TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W272 2141666-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W272 2141666-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 09.11.2016, Zahl 1045323308-140164645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 22.05.2020, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung bzw. Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2141666.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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