TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 I412 2116533-2

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
FPG §59 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 2116533-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: LEGAL FOCUS gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (BFA) vom 06.09.2019, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 16.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018, I417 2116533-1/10E rechtskräftig abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt.

2.       Am 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und wurde mit Schreiben vom 14.08.2019 der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen.

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.07.2019 wurde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2, 3 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

4.       Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren in Österreich und hier gut integriert. Er erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Recht einen Zusatzantrag bezüglich Nichtvorhandenseins eines Reisepasses gestellt. Er habe nachweisen können, dass er bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes u.a. vorgesprochen habe, eben um ein Reisedokument zu erlangen. Da er bislang trotz Bemühungen kein Reisedokument erlangen habe können, hätte dem Zusatzantrag auf Nachsicht vom Erfordernis des Reisepasses stattgegeben werden müssen. Die Behörde habe nicht darlegen können, dass der Mangel des Reisepasses dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre. Durch die eingetretene Dauer des Aufenthaltes in Österreich sei eine Änderung eingetreten, die ein Neubeurteilung der privaten Interessen iSd Art 8 EMRK notwendig machen würden. Es gäbe zudem keinen Grund, eine solche Gefährdung anzunehmen, dass man auf die Verhängung eines 4-jährigen Einreiseverbotes zurückgreifen müsse, und habe die belangte Behörde diesen schweren Eingriff nicht begründen können.

5.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2019 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 10.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ika.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im Administrativverfahren falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und somit seine Identität verschleiert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018 wurde die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt.

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor, und stellte dazu einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis vorlegen, dass es ihm unmöglich bzw. unzumutbar war, sich ein Reisedokument zu beschaffen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 21.05.2018 bzw. (nach Vorstellung des Beschwerdeführers) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019 gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgehend Unterkunft in der Betreuungseinrichtung in der Betreuungsstelle Schwechat zu nehmen.

Dieser Wohnsitzauflage ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und blieb weiterhin in Klagenfurt aufhältig und wohnhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der LPD Niederösterreich- PK Schwechat, vom 13.03.2019 mit einer Verwaltungsstrafe von EUR 1000,- bestraft, und wurde dieses mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.07.2019 bestätigt.

Das Strafregister der Republik Österreich weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Am 02.11.2017 erhielt der Beschwerdeführer ein bis 02.11.2020 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet von Italien.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und ist der Beschwerdeführer den Länderberichten in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung betreffend die Volljährigkeit, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit und Gesundheitszustand ergeben sich durch Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018 folgendes festgestellt:

„In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch und verfügt über ein Sprachdiplom (Deutsch A2). Weiters besuchte er einen Kurs bei einer Volkshochschule und er besucht regelmäßig die Kirche. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.“

Dass sich an seinem Privat- und Familienleben in Österreich in den knapp eineinhalb Jahren nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwas Maßgebliches geändert hat, konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 gab er an (weiterhin) keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, bzw. verneinte die Frage nach einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Die Personen, mit denen er sich im Alltag umgebe, würden aus Nigeria kommen. Ebenso gab er an, derzeit nicht zu arbeiten, und von der Familie eines Freundes unterstützt zu werden, was die Feststellung rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt.

Bei den vom Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegten Unterlagen handelt es sich überwiegend um solche, die bereits bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018 vorlagen (Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene vom Dezember 2015, Teilnahmebestätigung Deutschkurs für Anfänger vom Mai 2015, Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom Juli 2015, Teilnahmebestätigung an einem Volkshochschulkurs vom November 2015 bis Juni 2016).

Zusätzlich legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorbehaltlich der entsprechenden notwendigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisdokumente vor, befristet mit 31.08.2019, die somit bereits nicht mehr aufrecht sein dürfte.

Diese (nicht mehr zweifelsfrei aufrechte) Einstellungszusage könnte (neben dem Zeitablauf von eineinhalb Jahren seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach als einzige Sachverhaltsänderung zu werten sein. Hiezu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG) zu verweisen, der etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094 in einer Konstellation eines Zeitablaufs von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde und verbesserten Deutschkenntnissen sowie einer Arbeitsplatzzusage noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt hat.

Weitere Umstände, die ein maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens im Vergleich zur vorliegenden Rückkehrentscheidung begründen wurden, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Ebensowenig kann in der Feststellung der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war, ein Mangel erkannt werden. Die belangte Behörde hat auf ihr Amtswissen verwiesen, dass nigerianischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Besuchsbestätigung der Botschaft in Wien ist nicht geeignet, den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erbringen, wie auch die belangte Behörde ausführte, insbesondere, da dieser auch keinen Nachweis darüber erbrachte, dass tatsächlich ein Antrag gestellt worden ist.

Aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers belegt bzw. ergibt sich die unbestritten gebliebene Feststellung zum bis 02.11.2020 gültigen Einreise – und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet ebenfalls aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen dar. Es handelt sich hierbei sowohl um Quellen staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, sowie aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren und gegenüber dem Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage festgestellt werden. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. des vorliegenden Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. (5) FPG: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.1.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Besuchsbestätigung der Botschaft in Wien ist nicht geeignet, den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erbringen, wie auch die belangte Behörde ausführte, insbesondere, da dieser auch keinen Nachweis darüber erbrachte, dass tatsächlich ein Antrag gestellt worden ist.

3.2. Zur Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß §§ 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die vorliegende Regelung des § 58 Abs 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.

Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 Asylgesetz für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).

Wie beweiswürdigend festzustellen war, ging der VwGH bei einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:

Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führt zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags, sondern dies ist nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2018, I417 2116533-1/10E). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um nicht ganz eineinhalb Jahre verlängert hat. Sämtliche integrationsbezeugenden Unterlagen wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers war somit nicht festzustellen.

Unter Heranziehung der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Entscheidung der belangten Behörde demnach nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Wird laut § 10 Abs 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der seit 16.09.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Seit der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweist. Die maßgebliche Integration wurde bereits im Asylverfahren berücksichtigt, weitere integrative Verfestigungen wurden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen und resultiert die ab dem 20.05.2018 entstandene Aufenthaltsdauer aus dem unrechtmäßigen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Weigerung freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, kommt in seinem Fall hinzu, dass er mit der im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.07.2019, GZ: LVwG-S-916/001(bzw. 002)-2019, rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Fremdenpolizeigesetz ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der verwaltungsrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst herauszustreichen, dass es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und war bis zu seiner Ausreise zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Nigeria imstande. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die belangte Behörde zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist. Auch wenn er Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, hat er eine Verwaltungsübertretung begangen, welche mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich sanktioniert wurde.

Im vorliegenden Fall ist - wie die belangte Behörde daher mit Recht annimmt - Z 1 erfüllt und die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund des Gesamtfehlverhaltens erforderlich. Der Beschwerdeführer ignoriert zudem die gegen ihn rechtskräftig bestehende Ausweisung aus Österreich und zeigte er sich nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes VI. und VII., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.

3.6. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Rechtslage

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach Z 3 dieser Bestimmung ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; bzw nach Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot einerseits auf die insbesondere in der Rückführungsrichtlinie normierten Pflicht des Beschwerdeführers, das Gebiet der Vertragsstaaten bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung zu verlassen und andererseits auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Einschätzung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Mit seiner Weigerung, dem Ausreiseauftrag des rechtskräftigen Bescheids vom 14.10.2015 (bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2018) Folge zu leisten, hat der Beschwerdeführer eine tragende Säule des Migrationsrechts verletzt und ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und dem Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ein hoher Wert zukommt. Insbesondere er auch mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.03.2019, Zahl: VStV/919300244984/2019, wegen des Verstoßes gegen die Wohnsitzauflagen zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1000,- verurteilt wurde, und diese Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt wurde. Zudem ist betreffend den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ausgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat dadurch ein Verhalten an den Tag gelegt, das keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Achtung der österreichischen Rechtsordnung zulässt.

Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darlegen, dass er über Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich 16.09.2014 lediglich auf Grundlage eines offenkundig unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 2, 3 und Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit, sohin gerade nicht auf reine Rechtsfragen abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, der Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl wahrheitsbelehrt, noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung falsche Angaben zu seinem Aufenthalt außerhalb Österreichs machte.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die zuvor stehenden Erwägungen zu verweisen. Das Höchstmaß des Einreiseverbotes wurde nicht verhängt und ausgehend von den zuvor erwähnten Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde mit vier Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Ermessen freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mängelbehebung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Reisedokument Rückkehrentscheidung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2116533.2.01

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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