Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2020Norm
BauO NÖ 2014 §4Rechtssatz
Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (VwSlg Nr 13.727/A mwN).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bewilligungspflicht; vermuteter Konsens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.299.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020