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AbgabenverfahrenNorm
BAO §303 Abs4Beachte
Rechtssatz
Soll ein Berufungsverfahren nach § 303 Abs 4 BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wieder aufgenommen (§ 305 Abs 1 BAO) werden, so sind für die Beurteilung, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen ist (dh ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt), das erstinstanzliche und das wiederaufzunehmende Berufungsverfahren als EIN VERFAHREN anzusehen (Hinweis E 29.3.1965, 1335/64, VwSlg 3250 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002857.X03Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020