TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/16 I403 2210207-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2210207-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 234915402/171038105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ghanas, hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Sie wurde in den Jahren 2015 und 2018 strafrechtlich verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.11.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 11.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu welcher weder die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter erschienen. Die Niederschrift wurde ihrem Rechtsvertreter übermittelt. Am 26.11.2019 erklärte dieser die Vollmacht für aufgelöst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist geschieden und Staatsangehörige von Ghana. Ihre Identität steht fest.

Sie hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 infolge eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 an der Halswirbelsäule operiert. Vom 14.10.2019 bis 21.10.2019 war sie stationär in einem Krankenhaus untergebracht, da eine weitere Bandscheibenoperation vorgenommen wurde. Konkret wurde ihre Stenose mit chronischen, therapieresistenten Cervikobrachialgien operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich im Wesentlichen komplikationslos, die Beschwerdeführerin wurde zunehmend mobil und konnte am 21.10.2019 entlassen werden.

Die Beschwerdeführerin hat zwei volljährige Töchter sowie mit ihrem früheren österreichischen Ehemann einen minderjährigen Sohn. Sie kam von Ghana nach Österreich, wo sie am XXXX 2002 einen österreichischen Staatsbürger heiratete. Mit ihrem damaligen Ehemann, vom dem sie 2007 geschieden wurde, bekam sie einen am XXXX 2004 geborenen Sohn. Ihre 1996 und 1999 geborenen Töchtern brachte sie erst später von Ghana nach Österreich, wobei sie eine ihrer Töchter gegenüber ihrem Ehemann zunächst als ihre Schwester ausgab. 2007 wurde der Beschwerdeführerin vorläufig, 2008 endgültig die Obsorge für alle drei Kinder entzogen. Die Kinder wurden zunächst bei den Großeltern des früheren Ehemannes untergebracht, ehe die beiden Mädchen zu Pflegeeltern kamen und der Sohn 2012 wieder zu seinem Vater zog und dieser die Obsorge zugesprochen bekam.

Es besteht kein regelmäßiger Kontakt und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Kindern. Sie führt aktuell keine Beziehung. Sie hat in Österreich noch eine Cousine, zu welcher ebenfalls kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht.

Die Beschwerdeführerin besitzt ein familiäres Netzwerk in Ghana. Ihre Familie verfügt in Ghana über Grundbesitz. Die Beschwerdeführer besuchte Ghana regelmäßig.

Sie hat in Ghana insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur Köchin sowie zur Schneiderin absolviert. Sie hat ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise als Hotelrezeptionistin bestritten. In Österreich hat sie zudem eine Tourismusschule besucht und abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 2006 bis 2013 punktuell - für jeweils wenige Tage bis hin zu einigen Monaten am Stück - legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach. Von Juni 2013 bis Oktober 2016 bestritt sie ihren Lebensunterhalt durchgehend über Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Sie ist aktuell nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert.

Mit 01.10.2013 meldete die Beschwerdeführerin ein freies Handelsgewerbe (Sammlung von Altkleidern und Verkauf nach Ghana) an, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie aus diesem jemals Einkünfte erzielt hat.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 18.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einem minderjährigen Kind, welches sich in ihrer Obhut befand, absichtlich eine schwere Körperverletzung durch heftiges Schütteln sowie durch Schläge zufügte. Überdies wurde die Beschwerdeführerin neben ihrer Freiheitsstrafe sowie dem Ersatz der Verfahrenskosten auch zur Zahlung von 36.775,09 Euro an die XXXX Gebietskrankenkasse verurteilt. Konkret wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 26.10.2014 der unter ihrer Obhut stehenden dreijährigen XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt zu haben, indem sie das 11kg schwere Mädchen an den Oberarmen packte und heftig schüttelte, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlug und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzte, wodurch das Kind ein Subduralhämatom mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel, sohin an sich schwere, verbunden mit einer mehr als 24 Tag dauernden Gesundheitsschädigung, Verletzungen erlitt; zudem wurde sie für schuldig befunden, um den 18.10.2014 das Mädchen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem sie ihr in das Gesicht schlug und in den rechten Unterschenkel biss, wodurch sie ein Hämatom an der Wange und am Unterschenkel erlitt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen hatte das Kind auch mindestens zwei epileptische Anfälle. Die Sachverständige stellte in der Verhandlung zum Strafverfahren auch klar, dass die Verletzungen nur durch eine „massive Gewaltausübung“ entstanden sein könnten und nicht durch ein einmaliges oder „ein wenig“ Schütteln. Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor der Verhandlung ihre Tochter angerufen und aufgefordert, zu sagen, dass sie gesehen habe, dass XXXX von einer Rutsche gestützt sei; dem kam ihre Tochter allerdings nicht nach und verzichtete sie auch auf das Zeugnisbefreiungsrecht.

Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft mit Roman RUSCH führte, flog nach Ghana und kehrte mit der neugeborenen XXXX zurück. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Mutter des Kindes und ihr Lebensgefährte der Vater des Kindes sei. Beides stimmt erwiesenermaßen nicht, die Identität des inzwischen bei Pflegeeltern lebenden Kindes steht nicht fest.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB rechtskräftig verurteilt, von der Verhängung einer Zusatzstrafe aufgrund ihrer vorangegangenen Verurteilung jedoch abgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Fremdenpass durch Manipulaton an der dritten Seite (zum Beweis der Berichtigung zur Ausreise aus und Einreise nach Österreich) verfälscht hatte.

Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Ghana einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.

1.2. Zur Lage in Ghana:

Im Bescheid wurden wesentliche Auszüge des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ghana zitiert. Die maßgeblichen Feststellungen lauten:

Zur Politik

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

-        DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

-        DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

-        NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

-        VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

Zur Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

-        BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Zur Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-        FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Zur Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte „Single Spine Pay Policy“ ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Zur Situation von Frauen

Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung in der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 25.6.2015). Frauen sind in den öffentlichen Entscheidungsprozessen nach wie vor stark unterrepräsentiert, obwohl ein Übereinkommen, vom 2.1.1986, zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen unterzeichnet wurde. Statt der in der “Affirmative Action Policy” von 1994 angestrebten 40 Prozent stellen Frauen derzeit nur etwa 10 Prozent der Mitglieder des Parlaments. Während die Alphabetisierungsrate bei Frauen ca. 67 Prozent beträgt, liegt sie bei Männern bei ca. 78 Prozent (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 24.7.2015, USDOS 25.6.2015). Bereits 1998 verschärfte der Gesetzgeber das Strafmaß für Vergewaltigung, Inzest sowie erzwungene Eheschließungen und definierte weitere Straftatbestände wie sexuelle Belästigung (AA 24.7.2015).

Zuständig für den Schutz von Frauen und Kindern sind mehrere Ministerien, Abteilungen und Behörden, vornehmlich jedoch: das „Department of Social Welfare“, das „Ministry of Women and Children’s Affairs“, das „Ministry of Health“ und „Ministry of Education“ (IOM 10.2014).

Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 24.7.2015).

Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Weiterhin werden erzwungene Eheschließungen innerhalb der Familien arrangiert. Etwa 27 Prozent aller Frauen sind zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt. Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 24.7.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Die Gesetzgebung wurde 2007 verschärft. Das Vergehen nicht mehr nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar ist (AA 24.7.2015; USDOS 25.6.2015).

Der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte ist nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden. NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Es gibt in Ghana kein Programm speziell zur Unterstützung von Frauen, die auf sich allein gestellt in ihr Heimatland zurückkehren und keine Familie als Ansprechpartner haben. Es gibt jedoch eine Reihe von Polit-Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, Frauen und gefährdete Personengruppen zu fördern und in ihren Rechten zu stärken (IOM 10.2014).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (25.2.2015) : Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Ghana,
https://www.ecoi.net/local_link/297418/444548_de.html, Zugriff 20.11.2015

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Zur Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Ghana. Zudem wurde am 11.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Rechtsvertreter erschienen nicht zur Verhandlung.

Der Verhandlung war vorangegangen, dass der damalige Rechtsvertreter nach Übermittlung der Ladung um eine Verschiebung des Ortes und des Termins gebeten hatte, allerdings mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2019 darauf hingewiesen wurde, dass kein Grund für eine Verschiebung oder Verlegung der Verhandlung vorliege und ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht ausreiche, um eine Verhinderung geltend zu machen, sondern dass für den Fall einer Nichtteilnahme aus medizinischen Gründen eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden müsse, in welcher konkret dargelegt werde, warum eine Verhandlungsteilnahme nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werde, wenn sie unentschuldigt nicht erscheinen sollte. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters vom 04.11.2019 wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Verhandlung einen Termin bei der Gebietskrankenkasse habe und zudem nicht in der Lage sei, zur Verhandlung zu kommen, da sie am 15.10.2019 am Hals operiert worden sei. Weder sie noch der Rechtsvertreter würden zur Verhandlung erscheinen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keine ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde, welche eine Verhandlungsunfähigkeit nahelegen würde. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt; die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt, der die Vollmacht allerdings in weiterer Folge auflöste.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl Parteiengehör gewährt hatte, nämlich durch die Einvernahme am 07.03.2018.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu ihren Familienverhältnissen in Österreich gründen sich insbesondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA am 07.03.2018 und die Angaben der Zeugen im Verfahren. Die Beschwerdeführerin selbst erschien nicht zur Verhandlung und nützte daher die Gelegenheit nicht, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Ihre in der Verhandlung am 11.11.2019 als Zeugin befragte Tochter R. stellte klar, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens eine gute Beziehung zu ihrer Mutter gehabt habe. Seit zehn Jahren lebe sie bei Pflegeeltern, die damals alle drei Geschwister aufgenommen hätten. Ihre Schwester lebe inzwischen alleine, ihr jüngerer Bruder sei zu ihrem Stiefvater zurückgezogen, dem früheren österreichischen Ehemann der Beschwerdeführerin. Ihr Bruder habe das von der Beschwerdeführerin angestrebte Besuchsrecht abgelehnt. Seit sie die Ladung zur Verhandlung erhalten habe, habe sich ihre Mutter erstmals wieder telefonisch bei ihr gemeldet. Für sie und ihre Geschwister würde sich durch eine Rückkehr ihrer Mutter nach Ghana nichts ändern. Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich, dass keine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter R. besteht.

Dem steht gegenüber, dass mit der Beschwerde ein handgeschriebener Brief vorgelegt wurde, der von der anderen Tochter der Beschwerdeführerin L. unterzeichnet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hegt allerdings erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens, in dem die Rede davon ist, dass die Beschwerdeführerin die beste Mama der ganzen Welt sei und alle drei Kinder sie über alles lieben würden und auch der kleine Bruder sie so sehr vermissen würde. Ihre Mutter kümmere sich sehr gut um sie. Der Inhalt dieses Schreibens steht in Widerspruch zu den Aussagen der anderen Tochter in der mündlichen Verhandlung, zum Faktum, dass der Sohn kein Kontaktrecht für die Beschwerdeführerin wünscht und zum Inhalt der Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX als Pflegschaftsgericht. Zudem ist ein am 10.12.2019 verfasstes Schreiben von L. an das Bundesverwaltungsgericht in perfektem Deutsch gehalten, während der der Beschwerde beigelegte Brief auf geringe Kenntnisse der deutschen Schriftsprache hinweist. L. erschien krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung, gab aber schriftlich an, dass sie sich nicht daran erinnern könne, den mit 15.12.2018 datierten Brief geschrieben zu haben; konkret gab sie an: „Ich und meine Mutter hatten nie eine enge Beziehung zu einander, da ich nicht bei ihr aufgewachsen bin und auch keine wirkliche Beziehung zu ihr aufbauen konnte. Meine Mutter hat sich nie wirklich um mich gekümmert bzw. konnte sich auch nicht wirklich um mich kümmern da wir fast keinen Kontakt haben. Wenn meine Mutter Österreich verlassen müsste würde mich das nicht sehr schmerzlich treffen. Es hat für mich keine Auswirkungen, wo meine Mutter lebt, da ich alleine lebe und keine enge Bindung zu meiner Mutter habe.“ Sie hätten auch nur anlassfallbezogen Kontakt zueinander, etwa wenn eine Gerichtsverhandlung anstehen würde. Zusammengefasst steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch keine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter L. besteht.

Dass die Obsorge für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht ihr, sondern dem Vater zukommt, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 und dem Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 22.11.2012 zu Zl. XXXX . Im Vorfeld war den Eltern im Jahr 2008 die Obsorge entzogen worden und war die väterliche Großmutter vom obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung des 2004 geborenen Sohnes betraut gewesen. Bereits im Februar 2007 war in Bezug auf den Sohn eine „Gefahr-in-Verzug-Maßnahme“ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden. Dem Beschluss vom 22.11.2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich zum entsprechenden Antrag ihres früheren Ehemannes auf Obsorge gar nicht äußerte, sondern nur ankündigte, zum Gerichtstermin nicht erscheinen zu können. Ein besonderes Interesse am Wohlergehen des Sohnes lässt sich daraus nicht ersehen.

Aus der Information des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Kontaktrecht mit ihrem Sohn am 14.05.2019 zurückzog. Nach Auskunft ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung lehnt der minderjährige Sohn den Kontakt ab.

Dass die Beschwerdeführerin ihre Töchter erst nachträglich nach Österreich holte und eine davon gegenüber ihrem Ehemann zunächst als Schwester ausgab, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 16.02.2007 zu Zl. XXXX .

Die Beschwerdeführerin behauptete auch noch in der Einvernahme durch das BFA am 07.03.2018, eine weitere Tochter in Österreich zu haben, nämlich XXXX . Sie sei im 5. Monat der Schwangerschaft nach Ghana gereist und habe dann dort im 6. Monat entbunden. Auch in der Beschwerde wird trotz des durchgeführten DNA-Tests behauptet, dass ein Irrtum nicht ausgeschlossen sei, doch kann mit dieser unsubstantiierten Behauptung den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.02.2015, das im Strafverfahren zu Zl. XXXX eingeholt wurde, nicht wirksam entgegengetreten werden.

Dass die Cousine der Beschwerdeführerin in Österreich lebt, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber dem BFA am 07.03.2018. Die Beschwerdeführerin war aber nicht in der Lage, den Nachnamen der Cousine zu nennen und ist von keiner Beziehung außergewöhnlicher Intensität auszugehen. Nach ihrem sozialen Netzwerk in Österreich befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Freunde habe, sie konnte deren Namen allerdings nicht nennen.

Dass die Beschwerdeführerin in Ghana ein familiäres Netzwerk hat, zu dem sie auch in Kontakt steht, ergibt sich aus den Aussagen ihrer Tochter und ihres früheren Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung. Sie selbst gab in der Einvernahme durch das BFA am 07.03.2018 an, in Ghana, das sie jährlich besuchen würde, ein Grundstück und ein Haus zu besitzen. Ihre Tochter meinte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass das Grundstück ihres Wissens nach dem Bruder der Beschwerdeführerin gehöre, doch steht damit fest, dass ihre Familie in Ghana über Grundbesitz verfügt und dass die Beschwerdeführerin den Kontakt nach Ghana aufrechterhalten hat.

In einem Schreiben ihrer Betreuerin vom Verein XXXX vom 11.02.2019 wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Verbesserung ihrer Gesamtsituation arbeite und dass ihre drei Kinder ihr „Lebenselixier“ darstellen würden und dass eine Trennung von ihren Kindern für sie eine enorme psychische Belastung darstellen würde. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass gegenwärtig kaum Kontakt mit den Kindern besteht und diese einen solchen auch nicht wünschen, wie sich aus der Verhandlung am 11.11.2019 ergab.

Befragt danach, welche Gründe einer Rückkehr nach Ghana entgegenstehen würden, meinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.03.2018, dass sie ihre Kinder hier in Österreich nicht alleine lassen könne. Wie bereits ausgeführt, besteht kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn, für den sie auch nicht obsorgeberechtigt ist. Zu ihren volljährigen Töchtern besteht nur sporadischer Kontakt. Aus dem Umstand, dass ihre Kinder in Österreich leben, ergibt sich in diesem besonderen Fall daher kein Hindernis für eine Rückkehr nach Ghana.

Dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem österreichischen Staatsbürger seit etwa einem Jahr nicht mehr besteht, ergibt sich aus dessen Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde zwar erklärt, dass die Beziehung noch weiter bestehen und der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstützen würde, doch kann dem aufgrund der Aussagen des Zeugen nicht gefolgt werden.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres behördlich eingezogenen Fremdenpasses mit der Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass ihr zuletzt seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 infolge eines Verkehrsunfalles im Jahr 2006 an der Halswirbelsäure operiert wurde, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie zweier in Vorlage gebrachter medizinischer Befunde aus den Jahren 2014 und 2016. Ihre aktuelle Bandscheibenoperation ergibt sich aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX vom 21.10.2019.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich von 2006 bis 2013 punktuell - für jeweils wenige Tage bis zu einigen Monaten am Stück - legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nachging, sowie dass sie von Juni 2013 bis Oktober 2016 ihren Lebensunterhalt durchgehend über Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld bestritt (obwohl sie in der Einvernahme durch das BFA am 07.03.2019 behauptet hatte, nie Sozialleistungen bezogen zu haben) und aktuell nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.11.2019. Dass sie 2018 und 2019 an Ausbildungsmaßnahmen des AMS teilgenommen hat, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben. Von einer Erwerbsunfähigkeit ist daher bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. In der Beschwerde wurde zudem erklärt, dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 21.06.2019 in Aussicht gestellt worden sei (und dass somit von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen wurde); dass diese tatsächlich angetreten wurde, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Feststellung, wonach sie mit 01.10.2013 ein freies Handelsgewerbe angemeldet hat, ergibt sich aus einem vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister der BH XXXX vom 03.10.2013 sowie einer Bestätigung der Wirtschaftskammer XXXX vom 16.12.2014. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin jemals Einkünfte aus ihrem angemeldeten Gewerbe erzielt hat, ergibt sich aufgrund dessen, dass sie keinerlei diesbezügliche Bescheinigungen in Vorlage gebracht hat.

Die Feststellungen hinsichtlich des ihr zunächst ausgestellten, in weiterer Folge behördlich jedoch wieder entzogenen Fremdenpasses der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR).

Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der ihrer Verurteilung vom 18.11.2015 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX , ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 36.775,09 Euro an die XXXX Gebietskrankenkasse verurteilt wurde. Dass die Beschwerdeführerin keine Reue zeigt, ergibt sich aus ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.03.2018, in der sie einerseits behauptete, hinsichtlich der angezeigten Verfälschung des Fremdenpasses freigesprochen worden zu sein (tatsächlich wurde nur keine Zusatzstrafe verhängt) und andererseits erklärte, dass ihre erste Haftstrafe zu Unrecht ergangen sei.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Ghana seit Bescheiderlassung ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr nach Ghana wurde nie vorgebracht.

Dass es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Auszugehen ist davon, dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kommt ihr nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Demzufolge hat das BFA die Zulässigkeit der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung zu Recht am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft; diese Bestimmung lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

Einschränkungen der Zulässigkeit (u.a.) einer Rückkehrentscheidung ergeben sich jedoch auch noch aus § 9 BFA-VG, dessen Abs. 1 bis 3 samt Überschrift wie folgt lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Die Beschwerdeführerin besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG unter Einbeziehung des § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen.

Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.4. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich käme.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In Österreich leben drei Kinder der Beschwerdeführerin; allerdings besteht zu ihrem minderjährigen Sohn keinerlei Kontakt. Der Kontakt zu den zwei volljährigen Töchtern besteht nur sporadisch. Aus Sicht des Kindeswohls bestehen keine Bedenken gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ghana. Soweit eine Cousine der Beschwerdeführerin in Österreich lebt, vermag dies kein Familienleben besonderer Intensität nahezulegen. Eine Beziehung führt die Beschwerdeführerin aktuell nicht. Aus dem Aspekt des Familienlebens ergibt sich daher kein besonderes Interesse an einem Verbleib in Österreich.

Allerdings ist natürlich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2002 in Österreich aufhält. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

Nun wurde die Beschwerdeführerin zweimal strafrechtlich verurteilt; angesichts der langen Aufenthaltsdauer mag das Verfälschen des Fremdenpasses noch als vergleichsweise geringes Vergehen gegen die Rechtsordnung angesehen werden, dies kann aber keineswegs für das von der Beschwerdeführerin begangene Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung an einem dreijährigen, in ihrer Obhut befindlichen Mädchen, dessen Identität die Beschwerdeführerin im Übrigen bislang verschweigt, gelten. Trotz des nunmehr siebzehnjährigen Aufenthaltes in Österreich muss sich die Begehung dieser Straftat und das sich daraus ergebende Gewaltpotential der Beschwerdeführerin dahingehend auswirken, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung massiv verstärkt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt die Beschwerdeführerin über kein in Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigendes Familienleben im Bundesgebiet. Ihr Verhältnis zu ihren drei in Österreich lebenden Kindern, für die ihr seit 12 Jahren keine Obsorge mehr zukommt und zu denen kein bzw. kaum Kontakt besteht, ist derart problematisch bzw. schwach ausgeprägt, dass von Seiten der Kinder auch in Zukunft kein Kontakt gewünscht wird.

Auch ihr Privatleben kann die Waagschale nicht in die andere Richtung bewegen: Die Beschwerdeführerin ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, hat hohe Schulden bei der Gebietskrankenkasse und brachte keine Belege für ein funktionierendes Sozialleben ins Verfahren ein. Auch wenn sie nach dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gut Deutsch spricht, vermag dies angesichts der noch immer bestehenden Kontakte nach Ghana kein besonderes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aufzuzeigen. Von der Beschwerdeführerin wurde keine einzige Person namhaft gemacht, welche bestätigen konnte, dass ein Umzug der Beschwerdeführerin nach Ghana ihr Leben negativ beeinflussen würde.

Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH, 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0023). Allerdings wurde kein Privat- oder Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat behauptet.

Insbesondere angesichts der Straffälligkeit der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass sie in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, da kein regelmäßiger Kontakt zu ihren Kindern besteht, kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; die Beschwerdeführerin leidet zwar an Schmerzen in der Halswirbelsäule und musste diesbezüglich kürzlich eine Operation über sich ergehen lassen. Diese verlief aber komplikationslos und wurde nie eine längere Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin behauptet. Zudem gab sie selbst an, in Ghana über ein Grundstück und ein Haus zu verfügen und steht sie jedenfalls in Kontakt mit ihrer dort lebenden Familie, so dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland, das sie im Übrigen immer regelmäßig besucht hatte, nicht alleine auf sich gestellt sein wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ghana ist zudem ein sicherer Herkunftsstaat.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie hat ihre familiären Bindungen zu Ghana aufrechterhalten und war immer wieder dort auf Urlaub, so dass damit zu rechnen ist, dass sie jedenfalls anfänglich mit Unterstützung rechnen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Ghana zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot vor allem mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Die Beschwerdeführerin wurde unbestritten zweimal von einem Landesgericht verurteilt, wobei für die Urkundenfälschung in Form der Verfälschung ihres Fremdenpasses keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 18.10.2016, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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