Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G301 2178258-2/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 26.09.2019, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich - Außenstelle Linz, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.09.2019, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 14.10.2019 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich - Außenstelle Linz, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine begründete Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.10.2019 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.02.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 07.02.2020 eingelangten und mit 06.02.2020 datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Mit dem am 10.02.2020 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz wurde mitgeteilt, dass mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF Rechtsanwalt Dr. Joachim RATHBAUER beauftragt und bevollmächtigt wurde und gleichzeitig der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Der BF reiste am XXXX.12.2010 erstmals in Österreich ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Der BF zog damals von der Dominikanischen Republik zu seiner bereits in Österreich aufhältigen Mutter.
Der BF verfügte in der Zeit von XXXX.06.2011 bis XXXX.06.2018 über einen stets verlängerten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Von XXXX.06.2018 bis XXXX.06.2019 verfügte der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und stellte am XXXX.06.2019 fristgerecht einen Verlängerungsantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.10.2017, ZI. XXXX, wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2018, G301 2178258-1/5Z, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass durch den angefochtenen Bescheid ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erfolgt sei.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) BG XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015
§§ 27 (1) Z 1., 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2015
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX.2015
BG XXXX XXXX vom XXXX.2015
zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2015
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX.2016
02) BG XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der letzten Tat XXXX.2014
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX.2015
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2015
03) LG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016
§§ 83 (2), 84 (2) StGB
§ 15 StGB § 269 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX.2017
04) LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX.2016
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.04.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX.2017
zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom XXXX.2019
05) BG XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG
Datum der letzten Tat XXXX.2019
Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
06) LG XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019
§§ 107a (1), 107a (2) Z 2 StGB
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2019
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde mit dem zuletzt angeführten Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX.2019 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 4 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei (3) Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2019, somit eine längere Zeit hindurch, seine frühere Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie täglich zwischen 20 und 70 Mal anrief sowie täglich unzählige SMS übermittelte. Desweitern hat der BF am XXXX.03.2019 seiner früheren Lebensgefährtin durch die sinngemäße SMS-Mitteilung, dass er ihr Leben kaputt machen könne und er sie schlagen werde, bis sie nicht mehr sehen könne, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet.
Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 13.06.2018 ist zu entnehmen, dass über den BF am 13.06.2018 eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot ausgesprochen wurden. Der BF hielt sich ohne Zustimmung seiner früheren Lebensgefährtin in ihrer Wohung auf und wollte diese nicht freiwillig verlassen.
Zuletzt wurde der BF mit polizeilichem Abschlussbericht vom 10.01.2020 bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung wiederum gegen seine frühere Lebensgefährtin durch SMS-Nachrichten im Dezember 2019 zur Anzeige gebracht.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und siebenter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und befand sich bis XXXX.2017 in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft. Der BF wurde am XXXX.2017 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der in der Justizanstalt XXXX vollzogenen Strafhaft entlassen. Diese Probezeit wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlassen hat, indem er zumindest 7,8 Kilogramm Cannabiskraut von diversen Lieferanten ankaufte und davon abzüglich seines Eigenkonsums insgesamt zumindest 7.410 Gramm Cannabiskraut durchschnittlicher Qualität gewinnbringend an teils genannte und teils unbekannte Personen verkaufte. Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass der BF das Cannabiskraut sowie 1 Gramm Kokain auch an minderjährige Personen verkaufte sowie einer weiteren Person unentgeltlich eine Nase Kokain sowie eine halbe Ecstasy-Tablette überlies. Des Weiteren hat der BF Suchtgift besessen und einem anderen angeboten und bis zur polizeilichen Sicherstellung bestimmte Mengen Cannabiskraut großteils zum Verkauf besessen. Außerdem hat der BF Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das überwiegende Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Sicherstellungen sowie ein Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Straffälligkeit während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend gewertet.
Mit Schreiben der Bewährungshilfe "Neustart" an das Landesgericht XXXX vom 19.07.2019 wurde festgehalten, dass etwa Terminverlässlichkeit nicht unbedingt die Stärke des BF sei, wobei er meist bei Nichteinhalten selbständig auch wieder Kontakt aufnehme.
Der BF war zuletzt im August 2015 in der Dominikanischen Republik, wo er sich einen Monat bei seinen dort lebenden Großeltern aufhielt.
Der BF verfügt in Österreich über familiäre Bindungen. So leben die Mutter und mehrere Verwandte des BF rechtmäßig in Österreich.
Der BF ist leiblicher Vater einer am XXXX geborenen Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist und bei der - seit mehreren Jahren vom BF getrennten - Kindesmutter lebt. Abgesehen von in der Regel alle zwei Wochen von der Kindesmutter erlaubten Besuchen der Tochter beim BF, besteht zwischen ihm und der Tochter kein Kontakt. Der BF leistet eigenen Angaben zufolge in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 für seine Tochter Unterhalt.
Der BF ist weiters leiblicher Vater einer am XXXX geborenen Tochter, welche ebenso österreichische Staatsbürgerin ist. Die Mutter des Kindes trennte sich kurz nach der Geburt vom BF und hat die alleinige Obsorge für die Tochter. Der BF hatte seine Tochter zum letzten Mal im September oder Oktober 2019 gesehen, jedoch leistet er für seine Tochter Unterhalt. Ein regelmäßiger Kontakt besteht deshalb nicht, da die Kindesmutter dagegen ist. Die frühere Lebensgefährtin und Kindesmutter führte in der Zeugenvernehmung vor der LPD XXXX am 02.04.2019 an, dass sich der BF nie für die gemeinsame Tochter interessiert habe.
Die Muttersprache des BF ist Spanisch, allerdings spricht der BF ausgezeichnet Deutsch. Der BF ist seit März 2019 in einem Produktionsbetrieb für XXXX in XXXX im Ausmaß von 38 Stunden pro Woche beschäftigt. Der BF war während des Großteils seiner in Österreich verbrachten Zeit beschäftigungslos und bezog Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe oder finanzierte seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Es wurde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie auf den diesbezüglich übereinstimmenden glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen.
Die Feststellung zur Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des BFA und aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 sowie aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF in Österreich beruhen auf den unzweifelhaften Eintragungen im Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, zur Haft und zur Entlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen sowie den Eintragungen im Strafregister und im ZMR.
Die Feststellung zur Wegweisung und zum Betretungsverbot ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom 13.06.2018.
Die Feststellung zum Verdacht der gefährlichen Drohung gegen seine frühere Lebensgefährtin durch SMS-Nachrichten im Dezember 2019 ergibt sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.01.2020.
Die Feststellung zur mangelnden Verlässlichkeit des BF bei der Einhaltung von Terminen im Rahmen der Bewährungshilfe ergibt sich aus dem Schreiben der Bewährungshilfe "Neustart" vom 19.07.2019.
Die Feststellung zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung, die ohne Inanspruchnahme eines Dolmetschers völlig komplikationslos durchgeführt werden konnte.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit bzw. zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 sowie aus den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagensgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1).
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der geltenden Fassung, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF verfügte zuletzt über einen bis XXXX.06.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und stellte am XXXX.06.2019 fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der BF hält sich somit gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und stützte die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Die Rückkehrentscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund der sechs rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich öffentlichen Interessen widerstreitet, weshalb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen sind.
In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seit Dezember 2010 in Österreich befinde, sich hier rechtmäßig aufhalte und hier eineinhalb Jahre in die Schule gegangen sei, er habe hier seine ganze Jugend verbracht und wurde hier großteils sozialisiert. In Österreich würden sich auch seine Mutter, sein Stiefvater, eine Tante und deren Sohn befinden. Des Weiteren leben seine beiden minderjährigen Töchter in Österreich, denen er auch Unterhalt leiste. Seine ältere Tochter besuche er jedes zweite Wochenende. Eine Trennung von seinen Familienangehörigen wäre für ihn und seine Familie eine Katastrophe und der Kontakt zu seiner Familie und seinen Kindern würde durch eine Abschiebung unterbunden und unmöglich gemacht werden. Die Verurteilungen würden ihm leidtun und er werde sich bemühen den gesetzlichen Regelungen Folge zu leisten und weitere Straffälligkeiten vermeiden.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen ist dabei - gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten - anhand der Umstände des Einzelfalls eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2016, ZI. Ra 2016/21/0198).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit über neun Jahren durchgehend in Österreich aufhält und bis zuletzt auch über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF befand sich im Zeitraum von XXXX.2016 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX.2017 in Haft.
Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar unbestritten über enge familiäre und auch starke private Bindungen sowie ausgezeichnete Deutschkenntnisse, allerdings war ein vom BF behauptetes Überwiegen des persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht anzunehmen.
Eine gegen den BF bereits im Jahr 2017 erlassene Rückkehrentscheidung, die insbesondere im Hinblick auf seine bis dahin vorliegenden vier strafgerichtlichen Verurteilungen mit einem auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden war, wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2018 in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass dadurch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erfolgte.
Der BF nutzte diese zu seinen Gunsten erfolgte Entscheidung jedoch in weiterer Folge nicht, um sich fortan wohl zu verhalten und die Rechtsordnung zu respektieren, vielmehr wurde der BF danach erneut zwei Mal wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, wobei die letzte Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung und gefährlicher Drohung darauf beruhte, dass sich diese Straftaten des BF gegen seine frühere Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Tochter richteten. Letztlich hielt auch ein Schreiben der Bewährungshilfe "Neustart" an das Landesgericht XXXX vom 19.07.2019 fest, dass etwa Terminverlässlichkeit nicht unbedingt die Stärke des BF sei, wobei er meist bei Nichteinhalten selbstständig auch wieder Kontakt aufnehme. Überdies wurde bereits am 13.06.2018 gegen den BF eine polizeiliche Wegweisung wegen Gefährdung seiner früheren Lebensgefährtin in deren Wohnung ausgesprochen, weil er sich dort ohne ihre Zustimmung aufhalte und diese nicht freiwillig verlassen wolle. Zuletzt wurde der BF mit polizeilichem Abschlussbericht vom 10.01.2020 bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohungen wiederum gegen seine frühere Lebensgefährtin durch SMS-Nachrichten im Dezember 2019 zur Anzeige gebracht.
Gerade der Umstand, dass der BF im Zeitraum bis 2017 insgesamt vier Mal und auch danach noch zwei weitere Male strafgerichtlich verurteilt wurde (zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2019 wegen beharrlicher Verfolgung und gefährlicher Drohung), die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, sowohl im Bereich der Suchtgiftkriminalität als auch der über längere Zeit unnachgiebig andauernden Drohungen und Belästigungen gegen seine frühere Lebensgefährtin, der mehrmalige rasche Rückfall, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits erlittenes Haftübel und die angeordnete Bewährungshilfe den BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, zeigen, dass unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Gesamtfehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist.
Insoweit im Hinblick auf das Bestehen familiärer Bindungen vorgebracht wurde, dass der BF leiblicher Vater von zwei minderjährigen Töchtern ist, welche österreichische Staatsbürgerinnen sind, muss maßgeblich entgegengehalten werden, dass die Kinder jeweils bei ihrer Kindesmutter leben. Der BF leistet zwar eigenen Angaben zufolge für beide Töchter Unterhalt, allerdings unterhält der BF lediglich mit der ersten Tochter regelmäßig Kontakt, während ein persönlicher Kontakt mit der zweiten Tochter seit längerer Zeit nicht mehr besteht.
Dass eine besondere Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seinen beiden minderjährigen Kindern bestünde, die allenfalls über eine emotionale Bindung zwischen Vater und Kind hinausginge, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses, war nicht anzunehmen, zumal die Obsorge der Kinder jeweils ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt wird. Zur jüngeren Tochter besteht kein persönlicher Kontakt und sieht man von den zweiwöchigen Besuchen der älteren Tochter ab, liegen keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seinen beiden minderjährigen Töchtern sprechen würden.
Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).
All diese Umstände, im Übrigen auch der Umstand, dass der erwachsene BF derzeit bei seinen Eltern lebt können jedoch die aufgezeigten starken öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht überwiegen.
Was die vorgebrachten Umstände des Privatlebens anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF seit neun Jahren legal in Österreich lebt und dass auf Grund der Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und beruflichen Integration in Österreich vorliegen. Allein dieser Umstand macht jedoch noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus. So ist entgegenzuhalten, dass der BF trotz seines mehrjährigen legalen Aufenthalts in Österreich im Großteil der Zeit beschäftigungslos war und von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe lebte und mehrmals - unter anderem auch nach dem Suchtmittelgesetz - straffällig wurde.
Es war auch nicht davon auszugehen, dass der BF, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in der Dominikanischen Republik wieder zurechtzufinden, zumal noch seine Großeltern dort leben, die ihn auch seit dem Wegzug der Mutter bis Dezember 2010 betreut haben und mit denen er zumindest bis Februar 2018 in Kontakt stand. So spricht der BF Spanisch und hat auch die ersten 14 Lebensjahre dort verbracht. Der BF ist auch gesund und arbeitsfähig. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Der BF hat eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seiner wiederholt rückfälligen Delinquenz. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, ZI. RA 2015/21/0180).
Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gestützt.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für die Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und keine besonderen Umstände für die Gewährung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 52 Abs. 4 und Abs. 9 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (der BF wurde in Österreich sechs Mal strafgerichtlich verurteilt) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit acht Jahren festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes im Wesentlichen damit, dass das Einreiseverbot einen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und eine Aufrechterhaltung des Familienlebens dadurch de facto nicht mehr möglich wäre. Der BF ersuche angesichts seines langen Aufenthalts in Österreich und unter Berücksichtigung seiner engen familiären Bindungen zu Österreich um Aufhebung, in eventu um Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am XXXX.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft bedingt entlassen. Diese Probezeit wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die Strafe ist aufgrund der offenen Probezeit noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.
Die vom BF über einen Zeitraum von neun Jahren (von Dezember 2010 bis 2019) verübten Straftaten, darunter strafbare Handlungen gegen die Freiheit (schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung), strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Suchtgifthandel), der mehrmalige rasche Rückfall, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits erlittenes Haftübel (von XXXX.2016 bis XXXX.2017) und die laufende Bewährungshilfe den BF nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine verlängerte Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Auch die Art und Schwere der von ihm begangen Straftaten und der Umstand, dass der BF Cannabiskraut an Minderjährige verkaufte und als Steigerung dazu auch an einen Minderjährigen 1 Gramm Kokain verkaufte und einer weiteren Person eine Nase Kokain und eine halbe Ecstasy-Tablette unentgeltlich überlassen hat, lassen darauf schließen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Des Weiteren lässt auch der Umstand, dass der BF, der bereits mit Urteil des Strafgerichts vom XXXX.2019 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung und des Vergehens der gefährlichen Drohung gerichtet gegen seine frühere Lebensgefährtin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtkräftig verurteilt wurde, verdächtigt wird, im Dezember 2019 erneut seine frühere Lebensgefährtin mit SMS-Nachrichten bedroht zu haben, was auch als Verdacht der gefährlichen Drohung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht wurde, nicht den Schluss einer ernsthaften Reue und Einsicht zu.
Die mehrfache Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall während offenerer Probezeit lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliche Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, ZI. 2011/23/0556; 20.12.2012, ZI. 2011/23/0554).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a Abs. 2 SMG einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn (16) Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die verhängte Strafe liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Überdies wurde der BF am XXXX.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - diese wurde in Folge allerdings auf insgesamt fünf Jahre verlängert - bedingt aus der Haft entlassen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von acht Jahren steht schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe außer Relation.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Der lange legale Aufenthalt des BF in Österreich sowie das Bestehen familiärer und privater Bindungen in Österreich wurden von der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer nicht hinreichend berücksichtigt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als fünf Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Die Rechtfertigung, dass der BF seine Taten bereue und künftig nicht mehr straffällig werde, vermag daran nichts zu ändern.
Auch im Hinblick auf die nach wie vor aufrechte Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der Haft erscheint dieser Zeitraum von fünf Jahren angemessen, sodass der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2178258.2.00Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020