Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
ForstG 1975 §17Rechtssatz
Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. […] Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH Ro 2016/12/0010).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.722.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020