TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 G302 2206690-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G302 2206690-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Tirol - vom 06.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 26.05.2020 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten AdresseXXXX, am 22.10.2019 abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung im Bundesgebiet vor.

Eine Abfrage des zentralen Fremdenregisters am 26.05.2020 ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 02.10.2019 freiwillig nach Deutschland gereist ist.

Da die beschwerdeführende Partei das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005), ist das Asylverfahren - mit verfahrensleitendem Beschluss (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022) - gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2206690.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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