TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 I422 1319243-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1319243-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2020, Zl. 441946201/191237315,

zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2020, Zl. 441946201/191237315, mit dem der fünfte Asylantrag des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) und ihm zugleich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes sowie an einer schizophreniformen Störung, einer Persönlichkeitsstörung sowie an Substanzabusus. Darüber hinaus leidet er an keinen schweren Krankheiten. Bezüglich seiner psychischen Beeinträchtigung wurde dem Beschwerdeführer die Einnahme von Olanzapin und bezüglich seiner physischen Leiden ein Diabetes-Diät sowie die Einnahme von Metformin ärztlich verschrieben. Er ist somit weder längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Die physische und psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat als Landwirt seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdient. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er auch Chancen am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Über das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und ob nach wie vor ein aufrechter Kontakt zu ihnen besteht, können keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich – abgesehen von den Zeiträumen 07.02.2008 bis 03.07.2008 und 19.06.2015 bis 17.05.2016 – entweder in Haftanstalten, Polizeianhaltezentren oder als obdachlos gemeldet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen Organisation. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 04.06.2008 verloren hat. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vor dem gegenständlichen Antrag bislang vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die bereits rechtskräftig abschlägig entschieden wurden.

Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum Vordernberg.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 28.04.2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 28.07.2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (erst, zweiter und achter Fall), § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 16.10.2009 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 04.02.2011 wurde er wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 10.10.2013 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z erster SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 17.05.2017 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs.5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 18.10.2018 wurde er wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall (Abs. 3 und 5) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.

1.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine Identität mit XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias angab. Sein Fluchtmotiv begründete er mit familiären Problemen infolge von Erbstreitigkeiten. Sein erster Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 08 00.128-BAE und in weiterer Folge Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D3 319243-1/2008/35E rechtskräftig negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer reiste aus dem Bundesgebiet aus und suchte am 05.01.2015 unter der Identität XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Kameruns in der Schweiz um internationalen Schutz an. Von dort wurde er am 18.06.2015 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt.

Am 18.06.2015 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der politischen Lage in Nigeria befürchte er Repressalien durch die Boko Haram. Den Antrag wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 441946201 – 15697985/BMI_BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer beantragte unter der Identität XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias am 14.08.2016 zum dritten Mal internationalen Schutz. Neben dem Bestehen seiner bisherigen Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer, dass ihn seine Schwester angerufen und vor einer Rückkehr gewarnt habe, da er von Mitgliedern einer Gruppierung namens „Niger Vengers“ gesucht werde und von einer Inhaftierung bedroht sei. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 441946201, Verf. Zl. 150697985 EAST Ost erneut wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt. II.) erlassen. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, in deren Verlauf er angab, aus Kamerun zu stammen und stellte noch am selben Tag unter Verwendung des Namens XXXX , geb. am XXXX und der Staatsangehörigkeit Kamerun seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass bislang unter einer falschen Identität um Asyl angesucht habe, da ihm von Nigerianern gesagt worden sei, dass er dadurch schneller Asyl bekomme. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwischen Kamerun und Nigeria Streitigkeiten rund um ein Gebiet mit Ölvorkommen gäbe. Er befürchte deswegen um sein Leben, da Kamerun wegen des Streites mehr Soldaten benötigen würde und versucht worden sei ihn zwangszurekrutieren. Auch sei er misshandelt worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er in den Krieg müsse. Die Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit seiner Flucht bekannt. Mit Bescheid vom 27.08.2017, Zl. 441946201/170087154 wurde der Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden (Spruchpunkt I. und II.) wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2017, GZ: I416 1319243-2/3E zunächst behoben und zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers – an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Erkenntnis vom 04.04.2019 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen durch die belangte Behörde vor, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund einer Verfolgung durch die „Nigervenga“ verlassen, zudem sei er homosexuell. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zl. 441946201-170087154/BFMI-BFA_WIEN_AST_04 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) Weiters gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2019, I416 1319243-3/3E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkt III. und IX. dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt wurde und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2008 verloren hat. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Im gegenständlichen, am 03.12.2019 gestellten, fünften Folgeantrag wurde von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus Kamerun und nicht aus Nigeria stamme. In seinem Herkunftsstaat herrsche aus politischen Gründen Gewalt, weswegen er nicht dorthin zurück wolle. Er habe bislang Nigeria als seinen Herkunftsstaat angegeben, da ihm gesagt worden sei, dass dies sein Asylverfahren beschleunige. Er wisse nichts von seiner Familie und brauche deswegen Hilfe.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 04.04.2019 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Sein nunmehriges Fluchtvorbringen, wonach er in Kamerun verfolgt werde, weist keinen glaubhaften Kern auf und brachte er hinsichtlich Nigeria keine neuen Fluchtgründe vor.

Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis vom 04.04.2019 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 09.01.2020 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.01.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand 18.12.2019), eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung Paranoider Schizophrenie in Nigera, datierend vom 16.10.2019; die Behandelbarkeit von HIV (Anm. betreffend die Erhältlichkeit von Metformin), datierend 05.03.2019 und die Behandelbarkeit von Diabetes Mellitus, datierend vom 21.06.2011 zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im gegebenen Fall sind insbesondere die Informationen über die Behandelbarkeit von Schizophrenie und Diabetes Mellitus, die Verfügbarkeit von Metformin sowie zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen:

Behandelbarkeit Paranoider Schizophrenie F20.0 in Nigeria:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente bzw. Wirkstoffe und alternative Wirkstoffe zur Verfügung stehen, mit Ausnahme vom Wirkstoff Levomepromazine. Dieser ist in Nigeria nicht verfügbar, aber alternative Wirkstoffe wie Oxazepam und Clorazepate sind in der Pharmacy of Neuro Psychiatric Hospital, in Uselu, in Benin City Nigeria verfügbar (BMA 12095).

Die Wirkstoffe Biperidene [AKINETON] und Haloperidol [HALDOL DECAN] sind in der Federal Neuro-Psychiatric Centre Pharmacy in Lagos verfügbar (BMA 12767). Der Wirkstoff Quetiapine ist ist in der Amino Kano University Teaching Hospital Pharmacy, in Kano erhältlich (BMA 12726).

Des Weiteren sind in den Anfragebeantwortungen von MedCOI unterschiedliche Behandlungen durch einen Psychiater, sowie auch Therapien bei psychischen Leiden wie Schizophrenie angeführt (BMA 12726 und BMA 12767 ). Langfristige Behandlungen bei chronisch-psychotischen Patienten durch einen Psychiater oder in einer geschlossenen Einrichtung, bei Bedarf auch mittels psychiatrischer Zwangseinweisung stehen beispielsweise im Lehrkrankenhaus der Universität Amino Kano, in Kano (BMA 12726) und/oder im Federal Neuro-Psychiatric Centre, in Lagos (BMA 12767) zur Verfügung. Psychiatrische Langzeitbehandlungen sind auch (z.B. bei chronisch psychotischen Patienten) durch einen Psychiater in Benin City verfügbar (BMA 12095).

Psychiatrische Behandlungen in Form von betreutem Wohnen (z.B. für chronisch psychotische Patienten) sind meist privat möglich, wie z.B. im Synapse Mustard Centre, 10, in Abuja (BMA 12095).

Fernerhin werden in BMA 9681 einige Psychiater, bzw. Lehrkrankenhäuser sowie staatliche Psychiatrischen Krankenhäuser aufgelistet.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:

•        Local Doctor via MedCOI (15.6.2017): BMA-9681, Zugriff 15.10.2019

•        Local Doctor via MedCOI (11.3.2019): BMA-12095, Zugriff 15.10.2019

•        Local Doctor via MedCOI (27.8.2019): BMA-12726, Zugriff 15.10.2019

•        Local Doctor via MedCOI (6.9.2019): BMA-12767, Zugriff 15.10.2019

Behandelbarkeit Diabetes Mellitus

Ja, Diabetes Mellitus kann in Nigeria behandelt werden. Glucophage Ftbl ist in 500 mg Tabletten verfügbar – während Glimeperid 1A Tbl 3 mg nicht erhältlich sind. Es ist ein Medikament der Gruppe Sulfonylureas, genannt Glibenclamide 5 mg (Daonil), welches häufig neben Glucophage bei der Behandlung von Diabetes Mellitus Typ 2 verwendet wird, verfügbar.

Verfügbarkeit von Metformin:

[…] Dazukommend sind die Medikamente, Amlodipin und Blopress, bzw. das Generikum (Candesartan), in Nigeria erhältlich. Ebenso erhältlich sind Metformin, Crestor (Rosuvastatin), Nitro-Spray und Parazetamol.

Rückkehr:

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundssystem Zentrales Fremdenregister (IZR), des Zentralen Melderegister (ZMR), über die Grundversorgung von Fremden (GVS) und des Strafregisters eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der diesbezüglich vorgenommenen Behandlung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen des AHZ Vordernberg datierend von Dezember 2019. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers leitet sich daraus seine Erwerbsfähigkeit ab. Dass eine physische und psychische Beeinträchtigung seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht, resultiert aus dem Ergebnis der Anfragen an die Staatendokumentation. Demzufolge sind sowohl seine psychischen Beeinträchtigungen in Form der paranoiden schizophreniformen Störung und der Persönlichkeitsstörung, als auch seine physischen Leiden in Form von Diabetes Mellitus in Nigeria behandelbar. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Einvernahmefähigkeit lassen sich weder aus den vorliegenden Unterlagen, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme Anzeichen dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Zudem war im Rahmen seiner Einvernahme vom 10.12.2019 eine Vertrauensperson und am 17.12.2019 eine Vertreterin der Rechtsberatung anwesend. Von Letzterer wurden ebenfalls keine Einwendungen dahingehend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen nicht richtig verstanden oder beantworten habe können. Ebenso wurden ihm die Einvernahmeprotokolle in einer verständlichen Sprache rückübersetzt und machte er dahingehend ebenfalls keine Einwendungen gelten, dass er eine Frage nicht richtig verstanden habe. Aus diesen Überlegungen war daher auch dem Antrag in der Beschwerde ein psychiatrisches Gutachten einzuholen nicht zu folgen.

Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und er bislang als Bauer seinen Lebensunterhalt verdient und er im Falle der Rückkehr eine Chance zur Wiedereingliederung in den lokalen Arbeitsmarkt hat. Aus den diesbezüglich höchst unterschiedlichen Angaben leitet sich ab, dass zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat und einem allfälligen bestehenden Kontakt keine Feststellungen getroffen werden können. Nachdem es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann handelt, der durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein sollte, kann dem Beschwerdeeinwand – wonach er mangels familiärer Anbindungen nicht in seinen Herkunftsstaat zurück könne – nicht beigetreten werden.

Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, ergibt sich aus der Summe seiner Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Staatsangehöriger von Kamerun sei, ist als nicht glaubhaft zu werten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit im Laufe seiner (fünf) Asylverfahren immer wieder widersprüchlich abänderte und seinem diesbezüglichen wiederholten Vorbringen – er stamme doch aus Kamerun – kein Glauben geschenkt werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines vierten Asylverfahrens, in welchem er zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft vorgeführt wurde, nicht unberücksichtigt, als er dort plötzlich angab Staatsangehöriger Kameruns zu sein.

Im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch die belangte Behörde im Rahmen seiner Einvernahmen vom 09.12.2019 sowie vom 10.12.2019, weshalb er seine Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit immer wieder abgeändert habe, vage und wenig aufschlussreich an, dass ihm von bekannten Nigerianern geraten worden sei, sich zum Vorteil seines Asylverfahrens als Nigerianer auszugeben. Als er jedoch gemerkt habe, dass dies keineswegs ein Vorteil für ihn sei, habe er seine wahre Staatsangehörigkeit bekannt geben wollen.

Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 10.12.2019, dass er deswegen erst im Rahmen seines vierten Asylverfahrens seine wahre Staatsangehörigkeit bekannt gegeben habe, da man ihm zuvor keine Chance dazu gegeben habe, entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner - mittlerweile insgesamt fünf (!) - Verfahren auf internationalen Schutz, in welchen er mehrfach niederschriftlich einvernommen wurde und auch mehrfach über die Wahrheits- und seine Mitwirkungspflicht belehrt wurde, ausreichend und umfassend Gelegenheit geboten wurde, seine Herkunft zu belegen und seine Anliegen vorzubringen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nachdem er im Rahmen seines vierten Verfahrens angeben hatte aus Kamerun zu stammen, davon abrückte und zwischenzeitlich wiederum dazu übergegangen war eine nigerianische Staatsbürgerschaft vorzubringen, ehe er im verfahrensgegenständlichen (fünften) Verfahren auf internationalen Schutz wieder zu seinem Vorbringen zurückkehrte, dass er Staatsangehöriger Kameruns sei.

Angesichts der vorgenannten Ausführungen kann dem Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers vorgenommen habe, nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner gering ausgeprägten Integration beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie seinen Angaben aus den Vorverfahren. Diesbezüglich wurde im gegenständlichen Verfahren – mit Ausnahme des Vorbringens wonach er mit seiner Freundin eine Tochter habe – kein neues Vorbringen erstattet. Seinen Angaben, wonach er eine Freundin und sie von ihm eine Tochter habe, war die Glaubhaftigkeit zu versagen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind widersprüchlich und vage. So gibt er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2016 an, dass er eine Freundin namens Claudia G habe. Diese kenne er seit Frühling 2016. Kinder habe er keine. Demgegenüber gab er im Rahmen niederschriftlichen Einvernahme an, dass er keine Kinder habe. Diametral gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2018 an, dass man ihm nachsage, dass er drei Kinder habe. Von denen habe er jedoch noch keines gesehen und habe er auch mit den Kindesmüttern keinen Kontakt. Wenn er in den nunmehrigen Einvernahmen vorbringt, dass er eine Freundin in Wien habe und diese ein rund dreijähriges Kind von ihm habe, ist aufgrund der vorangegangenen Ausführungen eine Glaubhaftigkeit dieser Aussage nicht gegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht aber auch der Umstand, dass er nicht einmal die rudimentärsten Angaben wie deren Namen, deren Geburtsdatum oder deren Wohnadresse angibt. Somit kann auch dem Beschwerdeeinwand, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt und ein Familienleben bestehen würde nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen über seine Wohnsitzmeldungen und der derzeitige Aufenthalt im Anhaltezentrum Vordernberg gründen auf der Einsichtnahme in das ZMR.

Aus dem aktuellen Auszuge des Strafregisters und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Gerichtsurteilen sind seine strafgerichtlichen Verurteilungen belegt.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht und er mit 04.06.2008 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz und seinem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zu den (fünf) Anträgen auf Asyl und den Ausführungen über die geltend gemachten wesentlichen Fluchtmotive wurden dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere den sich darin befindlichen Bescheiden des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes und dem Beschluss sowie dem Beschluss und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er befürchte in seinem Heimatland Kamerun getötet zu werden. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftslandes Nigeria keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus dem Kamerun stamme und ihm dort Verfolgung drohe, wird – wie zuvor bereits umfassend ausgeführt wurde – kein Glauben geschenkt (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516; 12.11.2019, Ra 2019/18/0376).

Des Weiteren kann von dem erkennenden Gericht keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Zusätzlich legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch die Ergebnisse von Anfragen an die Staatendokumentation bezüglich der im gegenständlichen Fall relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugrunde. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ungeachtet dessen, ist der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Aufgrund der der kurzen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 21.03.1985, 83/06/0023).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.05.1989, 84/05/0159, 0161; vgl. ferner VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203, 16.12.2019, Ra 2017/06/0120).

Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207; 16.12.2019, Ra 2019/01/0411).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftslandes Nigeria keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Eine seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat steht der Zurückweisung des Folgeantrags dann entgegen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.

Der Beschwerdeführer, bei welchem Diabetes sowie eine schizophreniformen Störung bzw. eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurden, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegenstehen würde. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Anfragebeantwortungen geht hervor, dass sowohl seine psychischen, als auch seine physischen Leiden in Nigeria behandelbar sind und die ihm verschriebenen Medikamente Darüber hinaus geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria klar hervor, dass die meisten Landeshauptstädte öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken haben und darüber hinaus Universitätskliniken bestehen, welche vom Bundesgesundheitsministerium finanziert werden. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Nigeria ist somit gewährleistet.

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist daher nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem vage gehaltenen Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik entschiedene Sache (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023; 25.04.2002, 2000/07/0235, 16.12.2019, Ra 2017/06/0120, 16.12.2019, Ra 2019/01/0411; u.a.) und geänderte Sachverhalte (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516; 12.11.2019, Ra 2019/18/0376; u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.1319243.4.00

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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