TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/14 I417 2223154-1

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Veröffentlicht am 14.12.2019
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Entscheidungsdatum

14.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2223154-1/15E


Ausfertigung des am 24. Oktober 2019 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl. „1237739501 - 190705162 / BMI-BFA_KNT_AST_01“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:

„Es gab in Ghana, Wa Upper West, eine Stammesfehde zwischen zwei Gruppierungen. Ich gehöre einer dieser Gruppierungen an. Der Stammesführer meiner Gruppierung heißt J XXXX I XXXX . Der andere heißt J XXXX F XXXX , dieser kam aus Amerika. Es gab dann Wahlen. J XXXX I XXXX gewann diese Wahlen und J XXXX F XXXX ging nach Amerika zurück. F XXXX schickte seinen Anhängern in Ghana Geld, es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppierungen. Mit diesem Geld wurden Gewehre gekauft, es kam zu Erschießungen und Unruhen, wobei Leute von meiner Gruppierung erschossen wurden. Dabei wurde auch mein Vater getötet. Dies war in Wa irgendwann 2015. Da ich der erstgeborene bin, fürchtete ich mich, dass diese gegnerische Gruppierung auch mich töten will. Ich bin dann zu meinem Onkel, welcher mir ein bisschen Geld gegeben hat, damit ich das Land verlassen konnte.“

2.       Mit Verfahrensanordnung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ab 16.07.2019 die Unterkunftnahme im Quartier „ XXXX “ angeordnet.

3.       Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei an, es habe in Ghana eine Wahl zwischen zwei Stammesführern mit den Namen N XXXX F XXXX sowie N XXXX I XXXX gegeben. Issaka habe diese Wahl gewonnen, was die Anhänger Fuseinis nicht akzeptiert hätten und es sei zu einer Stammesfehde mit Schusswechseln und gegenseitigen Tötungen gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe Issaka unterstützt und sei auf seiner Farm erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht unmittelbar wahrgenommen, habe seinen Vater jedoch – noch lebend – auf dem Boden liegend vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe mit Freunden gemeinsam versucht, seinen Vater in ein Krankenhaus zu bringen, jedoch sei dieser unterwegs verstorben. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er „der nächste sei“, sei er aus Ghana geflüchtet.

4.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.08.2019, Zl. „1237739501 - 190705162 / BMI-BFA_KNT_AST_01“, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Spruchpunkt IX. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, von 16.07.2019 bis 16.07.2019 im Quartier „ XXXX “ Unterkunft zu nehmen.

5.       Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

6.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Beschwerde vom 03.09.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

7.       Am 24.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, ledig und kinderlos, Staatsangehöriger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Wala und gibt an, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen. Er hält sich seit (mindestens) 11.07.2019 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Upper West Region Ghanas, wo er elf Jahre die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum Tischler absolviert hat. Seinen Lebensunterhalt in Ghana hat er als Tischler sowie durch Hilfstätigkeiten in der elterlichen Landwirtschaft bestritten. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester, lebt nach wie vor in Ghana.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.

Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ghana aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana mit Stand 16.05.2018 und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinen Familienverhältnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.10.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 24.10.2019.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 24.10.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in Ghana keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, resultiert aus seinen diesbezüglich vagen sowie widersprüchlichen Angaben. Seinem Fluchtvorbringen war – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigte – die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass es in Ghana eine Wahl zwischen zwei Stammesführern mit den Namen N XXXX F XXXX sowie N XXXX I XXXX gegeben habe. I XXXX habe diese Wahl gewonnen, was die Anhänger F XXXX nicht akzeptiert hätten und es zu einer Stammesfehde mit Schusswechseln und gegenseitigen Tötungen gekommen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe Issaka unterstützt und sei auf seiner Farm erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht unmittelbar wahrgenommen, habe seinen Vater jedoch – noch lebend – auf dem Boden liegend vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe mit Freunden gemeinsam versucht, seinen Vater in ein Krankenhaus zu bringen, jedoch sei dieser unterwegs verstorben. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er „der nächste sei“, sei er aus Ghana geflüchtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang teilt.

So lässt bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde (AS 76) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S 6) in der Lage war, das Todesdatum seines Vaters auch nur schätzungsweise zu benennen, während er andere Daten - wie etwa das Datum seiner angeblichen Ausreise aus Ghana – exakt zu benennen vermochte (AS 75), für sich alleine betrachtet erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um tatsächlich Erlebtes handelt. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine Person ein derart einschneidendes Erlebnis, wie den Tod des eigenen Vaters – welches zudem angeblich den kausalen Grund für die Flucht aus dem eigenen Herkunftsstaat darstellt – zeitlich zumindest annähernd benennen kann. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde gestalten sich jedoch äußerst vage, wie der folgende Auszug aus seinem Vernehmungsprotokoll vom 22.08.2019 veranschaulicht (AS 76):

„LA (Anm.: Leiter der Amtshandlung): Wann genau war der Vorfall? (Anm.: Der Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers)

AW (Anm.: Asylwerber): Weiß ich nicht.

LA: Wann starb Ihr Vater?

AW: Habe ich vergessen.

LA: Wie lange dauerte es bis zu Ihrer Ausreise von dem Vorfall weg?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Sie werden doch ungefähr schätzen können wie lange Sie noch dort waren bis sie ausreisten?

AW: Ja ungefähr vielleicht 1,5 Monate.“

Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

Ein derart vages und oberflächliches Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in Ghana tatsächlich eine wie auch immer geartete Verfolgung zu befürchten hat.

Auch gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren alles andere als widerspruchsfrei. Während er etwa zunächst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2019 noch angab, sich nach dem Tod seines Vaters für „ungefähr vielleicht eineinhalb Monate“ auf der elterlichen Farm versteckt gehalten zu haben und es in diesem Zeitraum zu keinerlei einschneidenden Vorfällen mehr gekommen sei (AS 76), so gab er unmittelbar danach wiederum zu Protokoll, zwei Wochen nach dem Tod seines Vaters von Angreifern auf der elterlichen Farm aufgesucht worden zu sein. Man habe auf den Beschwerdeführer geschossen, jedoch sei er davongelaufen und nicht getroffen worden (AS 76). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 gab er hingegen – im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Behauptungen –an, dass ihm lediglich Freunde erzählt hätten, dass „eine Gruppe von Leuten“ zu ihm nach Hause gekommen sei und gesagt hätte, dass sie nach dem Beschwerdeführer suchen würde und ihn umbringen wolle. Dies sei der Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Haus zurückkehren könne (Verhandlungsprotokoll S 6). Unmittelbar danach gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung wiederum abweichend an, er habe die Personen auf der Farm seines Vaters „mit eigenen Augen gesehen“, jedoch sei er geflohen bevor diese ihm etwas antun hätten können (Verhandlungsprotokoll S 6). Dass auch auf ihn geschossen worden sei, erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem Zeitpunkt.

Weiters gab der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen vor der belangten Behörde ausdrücklich zu Protokoll, ein Mann namens A. - ein Freund seines Vaters, zu welchem der Beschwerdeführer jedoch in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehe - habe ihm zur Flucht aus Ghana verholfen (AS 78). Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2019 hatte der Beschwerdeführer noch explizit vorgebracht, sein Onkel habe ihm Geld gegeben, sodass er das Land verlassen könne (AS 17). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass gemäß § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der näheren Erörterung seiner Fluchtgründe dient. Dennoch ist der Umstand, dass bereits die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreise aus Ghana erheblich von jenen im weiteren Verfahren abweichen, nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszulegen.

Gänzlich ad absurdum führt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen jedoch schlussendlich damit, dass er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2019 ausdrücklich vorbrachte, er könne sich vorstellen, für einen oder zwei Monate nach Ghana auf Urlaub zu fahren um seine Familie zu besuchen, sofern er in Österreich eine Arbeit finden und Geld verdienen würde (AS 79; zuvor hatte er noch angegeben, keinen Kontakt zu Angehörigen in Ghana zu haben und deren Aufenthaltsort nicht zu kennen). Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, welche in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat, welche sie sogar dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen, in Betracht zieht, diesen Staat wiederum für eine Urlaubsreise aufzusuchen. Mit diesem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, dies niemals vor der belangten Behörde gesagt zu haben (Verhandlungsprotokoll S 7). Diese Behauptung mutet angesichts des Umstandes, dass ihm nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2019 das gesamte Vernehmungsprotokoll im Beisein eines amtlichen Dolmetschers rückübersetzt und dieses im Anschluss seitens des Beschwerdeführers unterfertigt wurde, wenig überzeugend an.

Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers liegt für das Bundesveraltungsgericht im konkreten Fall vielmehr der Schluss nahe, dass dieser seinen Herkunftsstaat Ghana aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. So weist er etwa in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2019 hinsichtlich der allgemeinen Situation in Ghana darauf hin, dass es keine Arbeit gebe und man immer finanzielle Probleme habe (AS 80), und auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt er zu Protokoll, in Österreich zur Schule gehen und arbeiten zu wollen, um in weiterer Folge seine Mutter und seine Geschwister nach Österreich holen zu können (Verhandlungsprotokoll S 7). Auch im Hinblick auf die Erörterungen zur allgemeinen Lage in Ghana in der Beschwerdeverhandlung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Schwierigkeit, „eine Arbeit zu finden oder zu etwas zu kommen“, ehe er die Gefahr einer Verfolgung seiner Person auch nur erwähnt (Verhandlungsprotokoll S 8).

Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, welche weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 entkräftet werden konnten, sowie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe einzig und allein einem Gedankenkonstrukt entspringen.

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde eine seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Verfolgung durch Privatpersonen ohnedies nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat Ghana im Hinblick auf die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Da sich der Beschwerdeführer laut seiner eigenen Angaben im Verfahren gar nicht erst an die ghanaischen Behörden gewandt hat, kann dem Staat in concreto keineswegs eine mangelnde Schutzfähigkeit oder –willigkeit unterstellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ghanaischen Behörden eine derartige Bedrohung nicht ordentlich verfolgen würden. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der Länderberichte für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ghanaischen Behörden. Nicht zuletzt handelt es sich bei Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) um einen sicheren Herkunftsstaat. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 15b Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

2.- der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.“

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt“

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Ghana - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine insgesamt elfjährige Schulausbildung auf und hat eine Ausbildung zum Tischler absolviert. Bereits vor seiner Ausreise aus Ghana war er als Tischler sowie Landwirtschaftsarbeiter selbsterhaltungsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ghana in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ghana keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ghana, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 11.07.2019 etwa dreieinhalb Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Zudem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang stets verneint wurde.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er im Verfahren nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal davon auszugehen ist, dass er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana verfügt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Es ist zudem davon auszugehen, dass er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana verfügt.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ghana in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ghana keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG.

Die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist im gegenständlichen Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.5.).

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).

Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) um einen sicheren Herkunftsstaat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids):

Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Mit § 53 FPG wird den Vorgaben des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348/98) Rechnung getragen (EBRV 1078 BlgNR 24. GP). Art. 11 Rückführungsrichtlinie ("Einreiseverbot") bestimmt in seinem Abs. 1, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

Zutreffend qualifiziert die belangte Behörde das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich - indem dieser illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und in offenkundig missbräuchlicher Absicht einen unbegründeten Asylantrag gestellt hat - als geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft dieses den Interessen des Art. 8 EMRK.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich der Versuch der Erzwingung eines Aufenthalts im Bundesgebiet durch das Stellen eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, ist auch nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen.

Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Der sich lediglich aufgrund des verfahrensgegenständlichen, unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer verfügt demgegenüber nur über schwache persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, zumal er weder über eine maßgebliche Integration in Österreich in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht verfügt, noch über ein Privatleben in Österreich verfügt, das besonders schützenswert wäre. Die belangte Behörde hat allfällige humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbots sprechen, geprüft. Es liegen, wie sie zutreffend ausführt, keine solchen Gründe vor, weshalb auch vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines Einreiseverbots zulässig ist.

Auch stützt die belangte Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach der Beschwerdeführer den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung lebt und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Er ist letztlich als mittellos anzusehen.

Im Lichte einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Durch die als rechtswidrig anzusehende missbräuchliche Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Grundversorgung "erzwungen". Er verfügt über keine Mittel, um für seinen Unterhalt sorgen zu können. Die aktuellen Leistungen aus der Grundversorgung stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird nämlich auch künftig nicht in der Lage sein, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem aufzubringen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und keiner legalen Beschäftigung nachgehen kan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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