TE Bvwg Beschluss 2020/2/12 I408 1432280-4

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 1432280-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

den Richter

Dr. Harald NEUSCHMID im amtswegig eingeleiteten Verfahren über

den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen

und Asyl

(BFA) vom 05.02.2020

betreffend

XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten,

gegen

den Bescheid

des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA):

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig

.        


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA abgewiesen wurde. In diesem Verfahren wurde jegliche Verfolgung und Bedrohung ausdrücklich verneint und das Verlassen seines Herkunftsstaates mit mangelnder Arbeitsmöglichkeit und mangelndem Einkommen begründet. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 01.02.2013 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 04.02.2013 in Rechtskraft.

Am 30.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 EMRK welcher mit Bescheid des BFA vom 29.03.2019 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 23.01.2020 in Rechtskraft.

Am 24.01.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. In Haft stellte er am 29.01.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, worin er zusammengefasst angab, aufgrund eines unehelichen sexuellen Kontakts zu einer Frau im Jahr 2007 in Ägypten der Gefahr der Tötung ausgesetzt zu sein.

Mit Bescheid vom 05.02.2020 hob das BFA gegenüber dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das damit, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, da keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und bedeute keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte.

Am 11.02.2020 langte der vorgelegte Akt in der Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der 31-jährige Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Ägypten, arbeitsfähig und gesund. Seine Identität steht fest.

Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Ägypten verbracht und hält sich seit 2013 im Inland auf. In dieser Zeit ging er verschiedenen Schwarzarbeiten nach und hat Deutsch bis zum Niveau B1 erlernt.

Im Gegensatz zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines internationalen Schutzes, indem er für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausschließlich wirtschaftliche Motive angegeben und Verfolgungshandlungen gegen seine Person ausdrücklich ausgeschlossen hatte, bringt er nunmehr eine Verfolgung aufgrund eines außerehelichen sexuellen Kontakts vor.

Es ist aus den aktuellen Länderberichten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeit herrschenden Sicherheits-, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den dort zitierten Entscheidungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 05.02.2020 vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Der Beschwerdeführer wurde in der o.a. Einvernahme mit dem aktuellsten Länderbericht konfrontiert und er diesem in keiner Weise entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, ein neues Vorbringen, von dem anzunehmen wäre, dass es eine materielle Entscheidung anstatt einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache rechtfertigen würde, wurde nicht erstattet.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz oder ist diese Rechtsprechung uneinheitlich. Aus diesen Gründen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.1432280.4.01

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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