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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z18Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 44 Abs 1 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen wurde über einen längeren Zeitraum begangen. Zu dessen hinlänglicher Individualisierung ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, in welchem Zeitraum das vorschriftswidrige Verhalten gesetzt und aufrechterhalten wurde. Es bedarf auch der Feststellung, ob und ab wann dem Waldeigentümer bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen zumutbar gewesen sind.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002188.X01Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020