TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/5 I416 2223994-1

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Veröffentlicht am 05.10.2019
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Entscheidungsdatum

05.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I416 222399-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 05.07.2019 illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 08.09.2019 im Rahmen einer Kontrolle in einem XXXX von Graz nach Köln angehalten und festgenommen, da er keinen gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet hatte. Eine Anfrage ergab einen EURODAC Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 30.08.2011 einen Asylantrag in Italien gestellt hatte. In weiterer Folge wurde mit dem Polizeikoordinationszentrum Thörl-Maglern, Kontakt aufgenommen und wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Italien über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen, Nr. XXXX , am 16.03.2017 abgelaufen ist.

2.       Am 08.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen an, dass er gesund sei, über einen Wohnsitz in Italien verfüge und selbstständig sei, er würde Kleider auf einem Markt verkaufen. Er führte weiters aus, dass er in Italien subsidiären Schutz bekommen habe, der alle zwei Jahre verlängert worden sei, ca. am 25. Juni 2019 sei ihm gesagt worden, dass dieser dann auf 5 Jahre verlängert werde. Bezüglich seines Aufenthaltstitels gab er an, dass er 2017 einen neuerlichen Antrag gestellt habe aber noch keinen neuen Aufenthaltstitel bekommen hat. In Sardinien seien er und seine Freunde zudem für 6-Monat in U-Haft gesessen, wegen des Verdachtes einer mafiaähnlichen Organisation, sie seien angeklagt geworden aber nicht verurteilt. Befragt zu seinem Gründen für die Einreise nach Österreich gab er an, dass er Arbeit gesucht habe, da österreichische Personen auf Sardinien im gesagt hätten, dass er in Österreich oder einem anderen europäischen Land einen besseren Job bekommen könnte. Nach Deutschland habe er wollen, da er eine Frau und eine 5-jährige Tochter habe, die in Düsseldorf leben würden und er sein Baby sehen wollte. Geheiratet habe er in Nigeria, die Ehe sei in Österreich nicht anerkannt. Er gab weiters an, dass er in Österreich bei einer Freundin gewohnt habe, mit der er in einer Beziehung sei, deren Name XXXX sei, bezahlt habe er für die Unterkunft nichts, er habe ein paar Mal einem Freund beim Zeitungsaustragen geholfen, sonstige Freunde oder Bekannte habe er keine. bei der Arbeit geholfen, diese sei in einem Hotel Zimmermädchen gewesen. Befragt, ob er noch Verwandte in einem anderen EU Land habe, gab er an, dass er eine Schwester in Belgien habe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, gab er wörtlich an: „Es ist mir nicht wichtig, dass ich in Österreich bleibe. Ich möchte nach Italien gehen, um meine Dokumente abzuholen.“… „Falls ich heute entlassen werde würde ich zum Bahnhof gehen und ein Ticket nach Italien kaufen.“ … „Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Ich möchte meine Dokumente zurückbekommen und nach Italien reisen.“ Beim Beschwerdeführer wurden ein nigerianischer Reisepass Nr. XXXX gültig von 26.02.2015 bis 25.02.2020, ein abgelaufener Aufenthaltstitel Italien, Nr. XXXX , gültig bis 16.03.2017, ein Riservato All Uffico, vom 01.08.2017 und eine Ital. ID-Card, Nr. XXXX sichergestellt.

3.       Auf Grund einer weiteren Anfrage der belangten Behörde wurde seitens der österreichischen Botschaft in Rom mitgeteilt, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten besitzt, zudem würde der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in dieser Form nicht mehr existieren und sei massiv eingeschränkt worden.

4.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt I.). „Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde „gemäß § 55 Abs. 4 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde „gegen diese Rückkehrentscheidung „gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

5.       Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6.       Am 22.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

7.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe und demnach eine Rückkehrentscheidung vor Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei, sowie, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache übersetzt worden sei. Zuletzt wurde ausgeführt, dass auch die Vorschreibung einer Eingabegebühr nicht zulässig sei, da auch über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgesprochen worden sei und bei Verfahren nach dem Asylgesetz keine Eingabegebühr zu entrichten sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, zudem werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es konnte mangels vorgelegter Einzahlungsbestätigung nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Eingabegebühr für die Erhebung der Beschwerde entrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu seiner Identität und zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschiedenen wurde, ergibt sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, IZR Auszug vom 04.10.2019, sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen in seiner Beschwerde.

Die Feststellung, hinsichtlich der Eingabegebühr von € 30,00 ergibt sich aus dem Akt und der Nichtvorlage allfälliger Einzahlungsbelege.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lauten:
„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. ….         

2. ….

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) - (4) …

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) – (7) ...“

3.2. Zu A) Behebung des Bescheides

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).
Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt (IZR- Anfrage) zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 22.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargestellt, ist das Verfahren in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Asylantrag stellt, der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, nicht ändern.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 04.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 05.10.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Zu seinem weiteren Vorbringen, nämlich dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei, ist der Vollständigkeithalber auszuführen, dass dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berührt, da es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, der zudem nur deklaratorische Wirkung zukommt. Eine fehlende Übersetzung kann lediglich das Recht zur Wiedereinsetzung begründen (VwGH 29.03.200, 200/20/0473). Mit der seitens der Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde, fehlt es zudem an der Beschwer des Beschwerdeführers.

Sofern der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf die Nichtentrichtung der Eingabegebühr Bezug nimmt, ist letztlich auszuführen, dass er keinen Nachweis darüber erbracht hat, ob er diese entrichtet hat und ist mit der gegenständlichen Behebung der Entscheidung auch dahingehend kein Nachteil für in verbunden, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung entfallen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Aussetzung Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Eingabengebühr ersatzlose Behebung Kassation Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2223994.1.01

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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