RS Lvwg 2020/7/14 LVwG-AV-722/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

ForstG 1975 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden; das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung vom VwG nicht aufgegriffen werden darf, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers damit nicht verbunden ist.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.722.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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