Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2114809-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über
die Beschwerde
von XXXX , vertreten durch RA Law Experts Rechtsanwälte Gamsjäger | Wiesflecker, gegen den Bescheid
der
Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 21.04.2015, XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX ,
nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA durch, die mit der Schlussbesprechung am 08.08.2014, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Am 25.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Gründe für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen.
2. Mit Bescheid vom 21.04.2015, XXXX , entschied die belangte Behörde: „Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verspachtler bei der XXXX , XXXX , der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.“
3. Gegen diesen Bescheid, welcher dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 27.04.2015 zugestellt wurde, erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einstufung der in der Anlage A des Bescheides vom 21.04.2015 angeführten Personen zu den in Anlage A genannten Zeiträumen als selbstständige Unternehmer und somit auf Nichteinstufung dieser Personen in die Pflichtversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG verletzt. Der gegenständliche Bescheid sei mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie mit der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung vor Verfahrensvorschriften behaftet und werde im gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, (2) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 22.05.2015 teilweise Folge und änderte Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, XXXX , dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
„Die in der Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen zu den in Anlage B genannten Zeiträumen, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verspachtler bzw. Monteure von mobilen Trennwänden bei der XXXX , XXXX , der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.“
5. Mit Vorlageantrag vom 27.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde vom 22.05.2015 die Vorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 22.05.2015.
6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, eingelangt am 24.09.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen.
8. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
9. Aufgrund der Ladungen zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 vom 26.04.2018 erstattete der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 14.05.2018 eine Stellungnahme, in der dieser namens der Beschwerdeführerin um Einvernahme von 11 Zeugen samt Adressen beantragte und zugleich ersuchte, einen Dolmetsch für die bulgarische Sprache für die Verhandlung vorzusehen.
10. Am 02.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge XXXX , der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, XXXX , sowie XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018, eingelangt am 10.07.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Erhebung weiterer Beweise und die Durchführung weiterer Beweise und die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen verzichte. Weiters führte sie aus, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde aufgrund der vorgenommenen mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden könne und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1) den angefochtenen Bescheid bzw. die sodann ergangene Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu (2) den angefochtenen Bescheid bzw. die sodann ergangene Beschwerdevorentscheidung insoweit abändern, als dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die in der Anlage B zum angefochtenen Bescheid bzw zu der Beschwerdevorentscheidung angeführten Personen in den in der Anlage angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen, sondern eben selbständige Unternehmer waren, und dass die gemäß Bescheid vom 05.05.2015 bzw Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 angeführten Beitragszahlungen nicht zu leisten sind.
12. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erstattete die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen und beantrage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden (Vorlageanträge).
13. Am 11.07.2018 langte eine handschriftliche Stellungnahme von XXXX ein, in der er seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Krankheit (ohne Vorlage eines Attests) entschuldigte und vorbrachte, „diese Firma XXXX “ nicht zu kennen „und diese Person XXXX hab ich nie was gehört und gearbeitet.“
14. Mit Schreiben vom 26.07.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das jeweils erstattete Vorbringen zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
15. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, verwies auf das ergänzende Vorbringen vom 10.07.2018 und wiederholte den Antrag, die gegenständlichen Beschwerden (Vorlagenanträge) dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
17.Im Schriftsatz vom 08.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, erstattete ein Vorbringen zu den einzelnen Beweisergebnissen und wiederholte die bereits gestellten Anträge.
18. Diese Stellungnahme vom 08.08.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zur Kenntnis. Es erfolgte keine Stellungnahme seitens der belangten Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Offene Gesellschaft mit Sitz in XXXX und mit dem Geschäftszweig Trockenbau. Ihre Geschäftsanschrift ist XXXX in XXXX . An dieser Adresse im gründerzeitlich geprägten, als Nobelviertel von XXXX bekannten Stadtteil XXXX befindet sich ein mehrstöckiges Mehrparteienwohnhaus und die Adresse des Buchhalters der Gesellschaft, XXXX . An dieser Adresse befindet sich kein Firmenschild der Beschwerdeführerin. Es weist nichts darauf hin, dass an dieser Adresse der Sitz der Beschwerdeführerin wäre. Ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter sind XXXX , der seit 13.06.2009 selbständig vertritt, und XXXX , der seit 15.07.2010 nicht vertretungsbefugt ist.
XXXX leistet für die Beschwerdeführerin seit elf Jahren Dienste als Buchhalter und Lohnverrechner. Er hat zwei Kunden, die bei Prüfungen durch die belangte Behörde mit Vorwürfen der Scheinselbständigkeit konfrontiert wurden. Genau bei diesen Kunden leistete er genaue Aufklärung, was ein Subunternehmer tun dürfe und was nicht. Diese Beratung hat die Beschwerdeführerin auch genau befolgt. XXXX selbst prüfte regelmäßig, ob Subunternehmer ein aufrechtes Gewerbe für die in Betracht kommenden Tätigkeiten hatten.
Die Beschwerdeführerin schloss mit den im Folgenden namentlich bezeichneten Personen mit dort genanntem Datum inhaltlich gleichlautende und lediglich hinsichtlich des Datums, des Namens und der Daten des Auftragnehmers, des Projektes und Projektvolumens abweichende, als „Werkvertrag“ bzw. „??????? ?? ??????“ bezeichnete Vereinbarungen betreffend das Gewerk: Verspachteln mit nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Beteiligte“ bezeichnet) in nachstehenden Zeiträumen:
1. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 20.09.2013
2. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.03.2011 bis 12.12.2013
3. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.04.2013 bis 05.05.2013
4. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 03.07.2013 bis 16.11.2013
5. XXXX , SV-NR XXXX . StA Bulgarien, für den Zeitraum 20.05.2013 bis 30.06.2013
6. XXXX , SV-NR 6134 290872, StA Bulgarien, für den Zeitraum 20.04.2011 bis 16.12.2013
7. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 29.03.2013 bis 25.04.2013
8. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.11.2012
9. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2012 bis 20.12.2012
10. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2011 bis 20.12.2013
11. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 07.01.2013 bis 10.12.2013
12. XXXX , SV-NR XXXX , StA Österreich, für den Zeitraum 01.03.2013 bis 05.05.2013
13. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.08.2011 bis 12.12.2013
14. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2011 bis 24.07.2013
15. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 10.05.2013 bis 20.07.2013
16. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, Zeitraum 01.12.2011 bis 22.03.2012
17. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 15.07.2012 bis 12.12.2013
18. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.04.2012 bis 10.12.2013
19. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.08.2012 bis 09.12.2013
20. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.02.2013 bis 21.05.2013
21. XXXX , SV-NR XXXX , StA Österreich, für den Zeitraum 28.03.2013 bis 10.06.2013
22. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 16.12.2013
23. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 15.01.2012 bis 12.07.2013
24. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Die als „Werkvertrag“ bzw. „??????? ?? ??????“ bezeichneten Vereinbarungen regeln auf ihrer Seite 1 neben der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und ihrer Rechnungsadresse sowie dem jeweiligen Auftragnehmer das Projekt, die – regelmäßig unausgefüllten – Daten zur vorläufigen Auftragssumme, Nachlass und vorläufigen Auftragssumme brutto, auf Seite 2 die Preise (Pkt. 1) und die Zahlungsbedingungen (Pkt. 2), auf Seite 3 die Gewährleistung (Pkt. 3), die – regelmäßig unausgefüllten – Daten zur Versicherung (Pkt. 4), Auftragsgrundlagen (Pkt. 5) und Sonstige Bedingungen (Pkt. 6), sowie auf Seite 4 Änderungen des Bauvorhabens (Pkt. 7), Verhandlungsprotokoll (Pkt. 8) und Unterfertigung des Werkvertrages (Pkt. 9).
XXXX erhielten von der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , die in den jeweiligen Vereinbarungen genannten, an den dort spezifizierten Objekten auszuführenden Aufträge zugewiesen. Keiner der Beteiligten erhielt direkt einen Auftrag des jeweiligen Bauherrn durch die Beschwerdeführerin vermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst war Auftragnehmerin des jeweiligen Bauherrn. Mit den vorbezeichneten Vereinbarungen gab sie solche Aufträge ganz oder teilweise, etwa für bloße Verspachtelungen von Gipskartonplatten, an die Beteiligten weiter, ohne dass sich ihr Auftragsverhältnis zum Bauherrn änderte. Die Beteiligten waren an die Termine und Vereinbarungen, die die Beschwerdeführerin akzeptiert hatte, gebunden. Um ihrerseits die Termine und Vereinbarungen mit dem Bauherrn einzuhalten, kontrollierte XXXX die Beteiligten, schrieb ihnen vor, wann sie ihre Arbeit beginnen konnten und wo und wie sie diese auszuführen hatten. Hierbei handelte es sich um Spachtel- bzw Montagearbeiten, wie das Abhängen von Decken oder das Aufstellen von Wänden mit Gipskartonplatten. Trockenbauern kommt generell auf Baustellen eine nachgeordnete Stellung zu. Sie haben sich an Anordnungen der Bauaufsicht und der Bauausführung zu halten und sind im Rahmen des Baufortschrittes an bestimmte, von der Bauaufsicht und Bauausführung vorgegebene und nicht durch den Trockenbauer beeinflussbare Terminpläne gebunden.
XXXX beschäftigten selbst keine Dienstnehmer. Sie hatten keine Befugnis, sich vertreten zu lassen. Sie hatten keine oder nur sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und waren alle nicht selbst in der Lage, Rechnungen und Angebote auf Deutsch zu legen. Ihre Arbeiten verrechneten sie stets an die Beschwerdeführer unter der Rechnungsadresse Kaiser-Josef-Straße 4 in XXXX . Die pauschalen Geldbeträge für ihre Leistungen, welche hinsichtlich ihrer Höhe Schwankungen unterworfen waren, erhielten sie teilweise in bar ausbezahlt, teilweise auf ein privates Konto der betreffenden Person überwiesen. Die Beschwerdeführerin gewährte hierbei auch Vergütungen für die Fahrten mit dem eigenen PKW.
XXXX waren an einen zeitlichen Rahmen zur Ausführung ihrer Arbeiten gebunden, der ihnen für sie unveränderlich vorgegeben wurde. Innerhalb dieses Zeitrahmens hatten sie freie Zeiteinteilung. Betreffend die auszuführenden Arbeiten erteilte XXXX namens der Beschwerdeführerin den vorgenannten Personen Weisungen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese technischer oder persönlicher Natur waren. XXXX kontrollierte den Arbeitsfortschritt und auch die Qualität der erbrachten Leistung.
XXXX benötigten zur Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten nur Handspachtel, Kellen, Kübel, wie sie jeder Hobbybastler im privaten Haushalt hat, nicht aber wesentliche Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug. Das Baumaterial wurde von der Beschwerdeführerin gestellt. Bei Abwesenheit musste niemand benachrichtigt werden. Wer für auf Baustellen auftretende Schäden haftete, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von XXXX für die Beschwerdeführerin, XXXX als Beteiligte und XXXX als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Dass sich an der Geschäftsanschrift ein mehrstöckiges Wohnhaus befindet, ist aufgrund der Ortskenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, da der erkennende wenige Häuser weiter aufgewachsen ist, erwiesen. Dass sich an dieser Adresse die Anschrift des Buchhalters XXXX befindet, ergibt sich aus dem zur Ladung dieses Zeugen zur mündlichen Verhandlung eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich an dieser Adresse kein Firmenschild der Beschwerdeführerin befindet, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Ortskenntnis des erkennenden Richters. Die Feststellungen zu den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und ihrer Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug.
Die Feststellungen zur Tätigkeit von XXXX für die Beschwerdeführerin und zu seiner Beratung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vermeidung des Problems der Scheinselbständigkeit von Subunternehmers basiert auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 (Protokoll S. 4). Auch dass er selbst Überprüfungen der Subunternehmer hinsichtlich ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt hat, ergibt sich zweifelfrei aus dieser Aussage.
Die Feststellung zu den zwischen der Beschwerdeführerin und den in den Feststellungen namentlich angeführten 24 Personen ( XXXX – im weiteren auch als „Beteiligte“ bezeichnet) sowie den Zeiträumen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden als „Werkvertrag“ bzw. „??????? ?? ??????“ übertitelten Vereinbarungen und Rechnungen dieser Personen, und zwar bezüglich (1) XXXX der „Werkvertrag“ bzw. „??????? ?? ??????“ vom 01.05.2013, der „Werkvertrag“ bzw. „??????? ?? ??????“ vom 01.07.2013, die Rechnungen Nr 2011-001 vom 26.01.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 01/2011 über € 1.750,00, Nr 2011-002 vom 03.03.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 02/2011 über € 1.360,00, Nr. 2011-003 vom 20.03.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 03/2011 über € 1.820,00, Nr. 2011-004 vom 28.04.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 04/2011 über € 1.570,00, Nr. 2011-005 vom 07.05.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 04-05/2011 über € 1.600,00, Nr. 2011-006 vom 14.06.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 05/2011 über € 1.800,00, Nr. 2011-007 vom 14.07.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 06/2011 über € 1.467,00, Nr. 2011-011 vom 05.12.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 11/2011 über € 800,00, Nr. 2011-012 vom 15.12.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Ausmass“ im Zeitraum 12/2011 über € 1.300,00, Nr. 2012-001 vom 30.01.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 01/2012 über € 1.600,00, Nr 2012-002 vom 27.02.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 02/2012 über € 1.800,00 Nr 2012-003 vom 21.03.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 03/2012 über € 1.400,00, Nr 2012-006 vom 11.06.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 05/2012 über € 2.100,00, Nr 2012-008 vom 06.08.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 06+07/2012 über € 1.850,00, Nr 2012-009 vom 05.09.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 06+07+08/2012 über € 950,00, Nr. 2012-010 vom 10.09.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 07+08/2012 über € 3.000,00, Nr 2012-012 vom 12.11.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 09-10/2012 über € 2.300,00, Nr 2012-013 vom 10.12.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 11/2012 über € 1.500,00; (2) XXXX der „Werkvertrag“ vom 25.05.2011, der „Werkvertrag“ vom 16.08.2011, der „Werkvertrag“ vom 25.03.2011, der „Werkvertrag“ vom 20.10.2012 bzw. „??????? ?? ??????“ vom 20.10.2012, der „Werkvertrag“ vom 01.06.2012, die Rechnungen Nr. 2011-001 vom 28.04.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum März/April 2011 über € 4.216,00, Nr. 2011-002 vom 18.07.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum Mai/Juni 2011 über € 4.280,00, Nr. 2011-003 vom 15.09.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum August/September 2011 über € 2.580,00, Nr. 2011-008 vom 15.07.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 06/2011 über €1.800,00, Nr. 2011-009 vom 10.08.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 07/2011 über €1.986,00, Nr. 2011-010 vom 20.09.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 07/2011 über € 1.685,00; Nr 2011-013 vom 15.12.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmass“ im Zeitraum 11/2011 über € 1,485,00, Nr. 2012-008 vom 06.08.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 07/2012 über € 1850,00 Nr. 2011-009 vom 05.09.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 08/2012 über € 950,00; Nr. 2012-010 vom 10.09.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 08/2012 über € 3.000,00; Nr. 2011-012 vom 12.11.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 10/2012 über € 2.300,00, Nr. 2012-013 vom 10.12.2011 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 11/2012 über € 1.500,00, sowie seine Angaben im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.04.2014, wo er ua angab, in den Jahren 2011. 2012 und 2013 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen zu sein; (3) XXXX gemäß Bauleistungs- und Fremdgeldkonto vom 05.05.2013 über einen Betrag von €2.250,00; (4) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 03.07.2013, der Werkvertrag bzw „??????? ?? ??????“ vom 19.02.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 08.04.2013; (5) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 20.05.2013; (6) XXXX der „Werkvertrag“ vom 20.04.2011, „Werkvertrag“ vom 20.07.2012 der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.10.2012 (betreffend einen Auftragswert von € 5.500,00), der „Werkvertrag“ vom 01.10.2012 (betreffend einen Auftragswert von € 3.000,00), der „Werkvertrag“ vom 07.01.2013, die Rechnungen Nr 2012-01 vom 01.08.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ für den Zeitraum 07/2012 von € 2.000,00, Nr 2012-02 vom 02.09.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ für den Zeitraum 08/2012 von € 1.800,00, Nr 2012-04 vom 31.10.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ für den Zeitraum 10/2012 von € 3.914,00, Nr 2012-06 vom 18.12.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ für den Zeitraum 12/2012 von € 2.340,00; (7) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 29.03.2013; (8) XXXX die Rechnung Nr 9 vom 29.10.2012 für Montage UK über€ 2.000,00, sowie seine Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 04.04.2014 durch die belangte Behörde, in der er angab, 2013 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen zu sein; (9) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 15.10.2012 sowie die Rechung Nr 7 vom 20.12.2012 über € 2.030,00; (10) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 05.01.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 20.03.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.06.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 25.10.2012, die Rechnungen Nr 2012-01 vom 20.01.2012 für den Zeitraum 01/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.900,00, Nr 2012-02 vom 06.02.2012 für den Zeitraum 01/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 2.100,00, Nr 2012-03 vom 12.03.2012 für den Zeitraum 02/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.800,00, Nr 2012-04 vom 12.11.2012 für den Zeitraum 03/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.550,00, Nr 2012-05 vom 16.05.2012 für den Zeitraum 05/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.630,00, Nr 2012-06 vom 21.05.2012 für den Zeitraum 05/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.250,00, Nr 2012-07 vom 19.06.2012 für den Zeitraum 06/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.350,00, Nr 2012-09 vom 20.08.2012 für den Zeitraum 08/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.420,00, Nr 2012-10 vom 12.09.2012 für den Zeitraum 08/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.500,00, Nr 2012-11 vom 28.08.2012 für den Zeitraum 09/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.800,00, Nr 2012-12 vom 12.11.2012 für den Zeitraum 10/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 3.000,00, Nr 2012-13 vom 18.12.2012 für den Zeitraum 12/2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ über € 1.094,00 sowie seine Angaben vor der belangten Behörde am 04.04.2014, denen zufolge er seit Ende 2011 / Anfang 2012 für die Beschwerdeführerin arbeite und noch immer dort arbeite. Gleichzeitig gab er anläßlich dieser Einvernahme an, seit 2014 nicht mehr selbständig tätig zu sein und für die Fa. XXXX als Elektriker zu arbeiten; (11) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 07.01.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 26.02.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 21.10.2013; (12) XXXX gemäß Bauleistungs- und Fremdgeldkonto vom 02.04.2013 über einen Betrag von € 1.300,00 und vom 05.05.2013 über einen Betrag von € 2.250,00; (13) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 12.06.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 17.10.2013, die handschriftlichen Rechnungen Nr. 002 vom 26.08.2011 für „Verspachtelung GK-Wande“ über € 1.1.44,00; Nr 003 vom 12.09.2011 für „Verspachtelung GK-Wande“ über € 935,00, Nr 004 vom 26.09.2011 für „Verspachtelung GK-Wande“ über € 1.223,20 sowie seiner Angaben im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde am 04.04.2014, wonach er drei Wochen ab 25.02. bis 14.03.2014 und drei Wochen ab 25.02. bis 14.03.2014 für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und als Hilfsarbeiter am Bau Leistungen anbiete; (14) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 15.01.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 02.05.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 14.06.2013; (15) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 17.01.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 10.05.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 11.05.2013; (16) XXXX die Rechnungen Nr 2012-01 vom 16.01.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 01/2012 über € 1.800,00, Nr 2012-02 vom 28.02.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 02/2012 über € 2.300,00, Nr 2012-03 vom 22.03.2012 für „Spachtelarbeiten lt. Aufmaßliste“ im Zeitraum 03/2012 über € 1.900,00; (17) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 15.07.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 10.10.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.09.2012der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 05.06.2013, die Rechnungen Nr 3 vom 05.08.2012 für „Montage UK“ über € 1.300,00, Nr 4 vom 10.09.2012 für „Montage UK“ über € 1.200,00, Nr 5 vom 27.09.2012 für „Montage UK“ über € 800,00, Nr 7 vom 06.11.2012 für „Montage UK“ über € 2.500,00, Nr 8 vom 18.12.2012 für „Montage UK“ über € 617,00; (18) Petar Petrov der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.04.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.05.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 25.10.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 07.06.2013, die Rechnungen Nr 1 vom 15.04.2012 für „Montage UK“ über € 1.600,00, Nr 2 vom 10.05.2012 für „Montage UK“ über € 1.650,00, Nr 3 vom 17.05.2012 für „Montage UK“ über € 1.700,00, Nr 5 vom 21.07.2012 für „Montage UK“ über € 1.575,00, Nr 6 vom 14.09.2012 für „Montage UK“ über € 2.000,00, Nr 7 vom 23.11.2012 für „Montage UK“ über € 2.500,00, Nr 8 vom 19.12.2012 für „Montage UK“ über € 2.329,00; (19) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 01.08.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 10.09.2012, die Rechnungen Nr 2 vom 05.08.2012 für „Montage UK“ über € 1.150,00, Nr 3 vom 10.09.2012 für „Montage UK“ über € 2.650,00, Nr 4 vom 30.09.2012 für „Montage UK“ über € 1.500,00; (20) XXXX gemäß Bauleistungs- und Fremdgeldkonto vom 26.02.2013 über einen Betrag von € 200,00, vom 19.03.2013 über einen Betrag von € 4.601,50, vom 05.04.2013 über einen Betrag von € 1.235,00 und vom 21.05.2013 über einen Betrag von € 2.850,00; (21) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom12.03.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 28.03.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 06.06.2013; (22) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 13.06.2013, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 16.10.2013; (23) XXXX der „Werkvertrag“ vom 01.05.2012, der „Werkvertrag“ vom 01.08.2012, der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom 03.06.2013 sowie die Rechnungen Nr 1 vom 06.02.2012 für „Montage UK“ über € 1.850,00, Nr 3 vom 09.04.2012 für „Montage UK“ über € 980,00, Nr 4 vom 18.05.2012 für „Montage UK“ über € 1.550,00, Nr 7 vom 07.09.2012 für „Montage UK“ über € 2.630,00, Nr 9 vom 18.12.2012 für „Montage UK“ über € 3.987,63, und bezüglich (24) XXXX der „Werkvertrag“ bzw „??????? ?? ??????“ vom22.10.2013. Aus diesen unbedenklichen Urkunden ist zu erschließen, dass die betreffenden Personen in den festgestellten Zeiträumen ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig waren, was aus den fortlaufenden Rechnungsnummern und Zeiträumen klar ersichtlich ist. Dass fallweise eine Rechnungsnummer fehlt, vermag im Ergebnis am festgestellten Zeitpunkt nichts zu ändern, zumal die Rechnungen die festgestellten Zeiträume jedenfalls abdecken.
Dass die Beteiligten von der durch XXXX vertretenen Beschwerdeführerin die in den jeweiligen Vereinbarungen genannten, an den dort spezifizierten Objekten auszuführenden Aufträge zugewiesen erhielten, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von XXXX vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 14.12.2012). Hierbei wird nicht verkannt, dass diese Aussage im Nachhinein – mit Schreiben vom 01.03.2013 überwiegend wiederrufen wurde. Dieser „Widerruf“ erscheint jedoch – wie die belangte Behörde nachvollziehbar gewürdigt hat – nicht glaubhaft, zumal der dort geäußerte Einwand, ihm seien seine damaligen Aussagen vor der Behörde nicht verständlich gewesen, aufgrund der Beiziehung einer Dolmetscherin für seine Muttersprache bulgarisch, nicht zutreffen kann. Es besteht kein Zweifel besteht, dass er sich in einer ihm verständlichen Sprache widerspruchsfrei artikulieren konnte. Zudem erhielt er den Frageboden, der Grundlage dieser Einvernahme war, in der bulgarischen Sprache übermittelt. Es ist daher von einer Schutzbehauptung auszugehen, wenn nunmehr vorgebracht wird, dass er sich nicht verständlich machen habe können. Dass die Tätigkeiten durch XXXX zugewiesen wurden, ist nicht aktenwidrig. Vielmehr ist es aktengemäß, wenn die belangte Behörde feststellte, dass XXXX die Beteiligten zu den diversen Objekten für Spachtelarbeiten und andere Trockenbauarbeiten, wie Wände aufstellen und Decken abhängen, zugewiesen worden sind und die Aufträge mündlich von ihm vermittelt wurden. So gab etwa XXXX an, mündlich zu Aufträgen zu kommen (Beantwortung des Fragenkatalogs, Frage 11). Zudem ist die Antwort auf die Frage, wie er zu Aufträgen komme in der unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache erfolgten Einvernahme von XXXX eindeutig: „Herr XXXX wirbt für die Aufträge und legt das Angebot. […]“ Zu seinen Aufträgen komme XXXX über XXXX . „[…] Er ist selbst Bulgare und die Kommunikation zwischen bulgarischen Gemeinschaft ist gegeben daher kam der Kontakt zu Hr. XXXX zustande. Hr XXXX und ich unterhalten uns in Bulgarischer Sprache.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 teilte er mit, dass er mit der Beschwerdeführerin für jeden Auftrag einen Werkvertrag abgeschlossen habe (Protokoll S 32) und dass nach Beendigung der Tätigkeit Herr XXXX die Überprüfung der Arbeit vorgenommen habe (Protokoll S 33). In seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 gibt XXXX an, dass es sein könne, dass er diese Tätigkeit (sc Spachtelarbeiten) selbst erfülle oder sie anderen Personen übertrage. Wenn er ein Objekt übernehme sei er noch nicht sicher, ob er es mit seiner Firma übernehme oder es weitergebe. Bei Mängeln in der Ausführung wende sich der Bauherr an ihn und er wende sich an den Subunternehmer, der etwas nicht korrekt gemacht habe (Protokoll S 10). Er erhalte einen Terminplan. Die Termine und Fristen übertrage er dann auf die Werkvertragsnehmer (Protokoll S 12). Der Beteiligte XXXX teilte mit, dass er für konkrete Projekte einen Werkvertrag erhalten habe. Sein Ansprechpartner sei Herr XXXX gewesen (Protokoll S 17). Dieser habe ihm auch gesagt, wann er mit den Arbeiten beginnen könne (Protokoll S 19 f). Herr XXXX hatte auch das Recht ihn zu kontrollieren (Protokoll S 24). Der Beteiligte XXXX teilte in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm Her XXXX telefonisch mitgeteilt habe, wann er mit dem Einziehen von Decken und Wänden beginnen könne. XXXX teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, dass er von der Beschwerdeführerin mit Arbeitstätigkeiten beauftragt worden sei (Protokoll S 39). Auch XXXX erhielt seine Aufträge aufgrund und im Rahmen von Werkverträgen, die er mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin gab ihm den Terminplan zur Ausführung der Arbeiten vor (Protokoll S 49). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass XXXX , der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Arbeiten vergeben und zuteilen konnte. Hierbei ist auch zu bedenken, dass – ungeachtet der rechtlichen Frage der Natur des Verhältnisses zwischen den Beteiligten und der Beschwerdeführerin – diese unstrittig in allen Fällen die Auftragsnehmerin der jeweiligen Trockenbautätigkeiten war. Teilweise erfüllte sie die Beschwerdeführerin selbst, teilweise gab sie diese weiter (vgl die diesbezüglichen Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung, Protokoll vom 02.07.2018 S 10). Damit blieb die Beschwerdeführerin aber die Auftragnehmerin des Bauherrn. Dementsprechend war sie es auch, die dem Bauherrn gegenüber Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten hatte. Daher wäre es weltfremd, ja naiv anzunehmen, dass XXXX die Aufträge an die Beteiligten nicht selbst verteilt und die Ausführung der Arbeiten kontrolliert und beeinflusst hätte – ein sorgfältiger Unternehmer würde nichts Anderes tun und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks von XXXX aus, dass dieser sorgfältig arbeitet. Daher kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass XXXX die Drehscheibe der Vergabe solcher Aufträge und auch der Aufsicht und Kontrolle über die Auftragsausführung durch die Beteiligten war. Wenn der Beteiligte XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 etwa mitteilte, er hätte frei wählen können, in welcher Etage eines Bauwerks er arbeiten könne, er hätte selbst wählen können, wo er arbeite (Protokoll S 56), ist diese Aussage ist nicht glaubhaft. Dies gilt auch für die übrigen Beteiligten, soweit sie angeben, „frei“ arbeiten zu können. Ein Trockenbauer kann auf einer Baustelle nicht nach eigenem Gutdünken werken. Vielmehr ist er abhängig von den Plänen der Ausführung und den damit verbundenen Terminen, die die Baukoordination (Bauaufsicht, Architekt, Baupolier) vorgibt. Zudem kann es sein, dass er nur in einer Etage zu arbeiten hat. Auch hieran wäre er gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gerade der Beteiligte XXXX äußerst erpicht war, seine Selbständigkeit unter Beweis zu stellen. Er konnte jedoch nicht plausibel erklären, wie zB verhindert werden könnte, dass alle Trockenbauer, die gemäß seiner Aussage frei wären, die Etage zu wählen, wo sie arbeiten wollen, nicht in derselben Etage arbeiten. Die Antwort auf diese Frage, wenn ihm etwas nicht gefalle, gehe er zu einer anderen Firma, vermag die gestellte Frage jedenfalls nicht befriedend zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Abläufe auf Baustellen davon überzeugt, dass ein Trockenbauer präzise Anweisungen erhält (und auch erhalten muss), damit er seine Arbeit ausführen kann. Die Tätigkeit eines Trockenbauers ist vielmehr eine Hilfsarbeitertätigkeit, die stets unter Aufsicht von Bauleitung, Baupolier erfolgt. Dass ein Trockenbauer frei schalten und walten könnte, ist schlichtweg ein Widerspruch zu zur realen Situation auf Baustellen und schon deshalb völlig unglaubhaft.
Dass die Beteiligten selbst keine Dienstnehmer beschäftigten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben von XXXX vor der belangten Behörde. Sie verneinten alle die Frage 24 des Fragebogens, ob sie Dienstnehmer beschäftigten. XXXX gab zwar in seiner Beantwortung an, er habe Dienstnehmer beschäftigt, eine Abfrage ergab jedoch, dass keine Dienstnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt gemeldet waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass er Dienstnehmer schwarz beschäftigte, weshalb auch er keine Dienstnehmer im maßgeblichen Zeitraum beschäftigt hatte. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich kein Hinweis auf die Beschäftigung von Dienstnehmern seitens der befragten Beteiligten. Dass die Beteiligten keine Befugnis hatten, sich vertreten zu lassen, ergibt sich zweifelsfrei aus der Situation auf der Baustelle. Es ist nicht glaubhaft, dass irgendjemand einfach anstelle des von der Beschwerdeführerin der Baustellenleitung bekannt gemachten Beteiligten für diesen einfach einspringen könnte, ohne dass nicht zumindest XXXX zustimmen hätte müssen. Es ist allein schon von Seiten der faktischen Koordination der auf einer Baustelle Tätigen nicht glaubhaft, dass ein Beteiligter einfach einen x-beliebigen Dritten an seiner Stelle schicken hätte können. Es nicht aber auch aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, dass diese es einfach zuließe, sie einer höheren Gefahr auszusetzen, schadenersatz- oder gewährleistungspflichtig zu werden. XXXX teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er die Beteiligten als gute Kräfte kenne. Dass er aber akzeptieren könne, dass einfach eine andere als die erwartete Person die Arbeiten verrichtet, ist aus seiner Aussage nicht zu entnehmen. Glaubhaft ist, dass innerhalb der Beteiligten ein Vertretungsrecht bestand bzw die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden hatte, wenn statt des eingeteilten Beteiligten ein anderer der Beteiligten gekommen wäre. Dies entspricht aber nicht einem generellen Vertretungsrecht. Dass die Beteiligten keine oder nur sehr geringen Kenntnisse der deutschen Sprache hatten, konnte sich der erkennende Richter auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der die einvernommenen Beteiligten auf die Hilfe eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache angewiesen waren, selbst überzeugen. Dies bestätigen auch die Beantwortungen der Fragebögen bzw Einvernahmen durch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht glaubhaft, dass die Beteiligten trotz ihrer höchst mangelhaften Deutschkenntnisse in der Lage gewesen wären, Angebote und Rechnungen in deutscher Sprache zu legen. Die aktenkundigen Rechnungen sind im Wesentlichen vom Aufbau, Inhalt und Formatierung in zwei Typen zu unterscheiden. Der eine Typ betrifft Spachtelabreiten, der andere Montagearbeiten. Diese Typen waren sichtlich vorbereitet und wurden offensichtlich allen Beteiligten, mit einer Ausnahme - XXXX benutzte einen Rechnungsblock für handschriftliche Rechnungen – zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens und seiner Befragung am 04.04.2014 durch die belangte Behörde, antwortete er auf die Frage, wer die Rechnungen bzw auch die Angebote schreibe, „ich habe keine Firma und Rechnungen“, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst nicht die handschriftlichen Rechnungen ausgestellt hatte, sondern hierbei auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen war. Dass die Beteiligten nicht ausreichend des Deutschen mächtig sind Auch XXXX bestätigt in der mündlichen Verhandlung, dass viele Auftragnehmer die deutsche Sprache nicht beherrschen würden, weshalb alle Werkverträge auch ins Bulgarische übersetzt worden seien (Protokoll vom 02.07.2018, S 8). Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 auch selbst ein Bild davon machen, dass die erschienenen Beteiligten, zB XXXX , nur sehr eingeschränkt die deutsche Sprache beherrschen und nicht ohne Unterstützung durch den Dolmetscher sich verständlich machen konnten. Der in diesem Fall erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist nicht berechtigt, da sowohl feststeht, dass die von den vier (von dreiundzwanzig von der belangen Behörde angeschriebenen) Beteiligten, die im Rahmen des behördlichen Verfahrens durch Aussage bzw Abgabe des Fragebogens vor der belangten Behörde an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirkten, XXXX im Fragebogen angaben, nicht der deutschen Sprache mächtig zu sein, ebenso gibt XXXX an, nur mit Hilfe eines Dolmetschers sich verständigen zu können und Rechnungen zu schreiben (Niederschrift vom 14.12.2012 S. 2). Weiters schreibt er in der Stellungnahme vom 01.03.2013, dass er der deutschen Sprache „noch nicht wirklich mächtig“ sei, weshalb eine öffentliche Werbung kontraproduktiv sei, da er nicht antworten könne. Diese nachvollziehbare Begründung zeigt im Übrigen klar auf, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Personen aufgrund rudimentärer oder keiner Sprachkenntnisse nicht in der Lage wären Rechnungen und Angebote auf Deutsch zu legen, nicht nur nicht aktenwidrig ist, sondern vielmehr sich als zutreffend erweist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem selbst von den mangelhaften Deutschkenntnissen aller einvernommener Beteiligten im gegenständlichen Verfahren überzeugen, sodass von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Dass es sich bei den vermittelten Aufträgen um Spachtel- bzw Montagearbeiten handelte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beteiligten. Dass die Beteiligten ihre Arbeiten stets an die Beschwerdeführer unter der Rechnungsadresse Kaiser-Josef-Straße 4 in XXXX verrechneten, ergibt sich zweifelsfrei aus den oben bereits angeführten Rechnungen der Beteiligten. Die Beteiligten verrechneten alle Pauschalen. Dies geht ebenfalls zweifelsfrei aus den Vereinbarungen und Rechnungen der Beteiligten hervor. Dass sie einzelne Posten ausverhandelt hätten, wie zB der Beteiligte XXXX behauptet („Ja es gab solche Fälle, abhänglich vom Volumen und der einzelnen Tätigkeit der Arbeit“, Protokoll vom 02.07.2018, S 17), erscheint aufgrund der Unbestimmtheit der Aussage nicht glaubhaft, ebensowenig auch die Aussage des Beteiligten XXXX , der in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 vermeinte, er hätte Vertragsstrafe und Gewährleistungsklauseln abbedingen können und auf nähere Frage ausweichend antwortete: „ Es gab solche Fälle“ und dann weiter meinte, er hätte seine Tätigkeit beendet und es sei eine Überprüfung gemacht worden (Protokoll vom 02.07.2018 S 33). Damit vermag der Beteiligte jedoch nicht ansatzweise darzutun, dass er die Macht gehabt hätte, den vorgeschlagenen Vertrag abzuändern. Der Beteiligte XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, er hätte die Vorgaben diskutiert und wenn etwas Neues erschienen sei, wäre dies in den Vertrag inkorporiert worden, an den Vertragsverfasser könne er sich nicht erinnern (Protokoll vom 02.07.2018 S 39, 40). Befragt zur konkreten Bemessung des Preises, antwortete er nur ausweichend, dass dies schon lange her sei und er sich nicht mehr erinnern könne (Protokoll vom 02.07.2018 aaO). Diese vagen und ausweichenden Antworten deuten auf eine sehr beschränkte, um nicht zu sagen auf keine Verhandlungsmacht in Bezug auf den jeweiligen „Werkvertrag“ hin. Diesen Eindruck bestärkt auch die Aussage des Beteiligten XXXX im der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018, der zwar angibt, dass die Verträge vor jeder Arbeit ausgehandelt wurden, aber über konkrete Frage, ob in jedem Fall Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Auftragsgrundlagen udgl besprochen und verhandelt worden seien, nur angeben konnte, sich nicht zu erinnern, dass aber die Gewährleistung von der Art der Arbeit abhängig gewesen sei, die besprochen wurde. (Protokoll S 48). Dies weist auf keine Verhandlungsmacht des Beteiligten hin. Der Beteiligte XXXX behauptet in diesem Zusammenhang, man habe über alles diskutiert, bevor sie unterschrieben hätten. Im Weiteren geht er aber nur auf die Art der Berechnung der jeweiligen Arbeiten ein (Protokoll vom 02.07.2018, S 54). Dies deutet dahin, dass letztlich nur die für den Beteiligten wesentlichen Teile, und zwar die Bezahlung der Arbeit, überhaupt diskutiert wurde. Das bestätigt auch der Beteiligte XXXX in seiner Aussage am 02.07.2018, wenn er meint: „Der Vertrag war vorgelegt, soweit ich mich erinnere.“ Daher ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erwiesen, dass die Beteiligten keine gleichwertige Stellung als Vertragspartner mit der Beschwerdeführerin hatten und letztlich nur zur Bezahlung überhaupt eine Möglichkeit hatten, sich zu äußern. Dass diese Bezahlung als Pauschale erfolgte, ergibt sich nicht nur aus den im Akt einliegenden Rechnungen, sondern auch aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beteiligten XXXX , der in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass sich der Preis er Arbeit von der geleisteten Arbeit nach Quadratmetern bemaß (Protokoll vom 02.07.2018, S 27). Dass die pauschalen Geldbeträge für die Leistungen der Beteiligten ihrer Höhe Schwankungen unterworfen waren, erweist sich aus den im Akt einliegenden, vorzitierten Rechnungen, aus den im Verwaltungsakt einliegenden Fremdleistungskonten sowie den Aussagen der Beteiligten XXXX und XXXX vor der belangten Behörde. Während der Beteiligte XXXX am 14.12.2014 zunächst angibt, es habe keine Einkommensschwankungen gegeben, führt er im Weiteren widersprüchlich aus, dass der Umsatz jedes Jahr anders sei. In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 gab er an, es hätte Unterschiede und Schwankungen gegeben. Auch gibt XXXX im Fragebogen an, er habe keine Einkommensschwankungen gehabt, andererseits hänge der jährliche Umsatz von der Arbeit ab. Diese widersprüchlichen Angaben sind nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der im Akt einliegenden Rechnungen, welche überwiegend fortlaufend nummeriert und fast alle Monate im Jahr abdecken dahingehend zu würdigen, dass die Beteiligten schwankende Einkommen erzielten. Dies wird auch durch die Aussage von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 bestätigt, wenn er mitteilte, es hätte schon Einkommensschwankungen gegeben. Dass sie diese Rechnungen teilweise in bar ausbezahlt, teilweise auf ein privates Konto der betreffenden Person überwiesen erhielten ergibt sich einerseits aus den Bestätigungen der Beteiligten auf Rechnungen, so zB die Rechnungen Nr 9 und Nr 10 von XXXX , der die Barzahlung bestätigte oder die Aussage von XXXX am 14.12.2014 vor der belangten Behörde, dass die Zahlungen auf das Konto seiner Frau überwiesen worden seien. Dass die Beschwerdeführerin auch Vergütungen für die Fahrten mit dem eigenen PKW gewährte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten XXXX und XXXX vor der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Beteiligten an einen zeitlichen Rahmen zur Ausführung ihrer Arbeiten gebunden waren, der ihnen für sie unveränderlich vorgegeben wurde, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass die Arbeiten nicht in einem luftleeren Raum vorgenommen wurden, sondern im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von Bauwerken. Der Trockenbau kann erst erfolgen, wenn der Rohbau fertiggestellt ist, andererseits kann nicht fertigkomplettiert (zB ausgemalt oder der Boden verlegt oder Leitungen eingezogen) werden, wenn nicht die Trockenbauarbeiten abgeschlossen sind. Schon aus diesem Grund er ergibt sich ein Terminkorsett, das Trockenbauern vorgegeben wird. Dementsprechend berichten auch die einvernommenen Beteiligten von einem Terminplan. Dass sie frei gewesen wären, zu entscheiden wann, wo und wie sie ihre Arbeit ausführen könnten, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist es so, dass den Trockenbauern, wie anderen Gewerken auch, von Seiten der Bauleitung Termine vorgegeben werden, die – mit Pönalen sanktioniert – für die auszuführenden Gewerke nicht änderbar sind. Dies gilt auch für die Trockenbauer und damit für die Beteiligten. Innerhalb dieses Zeitrahmens hatten sie – glaubhaft – freie Zeiteinteilung, sie mussten nur rechtzeitig fertig werden. Dass XXXX namens der Beschwerdeführerin betreffend die auszuführenden Arbeiten den Beteiligten Weisungen erteilte, den Arbeitsfortschritt und die Qualität der erbrachten Arbeiten kontrollierte, ergeben sich eindeutig aus den Darlegungen der Beteiligten XXXX und XXXX vor der belangten Behörde im Rahmen der Beantwortung der Fragebögen. In seiner Einvernahme am 14.12.2012 und im ausgefüllten Fragebogen gab XXXX an, dass XXXX Anweisungen erteilt. Diese Aussage wiederholte er auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 (Protokoll S 37). Im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.12.2014 konkretisierte er zudem zur Frage, er Anweisungen gebe: „Hr XXXX gibt zB das Stockwerk vor und bekommt einen Teil der Baustelle zugewiesen, welchen er dann erledigt.“ Auch XXXX gab vor der belangten Behörde an, dass es Anweisungen vom Arbeitgeber gebe. Nachdem er nach den Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin selbständiger Unternehmer sein soll, stellt sich die Frage, wer mit „Arbeitgeber“ gemeint sein soll; es ist offenkundig, dass damit die Beschwerdeführerin gemeint ist, die ihm Arbeit gegeben hat. XXXX teilt im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob XXXX im Rahmen der Abnahme der Arbeit auch sich angesehen habe, was dieser gemacht habe, ausweichend mit, dass er immer die Verantwortung für das, was er gemacht habe, übernommen habe (Protokoll S 48). Die Frage selbst beantwortet er nicht. Nur der Bauleiter soll sich die Arbeit angesehen haben. Dies ist nicht glaubhaft, weil er dann die Frage ohne auszuweichen beantworten hätte können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass XXXX es vermeiden wollte anzugeben, dass XXXX seinen aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Auftraggebern (Bauherrn) resultierenden Pflichten zur Kontrolle und Aufsicht der Beteiligten nachgekommen ist. XXXX teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 mit, dass der Maler seine Arbeit abnehme. Wenn etwas nicht in Ordnung sei, rufe er den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an. Wenn sich herausstelle, dass etwas tatsächlich nicht in Ordnung sei, dann müsse er korrigieren und es selbst richtig machen (Protokoll S 59). Ähnlich antwortete auch XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 (Protokoll S 62). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass XXXX letztlich die Kontrolle und Aufsicht und damit einhergehend auch die Weisungsbefugnis hatte, den Beteiligten Arbeiten anzuordnen und den Arbeitsfortschritt zu kontrollieren. Die Negativfeststellung, ob diese technischer oder persönlicher Natur waren beruht darauf, dass aus den Aussagen der Beteiligten nicht klar zu entnehmen ist, welcher Natur die Anweisungen von XXXX , der jedenfalls den Arbeitsfortschritt und auch die Qualität der erbrachten Leistung kontrollierte, waren. Der Zeuge XXXX gab in seinem Schreiben vom 20.05.2015 an, es hätte sich nur um Weisungen technischer Natur gehandelt. Diese Aussage muss vor dem Hintergrund der Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 doch relativiert werden, weil offenkundig wurde, dass der Zeuge XXXX massiv als Berater in die von der Beschwerdeführerin gewählte Konstruktion eingebunden ist und daher nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung handelt.
Die Feststellungen, welche Betriebsmittel die Beteiligten zur Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten benötigten, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 einvernommenen Beteiligten sowie den Beantwortungen in den Fragebögen bzw Einvernahmen durch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren. Danach benötigten die Beteiligten nur Handspachtel, Kellen, Kübel, wie sie jeder Hobbybastler im privaten Haushalt hat. Sie benötigten aber keine Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug. Dass das Baumaterial wurde von der Beschwerdeführerin gestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Einvernahmen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018. Dass bei Abwesenheit niemand benachrichtigt werden musste, geben die Beteiligten im Rahmen der Einvernahme am 02.07.2018 ebenfalls an. Wer für auf Baustellen auftretende Schäden haftete, konnte nicht festgestellt werden, zumal die Beteiligten vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu divergente Angaben machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Hierbei wird in der Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde nur fünf Personen, worunter eine Person gewesen sei, die nie als Werkvertragsnehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, begnügt habe und unterstellt ihr, an der Aufklärung des Sachverhalts kein Interesse gehabt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall insgesamt sechs Beteiligte einvernommen, fünf weitere sind der Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stellt sich hier für eine Vielzahl von Personen, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In solchen Fällen können die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035).
3.2 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 8/2019, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Die mitbeteiligten Parteien gehören nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die mitbeteiligten Parteien nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehören.
§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).
Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung.
3.3 Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist iSd der Auslegungskriterien des § 539a Abs 1 ASVG im vorliegenden Fall von Dienstverträgen iSd § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG auszugehen:
Im vorliegenden Fall steht zu beurteilen, ob das vorliegende Vertragsverhältnis als im Sinne seiner Bezeichnung Werkvertrag oder als Dienstvertrag zu würdigen ist. In VwSlg 10.140 A/1980 führte der VwGH grundlegend aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wohin ein Dienstvertrag begründet würde, oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme - worin ein Werkvertrag zu sehen sei. Im Fall des Werkvertrages komme es auf eine individualisierte und konkretisierte Leistung an, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßiger mitverbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm ankomme (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0391; 07.09.2011, 2011/08/0206; 27.04.2011, 2010/08/0199 ua). Wesentliches Kennzeichen des Werkvertrages ist, dass damit ein Zielschuldverhältnis begründet wird. Es geht um die Verwirklichung eines bestimmten Erfolges (vgl dazu § 1151 ABGB). Hingegen liegt bei einem Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis vor. Ein bestimmter faktischer Erfolg ist nicht herbeizuführen. Im konkreten Fall erweist sich schon aus dem Vertragsinhalt, dass es sich nicht um einen Werkvertrag handeln kann. Die Beteiligten waren im Rahmen ihrer Tätigkeit zu manueller Hilfstätigkeit verpflichtet. Sie schuldeten keinen bestimmten Erfolg, sondern die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin konnte über die Arbeitskraft der Beteiligten im gegenständlichen Zeitraum verfügen; die Beschwerdeführerin konnte die Beteiligten von einer Baustelle auf die nächste schicken und kontrollierte deren Arbeit selbst.
Im vorliegenden Fall ist auch von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen, da den Beteiligten kein generelles Vertretungsrecht zugekommen ist und sie keine Möglichkeit hatten, sanktionslos Aufträge der Beschwerdeführerin abzulehnen. Persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn eine persönliche Arbeitspflicht vorliegt (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Kommt dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zu - kann er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden (vgl VfSlg 18650 A/2013; VwGH 11.06.2014, 2012/08/0240; 17.11.2004, 2001/08/0131 ua), fehlt die persönliche Arbeitspflicht. Diese generelle Vertretungsbefugnis liegt freilich nur dann vor, wenn der Er