Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AlVG §10Spruch
W198 2103745-1/40E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.05.2020 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Johann FIGL als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF von Herrn XXXX , SVNR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie belangte Behörde am 27.05.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift vom 27.05.2020, Seite 26).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2103745.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020