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ForstrechtNorm
ABGB §361Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des 1) K K in V und des 2) W K in V, beide vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Juni 1981, Zl. 10-R-228/3/81, betreffend forstrechtliche Ausnahmebewilligung zur Waldteilung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stellten am 1. April 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach dem Kärntner Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77/1979 (in der Folge kurz LFG) und schlossen ihrem Antrag einen Teilungsplan an. Die Bezirkshauptmannschaft holte dazu ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein und eröffnete den Beschwerdeführern die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Beschwerdeführer um forstrechtliche Ausnahmebewilligung zur Teilung der beiden Parzellen Nr. 302/24 und 302/2 mit der Begründung ab, daß die durch die Teilung beabsichtigten Trennstücke das nach § 1 Abs. 1 LFG erforderliche Mindestmaß nicht aufwiesen. Für die Trennstücke liege weder eine Rodungsbewilligung noch ein Feststellungsbescheid gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (in der Folge kurz FG 1975), vor; ein besonderes Interesse des Gemeinwohles an der Teilung sei nicht nachgewiesen worden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, die Trennstücke würden das erforderliche Mindestmaß für die Walderhaltung und für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung deshalb aufweisen, weil sie, wie aus dem Teilungsplan ersichtlich, anderen Waldparzellen zugeschrieben werden sollten, und daher auch die auf diese Weise neu entstehenden Grundstücke an allen Seiten an Wald angrenzen würden. Es sei nicht zu befürchten, daß nach der Teilung eines der Trennstücke oder eine der Parzellen nicht weiterhin als Wald bestehen bleiben würde, dies umso mehr, als an eine Rodung derzeit nicht gedacht sei. Es handle sich bei der beabsichtigten Teilung um die Verwirklichung einer vor geraumer Zeit vereinbarten Erbteilung, die grundsätzlich im Belieben der Beteiligten stehen müsse. Sollte die Behörde einer derartigen Realteilung nicht zustimmen, so würde dies letztlich dann, wenn die Beteiligten nicht finanzkräftig genug zur Übernahme der ungeteilten Grundstücke wären, dazu führen, daß die betroffenen Grundstücke von den Erben veräußert werden müßten. Dies sei aber vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und auch rechtspolitisch nicht vertretbar.
Der Landeshauptmann von Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) holte vorerst ein weiteres forsttechnisches Amtssachverständigengutachten ein, aus dem hervorgeht, daß auf Grund der beantragten Waldteilung
1.) die Waldparzelle Nr. 302/24 abzüglich des Trennstückes 1 und zuzüglich des mit dieser Parzelle zu vereinigenden Trennstückes 3 ein Gesamtausmaß von 1.561 m2;
2.) die Waldparzelle Nr. 302/2 abzüglich der Trennstücke 2 und 3 ein Gesamtausmaß von 1.251 m2; und
3.) die Waldparzelle Nr. 302/30 (ursprüngliches Ausmaß 1586 m2) zuzüglich der mit dieser Parzelle zu vereinigenden Trennstücke 1 und 2 ein Gesamtausmaß von 3.149 m2
aufweisen würden; hinsichtlich beider zu teilender Parzellen würden daher Teilflächen von weniger als 1 ha entstehen, welche überdies eine Breite von weniger als 40 m haben würden. Der Behauptung der Beschwerdeführer, die Parzellen würden als Wald weiter bestehen bleiben, sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer bereits am 28. März 1981 bei der Gemeinde V um Umwidmung des östlichen Teiles der Parzelle 302/24 in Bauland angesucht hätten.
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten führten die Beschwerdeführer aus, es sei ihnen von einem Beamten der Landesregierung geraten worden, zur Erleichterung der forstrechtlichen Genehmigung der beabsichtigten Teilung einen Antrag auf Umwidmung einzubringen.
Schließlich ergänzten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen noch dahin gehend, daß es sich bei dem Wald „eigentlich um Ortsgebiet“ handle, daß der Wald aber ohnehin erhalten bleiben solle. Zur Zeit sei aber durch das bestehende Miteigentum eine ordentliche Pflege und Bewirtschaftung des Waldes nicht gewährleistet, weil es „naturgemäß bei Miteigentum nie zu einer optimalen Sacherhaltung kommen“ könne. Die Schaffung von Alleineigentum werde eine bessere Waldpflege ermöglichen und sei im Interesse des Ortsbildes und der Allgemeinheit in V.
Demgegenüber erbrachte ein von der belangten Behörde eingeholtes ergänzendes forsttechnisches Gutachten, daß die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach das Waldgrundstück keine Nutzwirkung habe, auf Grund der festgestellten Bestockung, der Bonität und des Überschirmungsgrades den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche; die Nutzfunktion werde noch durch die ebenfalls in erhöhtem Maße gegebene Wohlfahrts- und Erholungswirkung unterstrichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 1981 gab die belangte Behörde, nachdem sie den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu dem ergänzenden Gutachten gegeben hatte, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 LFG nicht Folge. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß durch die beabsichtigte Teilung Grundstücke entstehen würden, die nicht das in § 1 Abs. 2 LFG geforderte Mindestmaß hätten. Eine Ausnahmebewilligung nach § 2 LFG sei nicht zu gewähren, weil die Beschwerdeführer ein im Gemeinwohl gelegenes Interesse an der Waldteilung nicht vorgebracht hätten. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Gründe für die Waldteilung (Erbteilung, Schaffung von Alleineigentum) hätten nicht das Gewicht der in § 2 Abs. 2 LFG angeführten Ausnahmetatbestände vom Teilungsverbot. Es müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß sämtliche Agrargemeinschaftswälder in Kärnten und ein namhafter Teil der privaten Wälder nicht im Alleineigentum stünden und ihre Teilung, wie die Vergangenheit gezeigt habe, keinesfalls den Erfordernissen des Gemeinwohls entspreche. Im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführer hätten die Waldgrundstücke sowohl eine Nutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion. Die belangte Behörde gelange auch zur Ansicht, daß durch die Teilung eine bessere Bewirtschaftung der Waldflächen nicht erreicht werden könne; hinzu komme, daß die Stammparzellen, von denen die Teilflächen abgetrennt werden sollten, kleiner als 1 ha seien. Schließlich verweist auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß Anzeichen dafür vorlägen, daß von der Teilung betroffene Teilflächen für Bauzwecke in Aussicht genommen seien, sodaß sehr wohl auch andere Gesichtspunkte als die der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung eine wesentliche Rolle spielten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit den Anträgen, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Bewilligung einer Ausnahme vom Waldteilungsverbot nach § 1 LFG verletzt und führen aus, § 2 Abs. 2 LFG enthalte eine demonstrative Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, sodaß auch andere wichtige Beweggründe die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Eine andere Auslegung käme in Fällen wie dem vorliegenden einer Enteignung gleich und wurde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen. Eine Enteignungsabsicht sei dem FG 1975, das nur auf Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung ausgerichtet sei, nicht zugrunde gelegen. Die Walderhaltung werde durch die beabsichtigte Teilung nicht beeinträchtigt, weil auch die geteilten Grundstücke von allen Seiten von Waldparzellen umschlossen seien und als Wald bestehen bleiben sollten. Auf der anderen Seite liege das Interesse der an der Durchführung der Erbteilung in Form einer Realteilung Beteiligten vor, die nicht zu einer unwirtschaftlichen und eigentumsbeschränkenden Zivilteilung verpflichtet werden könnten. Die Vorstellung, es sei zweckmäßig, Miteigentum zu begründen oder zu belassen, sei nicht mehr zeitgemäß, weil heute jeder nach seiner eigenen Situation allein über sein Eigentum verfügen wolle. Die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse sei daher in jedem Fall von Vorteil. In Kärnten gebe es tausende von Grundstücken, die dem Mindestausmaß nach § 1 LFG nicht entsprächen, deren weitere Bewirtschaftung als Wald jedoch nicht gefährdet sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 FG 1975 ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, verboten. Nach § 15 Abs. 2 FG 1975 wird die Landesgesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der Voraussetzungen für die Ausnahmen festzusetzen.
Nach § 1 Abs. 2 des auf dieser Grundlage erlassenen LFG liegt das erforderliche Mindestausmaß nicht mehr vor, wenn die durch die Teilung entstehende Breite eines Grundstücksteiles, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, geringer als 40 m oder die Fläche eines solchen Grundstücksteiles geringer als ein Hektar wäre.
Nach § 2 Abs. 1 LFG hat die Bezirksverwaltungsbehörde in besonders begründeten Fällen, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen, wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind gemäß § 2 Abs. 2 LFG insbesondere gegeben, a) wenn für einen Teil des Grundstückes bereits eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und die Teilung entlang der im Rodungsbescheid für die Rodung beschriebenen Grenzen erfolgen soll; b) wenn die Behörde hinsichtlich eines Teiles eines Grundstückes festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt (§ 5 FG 1975) und die Teilung entlang der im Feststellungsbescheid beschriebenen Grenze erfolgen soll; c) wenn die durch die Teilung entstehenden Flächen, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet sind und die nicht das Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 aufweisen, benachbarten Grundstücken so angeschlossen werden sollen, daß sie nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bilden, das auch den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die durch die Waldteilung entstehenden Grundstücke das erforderliche Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 LFG nicht aufweisen würden. Es ist ferner unbestritten, daß die in § 2 Abs. 2 lit. a bis c LFG demonstrativ aufgezählten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, da weder eine Rodungsbewilligung erteilt noch ein Feststellungsbescheid nach § 5 FG 1975 ergangen ist, und die durch die beabsichtigte Teilung entstehenden Trennstücke auch nach ihrem Zusammenschluß mit benachbarten Waldgrundstücken kein neues, den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entsprechendes Grundstück bilden würden.
Zu prüfen bleibt daher, ob im Beschwerdefall ein gemäß § 2 Abs. 1 LFG „besonders begründeter Fall“ vorliegt, in dem eine Ausnahmebewilligung dann zu erteilen ist, wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus der Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt. Um zu dieser Interessenabwägung vorstoßen zu können, hatten die Forstbehörden vorerst zu prüfen, ob nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt ein Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage in gesetzwidriger Weise das Vorliegen eines derartigen Interesses verneint hätte. Die Beschwerdeführer haben zur Begründung ihres Antrages nur auf die Notwendigkeit einer lange vereinbarten Erbteilung und auf die Zweckmäßigkeit, diese Erbteilung real durchzuführen, verwiesen. Ein Erfordernis des Gemeinwohles wird dadurch jedoch nicht berührt, weil damit ausschließlich die privatrechtlichen Verhältnisse der an dieser Erbteilung Beteiligten geregelt werden sollen. Ein über dieses private Interesse hinausgehendes allgemeines Bedürfnis, Miteigentumsverhältnisse durch Begründung von Alleineigentum aufzulösen, besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht.
Die belangte Behörde konnte daher, ohne das Gesetz zu verletzen, davon ausgehen, daß ein erhebliches Überwiegen des Interesses an den Erfordernissen des Gemeinwohles über die aus der beabsichtigten Waldteilung zu erwartenden Nachteile für die Walderhaltung und für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung im Beschwerdefall nicht vorliegt, ohne daß die Frage zu prüfen gewesen wäre, inwieweit solche Nachteile nach der örtlichen Lage und Umgebung der zu teilenden Waldgrundstücke überhaupt zu erwarten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen auch nicht zu Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Vorschriften veranlaßt. Sicherlich stellt das in § 15 FG 1975 und im LFG vorgesehene Verbot der Waldteilung eine Eigentumsbeschränkung und damit einen Eingriff in die Ausübung privater, den Schutz des Art. 5 StGG genießender Rechte dar, weil dadurch die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht des Eigentümers berührt wird (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 30. November 1976, Slg. 7927, und vom 28. Juni 1973, Slg. 7091). Der erste Satz des Art. 5 StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, gilt auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der in zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 26. Juni 1972, Slg. 6780, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, daß das gesetzliche Waldteilungsverbot der Auflösung des Miteigentums zugunsten des Alleineigentums einzelner Liegenschaftseigentümer entgegensteht. Auch das Miteigentum (§ 361 ABGB) ist Eigentum im Sinne des § 353 ABGB. Dieses Miteigentum bleibt durch das Waldteilungsverbot unberührt, die dadurch gesetzlich verfügte Eigentumsbeschränkung verletzt daher im Falle des Vorliegens von Miteigentum ebensowenig den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums wie dann, wenn das zu teilende Grundstück im Eigentum einer einzigen Person steht.
Da der Verwaltungsgerichtshof somit die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Vorschriften nicht teilt, war dem Antrag der Beschwerdeführer, deren Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, nicht näherzutreten.
Dem angefochtenen Bescheid haftet aus diesen Gründen die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, 10. November 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070126.X00Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020