RS Lvwg 2020/7/14 LVwG-AV-722/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

ForstG 1975 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. […] Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH Ro 2016/12/0010).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.722.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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