TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/16 VGW-031/V/062/2794/2020

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

SPG §83b Abs1
VStG §22 Abs2
VStG §45 Abs1 Z3
MRKZP 07te Art. 4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 21.1.2020, Zl. VStV/..., wegen einer Übertretung des § 83b Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Gegen den Beschwerdeführer erging nach einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion Wien am 11.4.2019 eine Anzeige wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung. Dieser Anzeige waren zwei Lichtbilder beigefügt. Auf Grundlage dieser Anzeige erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung vom 16.4.2019 zur GZ: VStV/... gegen den Beschwerdeführer.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.5.2019 Einspruch und bestritt darin den Tatvorwurf. Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.5.2019 als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.6.2019 eine Beschwerde. Der Zurückweisungsbescheid vom 16.5.2019 wurde daraufhin durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.10.2019 zur GZ: VGW-031/062/12866/2019-2 behoben.

Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde gab der Meldungsleger, Herr RvI C. D., auf Aufforderung der belangten Behörde vom 23.10.2019 mit Schreiben vom 13.11.2019 eine ausführliche Stellungnahme zum Tathergang ab. Die Stellungnahme des Meldungslegers wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.12.2019 zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer seinerseits am 20.12.2019 eine weitere ausführliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abgab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 21.1.2020, GZ: VStV/..., zugestellt am 25.1.2020, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:          11.04.2019, 19:30 Uhr und 20:00 Uhr

Ort:       Wien, E. und Wien, F.

Sie haben ein Polizei Plakat/Banner verwendet, und somit eine Wort- Bildkombination, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet ist, den Anschein einer gem. Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Polizeikommanden zu erwecken, in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen. Es wurde festgestellt, dass Sie ein Plakat/Banner mit der Aufschrift „POLIZISTINNEN GEGEN RECHTS“ in Verbindung mit der gleichen Farbkombination und dem Bundesadler einer LPD verwendet haben.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 83b Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz BGBl. 566/91 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von    Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00   2 Tage 19 Stunden      § 83b Abs. 1

                                                                                 Sicherheitspolizeigesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass es im gegenständlichen Fall keine Gründe gegeben habe, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers seien hingegen nicht geeignet gewesen, die Angaben des Meldungslegers zu entkräften. Es sei daher den Angaben des Meldungslegers zu folgen und die Strafe zu verhängen gewesen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde mildernd gewertet; erschwerend war kein Umstand.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 6.2.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mittlerweile in einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.1.2020 wegen der Verwendung desselben Banners während derselben Demonstration am 11.4.2019 zu einem späteren Zeitpunkt bereits rechtskräftig bestraft worden sei (mit Verweis auf GZ: VStV/... und das Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2020). Es liege im gegenständlichen Fall ein fortgesetztes Delikt vor, aufgrund dessen er bereits in eben jenem Verfahren bestraft worden sei. Das mehrmalige Zusammen- und Aufrollen sei einzig den Witterungsverhältnissen geschuldet gewesen. Eine weitere Bestrafung wegen dieses Deliktes würde dementsprechend eine verfassungswidrige Doppelbestrafung darstellen, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, verzichtete auf eine mündliche Verhandlung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 28.2.2020).

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Teil einer ...gruppe mit dem Namen „G.“. Als Teil dieser ...gruppe nahm der Beschwerdeführer am 11.4.2019, mit der Absicht während des gesamten Demonstrationszuges ein von der ...gruppe entworfenes Transparent mit der Aufschrift „POLZISTINNEN GEGEN RECHTS“ zu zeigen, an der sogenannten „...-Demonstration“ in der Wiener Innenstadt teil. Im Rahmen des Demonstrationszuges entrollte der Beschwerdeführer zumindest dreimal

-    um 19:30 Uhr in Wien, E.,

-    um 20:00 Uhr in Wien, F. und

-    um 20:20 Uhr in Wien, H.-straße

gemeinsam mit anderen Demonstrationsteilnehmern das Transparent mit der Aufschrift „POLIZISTINNEN GEGEN RECHTS“.

Das Transparent verwendete die durch die Landespolizeidirektion gebrauchte Farbkombination (weiße Schrift auf dunkelblauem Untergrund und rote Leiste) und einem dem Bundesadler ähnlichen Adler.

Aufgrund der Zurschaustellung dieses Transparents an den verschiedenen Orten ergingen gegen den Beschwerdeführer drei Anzeigen. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden die Vorfälle um 19:30 Uhr in Wien, E. und um 20:00 Uhr in Wien, F. in der Strafverfügung vom 16.4.2019 zur GZ: VStV/... zusammengefasst, wobei über beide Vorfälle in einem gemeinsamen Spruchpunkt abgesprochen und diesbezüglich nur eine Strafe verhängt wurde. Auf dieser Strafverfügung gründet das hg. Verwaltungsstrafverfahren bzw. das hg. Straferkenntnis vom 21.1.2020.

Über den Vorfall am 11.4.2019 um 20:20 Uhr in Wien, H.-straße sprach die belangte Behörde in einem separaten Straferkenntnis vom 26.8.2019 zur GZ: VStV/.../2019 ab. Dieses Straferkenntnis wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur GZ: VGW-031/047/13812/2019, mündlich verkündet am 10.1.2020, inhaltlich bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

III. Beweiswürdigung

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und dabei insbesondere in die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers sowie in die im Akt befindlichen Lichtbilder Einsicht genommen. Überdies wurden auch das Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2020 betreffend das Parallelverfahren zur Zahl VGW-031/047/13812/2019 und das im Zuge dessen mündlich verkündete Erkenntnis gesichtet. Ferner wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gewürdigt.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als Teil einer ...gruppe an der „...-Demonstration“ in der Wiener Innenstadt am 11.4.2019 teilnahm und dabei zumindest dreimal an den näher bezeichneten Orten ein Transparent mit der Aufschrift „POLIZISTINNEN GEGEN RECHTS“ zur Schau stellte, wurden im Laufe des Verfahrens durch den Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestritten. Der Umstand, dass seitens der ...gruppe bzw. des Beschwerdeführers die Absicht bestand, das Transparent während der gesamten Demonstration zu zeigen, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20.12.2019 und dem Beschwerdevorbringen vom 6.2.2020 (siehe dazu auch das Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2020 zur GZ: VGW-031/047/13812/2019). Dass aufgrund der Schwere bzw. Größe des Transparents und aufgrund von Witterungsverhältnissen dieses nicht durchgehend während der gesamten Demonstration ausgerollt getragen wurde, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien durchaus nachvollziehbar.

Die Feststellungen zu den drei parallel ergangenen Anzeigen und der darauf basierenden Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich eindeutig aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Die Bestätigung des parallel zum hg. Straferkennntnis ergangenen Straferkenntnisses vom 26.8.2019 zur GZ: VStV/.../2019 ergibt sich ferner aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.1.2020 zur GZ: VGW-031/047/13812/2019.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2012, lautet wie folgt:

„Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

§ 83b. (1) Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.“

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 83b Abs. 1 SPG begeht, wer eine gemäß § 83b Abs. 2 SPG bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß § 83b Abs. 2 SPG bezeichneten Darstellung zu erwecken.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Zurschaustellung eines Transparents mit der Aufschrift „POLIZISTINNEN GEGEN RECHTS“ im Rahmen der „...-Demonstration“ in der Wiener Innenstadt am 11.4.2019 um 20:20 Uhr in Wien, H.-straße mit dem am 20.1.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis zur Zahl VGW-031/047/13812/2019 bereits rechtskräftig nach § 83b Abs. 1 und 2 SPG iVm §§ 1, 2 und Anhänge A1, A2, A3 der Polizeizeichenschutzverordnung (PZSV) bestraft. Das hg. Verfahren betrifft nunmehr das Zeigen desselben Transparents im Rahmen derselben Demonstration am 11.4.2019 um 19:30 Uhr in Wien, E. sowie um 20:00 Uhr in Wien, F..

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023 mwN, VwGH 3.4.2008, 2007/09/0183).

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 25.8.2010, 2010/03/0025, VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202, VwGH 18.9.1996, 96/03/0076). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH 14.1.1993, 92/09/0286, VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056, VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden. Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, VwGH 18.9.1996, 96/03/0076).

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031 und VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, wonach auch bei fahrlässigem Verhalten eine tatbestandliche Handlungseinheit bzw. ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann).

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl. VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009 mwN).

Eine wiederholte Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen einheitlichen Willensentschlusses bzw. einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Auf der Grundlage von § 22 VStG, wonach dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023 mwN).

Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 15.3.2000, 99/09/0219, VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009).

Die mehrmalige Zurschaustellung des Transparentes mit der Aufschrift „POLZISTINNEN GEGEN RECHTS“ erfolgte im Rahmen einer Kunstaktion während der „...-Demonstration“ am 11.4.2019. Das Transparent wurde während der Demonstration an verschieden Orten und zu verschiedenen Zeitpunkten entrollt und wieder eingerollt. Dennoch ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes von einem einheitlichen Willensentschluss, gerichtet auf die Zurschaustellung des Transparentes als Teil einer Kunstaktion im Rahmen einer bestimmten „...-Demonstration“ (Endziel), auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte hierfür jeweils die Absicht das Transparent durch wiederholtes, gleichartiges Handeln möglichst oft bzw. lange während der Demonstration zur Schau zu stellen. Das Ausrollen und die Zurschaustellung des Transparentes erfolgte an allen drei Orten in der gleichen Weise, weshalb zweifelsfrei auch eine Gleichartigkeit der Begehungsform und des Rechtsgutes vorliegt. Gleichzeitig erfolgte die Zurschaustellung des Transparents in allen drei Fällen als Teil des Demonstrationszuges, weshalb sich auch die äußeren Begleitumstände durchwegs gleich gestalteten. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ist durch das zwischenzeitliche Einrollen des Transparentes ebenfalls nicht durchbrochen, zumal sich alle drei Vorfälle im zeitlichen Rahmen der „...-Demonstration“ am 11.4.2019 im Zeitraum von 19:30 Uhr bis 20:20 Uhr ereigneten.

Aufgrund des durch die Dauer der Demonstration bestimmten zeitlichen Rahmens und des einheitlichen Willensentschlusses zur Tatbegehung im Rahmen einer bestimmten Demonstration hängen die drei gleichartigen Vorfälle am 11.4.2019 somit unmittelbar zusammen und bilden eine Einheit. Selbst die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen den Vorfällen besteht, da sie über die Taten um 19:30 Uhr und 20:00 Uhr nur eine Strafe verhängte, hingegen über die Tat um 20:20 Uhr separat in einem eigenen Straferkenntnis absprach.

Im Ergebnis liegen sämtliche Voraussetzungen für ein fortgesetztes Delikt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vor. Da der Beschwerdeführer bereits mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis am 10.1.2020 zur GZ: VGW-031/047/13812/2019 bzgl. der Tat am 11.4.2019 um 20:20 Uhr rechtskräftig bestraft wurde, sind die beiden zeitlich vorgelagerten Taten um 19:30 Uhr und 20:00 Uhr davon abgedeckt. Eine weitere Bestrafung verstößt daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009, VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023).

Da im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. ZPMRK vorliegt, ist das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rz 3).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage bzw. dem unstrittigen Sachverhalt feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zudem wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die den Betrag von 500,- Euro nicht übersteigt, bzw. wurde in der Beschwerde die unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft. Gleichzeitig wurde durch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt; die belangte Behörde verzichtete sogar darauf. Die mündliche Verhandlung konnte daher auch gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG entfallen (hier erfolgte eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - VwGH 31.7.2014, Ra 2014/02/0011, VwGH 11.9.2013, 2011/02/0072; VfGH 28.2.1997, B 1382/96 u.a.).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden; Zusammentreffen strafbarer Handlungen; Kumulationsprinzip; fortgesetztes Delikt; Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.V.062.2794.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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