TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/16 I421 2226094-1

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I421 2226094-1/6E

teilerkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des mj XXXX , geb. am XXXX , STA Nigeria und Italien, vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Lerchenfelder Gürtl 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid

des

BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 21.11.2019, Zl. 1217400406-191189316, zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen zunächst verwiesen.

Mit Schriftstück vom 05.12.2019 hat die Richterin der Gerichtsabteilung G308, der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts, ihr Unzuständigkeit angezeigt und wurde der Akt in der Folge der Gerichtsabteilung I421 bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 brachte die anwaltlich rechtsfreundlich vertretene mj Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein.

Am 16.12.2019 lange der Gerichtsakt in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In dem bekämpften Bescheid trifft die belangte Behörde folgende Feststellungen:

BEGRÜNDUNG

A)       Verfahrensgang

Gegen Ihre Mutter Frau XXXX wurde mit Bescheid der ha. Behörde vom 13.03.2017 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 2 FPG in Dauer von 9 Jahren aufgrund von massiver SMG Straffälligkeit erlassen.

Dieses Aufenthaltsverbot wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2019 in vollem Umfang bestätigt und ist seit 06.11.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Ihre Mutter hat für Sie am 17.01.2019 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde MA 35 eingebracht.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA- VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

B)       Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

?        Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

- Keine

?        Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

Der gesamte Akteninhalt zur Zahl: IFA 1217400406

C)       Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

?        Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie sind italienischer Staatsbürger, somit EU Bürger.

Sie besitzen aufgrund Ihrer Mutter auch die nigerianische Staatsbürgerschaft.

Ihre Identität steht fest.

Sie sind als gesund zu bewerten.

?        Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie sind am XXXX in Österreich geboren und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihre Mutter hat für Sie am 17.01.2019 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde MA 35 eingebracht.

?        Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Österreich leben an Angehörigen Ihre Mutter, welche jedoch illegal aufhältig ist, und der rechtliche Vater ( XXXX ), welcher aber nicht Ihr biologischer Vater ist.

Weitere Angehörige in Österreich bestehen nicht.

Sie leben mit Ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt.

Sie sind in Österreich nicht bzw. unzureichend integriert und stellen Ihre privaten und familiären Bindungen zu Österreich kein Hindernis zur Ausreise dar.

?        Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots:

Gegen Ihre Mutter Frau XXXX besteht seit 06.11.2019 ein zweitinstanzlich rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot in der Dauer von 9 Jahren aufgrund von massiver SMG-Straffälligkeit. Ihre Mutter wurde in Österreich durch inländische Gerichte zwei Mal rechtskräftig verurteilt.

Der Aufenthalt Ihrer Mutter stellt eine schwerwiegende und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und ist umgehend zu beenden.

Ihr rechtliches Schicksal ist untrennbar mit dem Ihrer Mutter verbunden, da diese das alleinige Sorgerecht ausübt. Sie sind daher an den Aufenthaltsort Ihrer Mutter gebunden. Da diese sich nicht mehr in Österreich aufhalten darf, war auch Ihr Aufenthalt zu beenden.“

Die rechtliche Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im bekämpften Bescheid lautet folgender Maßen:

„? Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits zu Spruchpunkt II dargelegt, ist in Ihrem Fall die sofortige Ausreise geboten. Überdies ist zu prüfen, ob die sofortige Durchsetzbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 BFA-VG dieses Bescheides erforderlich ist. Dies ist in Ihrem Fall aus folgenden Gründen gegeben:

Gegen Ihre Mutter Frau XXXX besteht seit 06.11.2019 ein zweitinstanzlich rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot in der Dauer von 9 Jahren aufgrund von massiver SMG-Straffälligkeit. Ihre Mutter wurde in Österreich durch inländische Gerichte zwei Mal rechtskräftig verurteilt.

Der Aufenthalt Ihrer Mutter stellt eine schwerwiegende und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und ist umgehend zu beenden.

Ihr rechtliches Schicksal ist untrennbar mit dem Ihrer Mutter verbunden, da diese das alleinige Sorgerecht ausübt. Sie sind daher an den Aufenthaltsort Ihrer Mutter gebunden. Da diese sich nicht mehr in Österreich aufhalten darf, war auch Ihr Aufenthalt zu beenden.

Weiters gelten die Ausführungen der Beweiswürdigung und die Ausführungen in Spruchpunkt I.

Ihre Missachtung der gesetzlichen Regelungen hat somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründet ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise Ihrer Person aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war.

Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, weil Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.

Zu A)

Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausdrücklich und ausschließlich auf § 18 Abs 3 BFA-VG, welche Bestimmung lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, ist kein Sachverhalt gegeben, der es rechtfertigt anzunehmen, dass die sofortige Ausreise des minderjährigen 15 Monate alten Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Aufenthalt des mj Beschwerdeführers stellt nach Ansicht des erkennenden Richters keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und lässt sich eine solche aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Wenn angenommen wird, dass vom Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers eine derartige Gefahr ausgehe, so kann diese Annahme die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht schwächen. Zudem hat die belangte Behörde verkannt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 18 Abs 3 BFA-VG um eine Ermessensentscheidung handelt. Es ist daher der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides mittels Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Ausreise Gefährdung der Sicherheit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2226094.1.01

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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