Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
ForstG 1975 §17Rechtssatz
Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden; das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung vom VwG nicht aufgegriffen werden darf, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.722.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020