TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W117 2231427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W117 2231427-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.01.2019 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 04.01.2019 erstmals beim Busbahnhof in Innsbruck einer Personskontrolle unterzogen, bei welcher er sich mit einem gültigen marokkanischen Reisepass und einem - zu diesem Zeitpunkt noch - gültigen italienischen Permesso di Soggiorno (Motivi: Lavoro Autonomo) ausweisen konnte. Er führte des Weiteren 1,21 Gramm Kokain mit sich.

Bei der Befragung gab der Fremde an, sich seit zwei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten, mittellos zu sein und daher in der Notschlafstelle Innsbruck Schusterbergweg zu nächtigen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab vier EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aus dem Jahr 2014.

Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und er zur sofortigen Ausreise aufgefordert.

In der Folge entzog sich der Beschwerdeführer dem gegen ihn geführten Verfahren, weswegen das Verfahren am 26.04.2019 eingestellt wurde. Eine Ausreise nach Italien brachte er der Behörde ebenfalls nicht zur Kenntnis. Von der Verfolgung wegen Verstoßes gegen §27 SMG trat die Staatsanwaltschaft am 04.02.2019 vorläufig zurück.

Am 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bereich des Innsbrucker Hauptbahnhofes angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde ihm neuerlich ein Parteiengehör zum (wiederaufgenommenen) EAM-Verfahren zugestellt.

In weiterer Folge wurde bekannt, dass sich der Fremde offensichtlich weiterhin in Innsbruck aufgehalten und zumindest seit April 2019 unangemeldet in der Tiergartenstraße 25/11 Unterkunft genommen hatte (Am 14.06.2019 wurde gegen den Fremden eine diesbezügliche Verwaltungsstrafe des Stadtmagistrates Innsbruck rechtskräftig).

In der Folge tauchte der Fremde neuerlich unter. Am 31.01.2020 gegen 21:30 Uhr reiste der Beschwerdeführer neuerlich und rechtswidrig mit dem Taxi in das Bundesgebiet ein, wobei er sich offenbar weigerte, dem Fahrer den Fahrpreis zu bezahlen, weswegen dieser die Polizei alarmierte. Es wurde diesbezüglich am 21.04.2020 Anklage wegen Betrugs erhoben.

Nach Entlassung des Beschwerdeführers (01.02.2020, 02:30 Uhr) wurde am 03.02.2020 über das Polizeikooperationszentrum ThörlMaglern eine Anfrage an die italienischen Behörden bezüglich des dortigen Aufenthaltsstatus gerichtet. Aus der Antwort ergab sich, dass das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels in Italien ausgesetzt ist und gegen den Fremden auch in Italien Vormerkungen wegen Suchtmittelvergehen bestehen.

Am 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der PI Innsbruck Bahnhof in der Notschlafstelle Schusterbergweg aufgegriffen, wobei er sich zwar mit seinem gültigen marokkanischen Reisepass ausweisen konnte, sein Permesso di Soggiorno war aber, in Übereinstimmung mit der Rückmeldung des PKZ Thörl-Maglern, abgelaufen. Aufgrund dieser Tatsachen ordnete der zur Entscheidung berufene Organwalter des BFA die Festnahme des Fremden an.

In Anwesenheit eines Rechtsberaters wurde der Fremde am 05.02.2020 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte dabei angegeben hat, sich in verschiedenste europäische Länder begeben zu haben; des Weiteren machte der Fremde widersprüchliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in Italien und zu seinem Lebensunterhalt.

Aufgrund der von der Verwaltungsbehörde angenommenen erheblichen Fluchtgefahr und zur Abklärung des Dublin-Sachverhaltes sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde bereits bisher als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, verhängte siemit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 die Schubhaft gemäß Art 28 Abs 1-3 Dublin-III-VO und leitete am 06.02.2020 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, welches am 10.02.2020 negativ beschieden wurde.

Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zahl 1216341202/190013095, erließ die Verwaltungsbehörde eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Marokko, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko fest und erließ zudem ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG aberkannt, und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt. Dementsprechend wurde die Rückkehrentscheidung nach Zustellung am 02.03.2020 durchsetzbar. Die (verlängerte) Rechtsmittelfrist lief mit 29.05.2020 ungenützt ab und ist der Bescheid somit rechtskräftig.

Aus diesen Gründen wurde mit Mandatsbescheid vom 27.02.2020 das Schubhaftregime von der Dublin-III-VO auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG abgeändert. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen laut Original):

A) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

- Zu Ihrer Person:

Fest steht, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG sind.

Ihre Identität und Nationalität stehen, wie im Adressat angeführt, fest.

Sie sprechen als Muttersprache Arabisch und besitzen weitere Sprachkenntnisse.

Sie verfügen aktuell über Barmittel in Höhe von Euro 85.- und keine sonstigen Zahlungsmittel.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Fest steht, gesund und haftfähig sind.

- Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG. Sie führten bei Ihrer Kontrolle zwar den gültigen marokkanischen Reisepass Nr. ST3870646 mit sich, verfügen aber nicht über ein schengenfähiges Visum, und auch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates, sondern nur über den abgelaufenen Permesso di Soggiorno - lavoro autonomo Nr. I11662068. Sie verfügen auch über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie haben in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie haben in der Schweiz am 27.06.2014, in Dänemark am 11.09.2014 und am 27.11.2014 sowie in Schweden am 29.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Ihnen wurde am 21.12.2016 der italienische Permesso di Soggiorno lavoro autonomo Nr. I11662068 erteilt.

Sie haben den Schengenraum nachweislich zwei Mal nach Marokko verlassen.

Sie unterliegen nicht weiter einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung.

Es werden daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Ihre Abschiebung nach Marokko geprüft.

- Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten, nun bereits zum mehrfach wiederholten Male und trotz mehrfach wiederholten Behördenkontaktes, unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich ein.

Bei Ihrem ersten Aufgriff im Bundesgebiet führten Sie 1,21 Gramm Kokain bei sich und befanden sich in Begleitung anderer, polizeibekannter, marokkanischer Staatsangehöriger.

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 SMG geführt.

Im Zuge Ihres vergangenen Aufenthalts im Bundesgebiet waren Sie in einer Wohnung in Innsbruck aufhältig, ohne dort gemeldet zu sein. Sie wurden daher rechtskräftig nach dem Meldegesetz bestraft.

Sie machten bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hochgradig widersprüchliche, inkonsistente und insgesamt nicht im Geringsten glaubhafte Angaben.

Sie versuchten erkennbar, den wahren Zweck Ihrer regelmäßigen rechtswidrigen Reisebewegungen zu verschleiern.

Aus diesen Gründen sind Sie als Person weder glaubwürdig noch vertrauenswürdig.

Sie reisten bereits in der Vergangenheit mehrfach rechtswidrig in mehrere europäische Länder ein und aus diesen aus, um Asylanträge zu stellen.

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in der Schweiz, Dänemark und Schweden sowie den sich aus diesen ergebenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch rechtswidrige Aus- bzw. Weiterreise entzogen.

Sie haben sich dem in Österreich eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahren ebenfalls durch Untertauchen entzogen.

Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr.

- Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.

Es sind in Österreich keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben im Zuge Ihrer vergangenen Aufenthalte in Österreich mehrere strafbare Handlungen, sowohl nach dem SMG als auch nach dem MeldeG, begangen, und wurden nach dem MeldeG rechtskräftig bestraft. Ein Ermittlungsverfahren nach dem SMG ist derzeit laufend.

Fest steht, dass Sie sich gegenwärtig ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne zum Lebensunterhalt hinreichende Barmittel in Österreich aufhalten.

Sie besitzen in etwa Euro 85.- in bar. Sie verfügen über keine sonstigen Zahlungsmittel. Ihre finanziellen Mittel sind somit keinesfalls ausreichend, um für die zu erwartende Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sie sind folglich mittellos und wären von der Unterstützung Dritter (Staat, Hilfsorganisationen, Freunden etc.) abhängig. Allerdings haben Sie in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte.

Sie haben nicht die Möglichkeit, bei Freunden, Verwandten oder Bekannten Unterkunft zu nehmen.

Sie sind in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Fest steht, dass Sie sich in Österreich nicht aus eigenem versorgen könnten.

Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in keinster Weise integriert.

Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.

B) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt Ihres BFA-Geschäftsfalles, Zl. 19-1216341202, im Besonderen aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.02.2020, den von Ihnen mitgeführten Dokumenten und der Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 03.02.2020.

Hinsichtlich des Nichtmehrvorliegens eines Sachverhalts nach der Dublin-III-VO beruhen die Feststellungen auf dem Akteninhalt des DUO-Verfahrens 19-1216341202/200139885.

An den im Akt befindlichen Unterlagen, die zu den o.a. Feststellungen führten, bestehen keinerlei Zweifel. Die Niederschrift Ihrer Befragung ist unzweifelhaft und deren Richtigkeit und Vollständigkeit wurde von Ihnen eigenhändig beurkundet.

Ergänzend treten hinzu die vorliegenden Auszüge aus dem Strafregister, dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, den Fahndungsregistern und dem zentralen Melderegister.

Ihr Verhalten in den bisherigen Verfahren belegt eindrücklich, dass Sie weder glaubwürdig, noch vertrauenswürdig sind.

Sie reisten bereits zum wiederholten Male, im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Ihres Tuns, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie eine ganze Reihe verschiedener Berufe an, um nicht mittellos zu erscheinen, was aber im krassen Widerspruch zum gesamten Akteninhalt und sogar Ihren eigenen Angaben zu Ihrer finanziellen Lage steht.

Sie entzogen sich dem in Österreich geführten fremdenrechtlichen Verfahren durch Untertauchen, was sich daraus ergibt, dass Sie dem Bundesamt - entgegen behördlichen Auftrages - Ihre Ausreise nicht nachgewiesen haben, was wiederum Ihren Vorsatz, nicht in dem für Sie zuständigen Mitgliedsstaat zu verbleiben, unterstreicht. Trotz mehrfachen Behördenkontaktes reisen Sie zudem fortwährend illegal in das Bundesgebiet ein.

Auch Ihren Angaben zum Zweck Ihrer derzeitigen Reisebewegung wird keine Glaubhaftigkeit zugebilligt, da Sie nicht in der Lage waren, diese auch nur im Groben zu substantiieren. Ebenso behaupteten Sie, Ihre weiteren, vergangenen, rechtswidrigen Einreisen in verschiedenste Länder der europäischen Union wären "zum Spazieren gehen" erfolgt, was aber schon allein im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Geringsten glaubhaft ist.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Asylverfahren in verschiedenen europäischen Ländern ergeben sich aus den EURODAC-Treffern, in Verbindung mit Ihren eigenen Angaben.

Die Feststellung, dass das Verfahren zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels derzeit ausgesetzt ist, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des PKZ Thörl-Maglern vom 03.02.2020.

In einer Gesamtbetrachtung Ihres aktenkundigen Verhaltens ist also festzuhalten, dass Sie eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber der europäischen, wie auch der österreichischen, Fremdenrechtsordnung zeigen, und daher als besonders wenig vertrauenswürdig einzustufen sind.

Aus diesen Gründen, besonders in Anbetracht Ihrer häufigen und andauernd fortgesetzten rechtswidrigen Reisebewegungen, besteht erhebliche Fluchtgefahr.

C) Rechtliche Beurteilung

(...)

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. (...);

2. (...);

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. (...);

5. (...);

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. (...)

c. (...);

7. (...);

8. (...);

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall

eine Fluchtgefahr im Sinne der Ziffern 1., 3., 6. lit. a und 9. der obigen Bestimmung:

Sie sind im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Ihres Handelns, zum nunmehr mindestens vierten Mal, illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie sind zwar im Besitze eines gültigen Reisedokumentes, besitzen aber weder einen gültigen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates, noch ein schengenfähiges Visum und auch keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.

Ihr italienischer Permesso di Soggiorno ist abgelaufen, das Verlängerungsverfahren wurde ausgesetzt. Sie sind zudem mittellos und verschleiern den Zweck Ihres Aufenthaltes.

Sie sind daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit mehrfach dem Asylverfahren entzogen. Sie reisten rechtswidrig in die Schweiz ein und aus dieser aus und stellten in der Folge in Dänemark einen unzulässigen Asylantrag. In weiterer Folge entzogen Sie sich dem Verfahren und reisten rechtswidrig aus Dänemark nach Schweden aus, und stellten dort einen rechtswidrigen Asylantrag. Auch dem Verfahren in Schweden entzogen Sie sich, und reisten seither in verschiedenste Länder der europäischen Union ein und aus diesen aus. Sie entzogen sich dem fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich durch Untertauchen.

Es ist folglich nicht anzunehmen, dass Sie das nunmehrige Verfahren in Österreich zur Erlassung einer Außerlandesbringung ordnungsgemäß abwarten würden.

Sie reisten nunmehr neuerlich in das Bundesgebiet ein und missachteten dadurch neuerlich und gezielt die österreichische wie europäische Fremdenrechtsordnung.

Aufgrund Ihrer ständigen Reisebewegungen - wobei Sie andauernd mittellos sind - ist zu erkennen, dass rechtswidrige Reisebewegungen zum Zwecke der Aufenthaltserlangung oder -verlängerung zu Ihrem Repertoire gehören.

Es konnte nicht erkannt werden, was Sie an Österreich binden und ein Untertauchen oder auch eine Weiterreise in einen anderen Staat hindern sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie, sollten Sie die Gelegenheit bekommen, unverzüglich untertauchen oder in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Sie haben in Österreich keinerlei soziale Bindungen und haben bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass Sie höchst mobil sind.

Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat wird unverzüglich eingeleitet und kann mit einer baldigen Zustimmung gerechnet werden.

Sie sind nicht polizeilich gemeldet und sind den österreichischen Behörden durch Ihre rechtswidrige Einreise und den entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Sie wurden bereits einmal nach § 22 MeldeG vom Stadtmagistrat Innsbruck rechtskräftig bestraft.

Soweit Sie zwar Euro 85.- besitzen, ist festzuhalten, dass Sie mangels Wohnsitzes und sozialer Kontakte aus diesen Mitteln Ihren gesamten Lebensunterhalt samt Unterkunft bestreiten müssten. In Anbetracht der zu erwartenden Dauer des Verfahrens von - erfahrungsgemäß geschätzt - mindestens zwei bis drei Wochen und einer zugrundgelegten - niedrigen - Schätzung von ? 50,00 täglichen Aufwandes ist dieser Betrag daher nicht im Geringsten als ausreichend anzusehen. Sie sind folglich mittellos.

Sie besitzen insgesamt nicht die für den rechtmäßigen Aufenthalt nötigen Dokumente und keine zur Selbsterhaltung ausreichenden finanziellen Mittel, haben keine Aussicht auf Arbeit und besitzen keine zur Selbsterhaltung ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist aber im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Aus diesen Gründen und im Licht der fehlenden sozialen Verankerung ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer oben dargelegten finanziellen Situation nicht in Betracht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass Sie in der Vergangenheit schon nicht bereit waren, Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, weswegen die Behörde davon ausgehen muss, dass Sie die finanzielle Sicherheitsleistung verfallen lassen würden. Sie sind darüber hinaus strafbar nach dem FPG wegen rechtswidriger Einreise.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen nämlich über keinerlei stabilisierende soziale Faktoren in Österreich und haben durch Ihr Verhalten schon mehrfach bewiesen, dass Sie sich beharrlich weigern, sich der österreichischen, wie auch der europäischen, Fremdenrechtsordnung zu unterwerfen, geschweigen denn, Ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gelindere Mittel zur Erreichung des Verfahrenszweckes ausreichend wäre.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben bei Ihrer Befragung angegeben, dass Sie keine gesundheitlichen Probleme und keine Medikamente erforderlich sind. Sie haben keinerlei weitere gesundheitliche Probleme ins Treffen geführt, besonders nicht solche, welche Ihre Haftfähigkeit ausschließen könnten. Ihr Gesundheitszustand ist aber ein Faktum welches schon seinem Wesen nach nur einem sehr kleinen Personenkreis bekannt ist, und wäre es Ihnen jedenfalls möglich gewesen, etwaige schwere Erkrankungen geltend zu machen. Dies haben Sie nicht unternommen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Am 05.03.2020 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Er beendete den Hungerstreik aber am 13.03.2020. Am 07.04.2020 trat er neuerlich in den Hungerstreik, beendete diesen jedoch am 17.04.2020 erneut.

Aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie musste ein bereits gebuchter Flug storniert werden. In Folge kam es zu den allgemein bekannten massiven Einschränkungen des Flugverkehrs, sodass bisher eine Abschiebung nach Marokko faktisch nicht möglich war. Am 28.04.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf freiwillige Rückkehr samt Kostenübernahme, diesmal mit Zieldestination Marokko (Casablanca oder Marrakesch).

Diesem Antrag wurde mit Schreiben der Behörde vom 30.04.2020 ausschließlich im Hinblick darauf zugestimmt, dass es dem Fremden möglicherweise gelänge, eine Rückholung bzw. Rückführung nach Marokko aus eigenem zustande zu bringen, und dadurch die Auswirkungen der Flugverkehrseinschränkungen zu umgehen. Die Behörde ging davon aus, dass die Rückkehrbereitschaft unmittelbar mit der aus seiner Sicht unvermeidbaren zwangsweisen Abschiebung einhergehe und nicht in einer grundsätzlichen Verhaltensänderung begründet liege.

Die Verwaltungsbehörde legte mit Schriftsatz vom 31.05.2020 die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft vor, beantragte die Fortsetzung der Anhaltung und führte in ihrer Stellungnahme unter anderem begründend aus:

"Beurteilung aus Sicht der Behörde

Herr XXXX ist seit 06.12.2016 im Besitz des marokkanischen Reisepasses Nr. ST3870646, gültig bis zum 06.12.2021, welchen er sich bei der marokkanischen Vertretungsbehörde in Mailand ausstellen hat lassen. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung in Italien leicht möglich gewesen wäre, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum nach Marokko zu verlassen. Der Reisepass ist nach wie vor gültig und befindet sich bei den Effekten.

Herr XXXX zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er - offensichtlich mittellos - in verschiedenste europäische Länder reist und zuletzt die schengenweiten Bestimmungen über rechtmäßige Einreise und Aufenthalt ignoriert. Er stellte mehrere offensichtlich unbegründete Asylanträge (siehe Aussage in der Einvernahme zur Schubhaft -Bescheid Seite 9 bzw. Seite 10 "F: Wie ist der jeweilige Verfahrensstand? A: Ich bin nicht geblieben, um es zu wissen, ich brauche es eigentlich nicht") Er hat zudem gegen Meldebestimmungen und Bestimmungen über den Umgang mit Suchtgift verstoßen, wurde beim Ladendiebstahl betreten, wegen Betruges angeklagt und trat zweimal während der Schubhaft in den Hungerstreik. Herr XXXX erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig. Daran vermag auch der zweite Antrag auf freiwillige Rückkehr - wie oben erörtert - nichts zu ändern. Viel mehr ist, aufgrund seines bisherigen Verhaltens, davon auszugehen, dass der Fremde den Antrag auf freiwillige Ausreise nur unter dem Eindruck der Schubhaft gestellt hat, um die Haftdauer zu verkürzen. Beim Entfall der Schubhaft als zentralem Beweggrund für den Ausreisewunsch, wäre daher davon auszugehen, dass er unmittelbar untertauchen und die Abschiebung vereiteln würde. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen erscheinen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Die Republik Österreich hat ihre unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Schengenstaaten zur Umsetzung der Aufenthalts- und Einreisebestimmungen zu wahren, woraus sich ein massives öffentliches Interesse, Personen die über kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat verfügen und sich dennoch längerfristig unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, in den Herkunftsstaat zu überstellen. Dem Art. 6 i.V.m. Art 8 der Rückführungsrichtlinien zufolge war sowohl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen als auch Maßnahmen zu deren Vollstreckung vorzunehmen und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Behörde.

Wie amtsbekannt ist, hat mittlerweile die Austrian Airlines angekündigt, den Flugverkehr, beginnend mit 15.06.2020, wieder hochzufahren. Marokko hat die eingeführte Unterbrechnung der internationalen Flug- und Fährverbindungen für Passagiere laut Website des Außenministeriums vorerst bis 15.06.2020 verlängert (www.bmeia.gv.at). Es ist weiters auch nicht bekannt, dass Marokko von der COVID-19-Pandemie derart betroffen wäre, dass von einer noch deutlich länger andauernden vollständigen Anflugsperre auszugehen wäre. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung oder allenfalls die freiwillige Ausreise nach Marokko aus dem Stand der Schubhaft in absehbarer Zeit und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Abschließend darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass Herr XXXX im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, und folglich seine Ausreise unverzüglich erfolgen kann, sobald eine Flugverbindung besteht. Weitere Schritte, insbesondere die Erlangung eines HRZ, sind nicht notwendig.

Aus diesen Gründen erscheint die Schubhaft dem Bundesamt weiterhin verhältnismäßig. Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Lockerungen der internationalen Verkehrsbeschränkungen ist der Zweck der Anhaltung innerhalb der Höchstschubhaftdauer jedenfalls erreichbar, wenn auch derzeit nicht festgestellt werden kann, wann genau die marokkanischen Flughäfen wieder geöffnet werden.

Aufgrund des vergangenen Verhaltens des Fremden, wie ausführlich dargestellt, und vor allem im Hinblick eben auf die nun wahrscheinlicher werdende tatsächliche zeitnahe Durchführbarkeit der Abschiebung, besteht auch erheblicher Sicherungsbedarf.

Die Verwaltungsbehörde gab mit Email vom 31.05.2020 unter Weiterleitung einer Hungerstreikmeldung der LPD Wien (vom 30.05.2020) bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit 30.05.2020 im Hungerstreik befindet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die von der Verwaltungsbehörde im obzitierten Schubhaftbescheid vom 27.02.2020, Zahl: 1216341202/200226176, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer trat per 30.05.2020 erneut in den Hungerstreik.

Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom obzitierten Erkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Schubhaftbescheid vom 27.02.2020, Zahl: 1216341202/200226176 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Die ergänzende Feststellung hinsichtlich des Hungerstreiks ergibt sich aus der entsprechenden Bekanntgabe der LPD Wien vom 30.05.2020.

Die weitere Feststellung hinsichtlich der unveränderten Umstände ergibt sich als logische Konsequenz aus diesem letzten Umstand im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen und der dem aktuellen Verfahren vorausgehenden Gerichtsverfahren hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche gerichtliche Verfahren eben keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten gerichtlichen Vorentscheidung zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des obzitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur rechtlichen Beurteilung erhoben. Nochmals ist insbesondere auf den Umstand des aktuellen Hungerstreiks hinzuweisen, der mehr als deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zeigt - es ist die bereits der insgesamt dritte Hungerstreik.

Der zuständige Einzelrichter teilt daher in diesem Zusammenhang die entsprechende Einschätzung der Verwaltungsbehörde anlässlich der Aktenvorlage - siehe gleichfalls Zitierungen im Rahmen des Verfahrensganges.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Identität feststeht und ein Reisepass, gültig bis zum 06.12.2021, vorliegt, ist auch vor dem Hintergrund der stetigen Verbesserung der Covid-19-Situation und der damit einhergehenden, alsbaldig zu erwartenden Lockerung/Aufhebung der Reisebeschränkungen davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist demnach nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich daher die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig und war aus den angeführten Gründen die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verfahrensentziehung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2231427.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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