Entscheidungsdatum
13.12.2019Norm
AVG §60Spruch
I408 2135456-2/3E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Niederösterreich (BAT) vom 08.11.2019, Zl. 1032132707-191138207,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2014 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Am 03.05.2016 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2019 in Rechtskraft.
3. In beiden Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erkannt.
t. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), verbunden mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.12.2019. Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass sich die Rückkehrentscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt und im Bescheid keinerlei Feststellungen zur Lage in Marokko getroffen wurden.
4. Mit Schriftsatz vom 09.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.12.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Auf das Beschwerdevorbringen wurde nicht eingegangen und nur darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Einwendungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sind begründet und das Verfahren der belangten Behörde erweist sich als grob mangelhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den, dem erkennenden Richter aus dem Verfahren I409 2135456 zur Verfügung stehenden Unterlagen und kann in dieser Form dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht entnommenen werden.
Die Feststellung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gründet sich auf nachstehende Ausführungen:
Auch wenn die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Beurteilung auf § 58 Abs 2 Z 5 AsylG stützt, ist es im Spruch der § 52 Abs 5 FPG.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist dem Bescheid nur – in wörtlicher Wiedergabe - zu entnehmen: „Die Staatendokumentation des BFA wurde hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen, bei Bedarf kann jederzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht genommen werden.“
Auch sonst ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer die Lage im Herkunftsstaat in irgendeiner Form erörtert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen
Diesen Kriterien entspricht dieser Bescheid in keiner Weise, sodass er sich als rechtswidrig erweist und ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Begründungsmangel Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Kassation RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2135456.2.00Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020