RS Vwgh 1978/9/6 2188/77

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Veröffentlicht am 06.09.1978
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Index

Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z18
ForstG 1975 §181 Abs2
ForstG 1975 §44 Abs1
ForstV 1963 §1
ForstV 1963 §2
ForstV 1963 §3
ForstV 1963 §4
ForstV 1963 §5
ForstV 1963 §6
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Die Unterlassung der im § 44 Abs 1 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen wurde über einen längeren Zeitraum begangen. Zu dessen hinlänglicher Individualisierung ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, in welchem Zeitraum das vorschriftswidrige Verhalten gesetzt und aufrechterhalten wurde. Es bedarf auch der Feststellung, ob und ab wann dem Waldeigentümer bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen zumutbar gewesen sind.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002188.X01

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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