolgte die Abweisung der Einreiseanträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis zu Recht:
Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit vor Entscheidung des Bundesamtes über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer (Anm: 12.12.2017) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.
War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen.
Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen.
§ 35 Abs. 2 AsylG idgF bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.
Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln jedoch bereits am 07.02.2017 - sohin weit vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist - gestellt, sodass sich diese Anträge als unzulässig erweisen.
Auch wurde zwischenzeitlich ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet, welches derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen.
Somit wären die Einreiseanträge der Beschwerdeführer ebenso aufgrund "verfrühter" Antragstellung (§ 35 Abs 2 bzw auch aufgrund der nunmehrigen Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson (§ 35 Abs 4 Z 1AsylG 2005), zurück- bzw abzuweisen (gewesen) wären. Nähere Ausführungen hiezu können jedoch im Hinblick auf die zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde unstrittig bereits eingetretene Volljährigkeit der Bezugsperson dahingestellt bleiben.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragstellung Einreisetitel Familienbegriff Frist VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2192472.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020